Schenkung Immobilie mit Nießbrauch Mutter und anschließendem Wohnrecht Schwester
Die Mutter hat eine Immobilie mit einer selbst bewohnten Wohnung und 2 kleine Ferienwohnungen an der Nordsee. Ihr Sohn hat 2 Kinder, die Tochter ist kinderlos und mit einem Man, der 2 Kinder aus erster Ehe hat verheiratet.
Nun will die Mutter verhindern, dass einen Teil des Hauses womöglich die Stiefkinder ihrer Tochter erben, falls diese nach der Erbschaft des halben Hauses aber vor ihrem Mann stirbt. Sondern am Ende sollen es die beiden leiblichen Enkelkinder bekommen.
Dazu gibt es nun folgende Idee. Die Mutter überschreibt zu Lebzeiten das Haus dem Sohn und bekommt einen lebenslangen Niessbrauch für das gesamte Haus eingetragen. Die Tochter soll nach ihrem Tod ein lebenslanges Wohnrecht für die untere Wohnung erhalten. Wer welche Kosten trägt soll zusätzlich vertraglich geregelt sein.
Worauf muss man da achten? Kann man das so machen? Kann man Niessbrauch und Wohnrecht so mit Reihenfolge schon jetzt ins Grundbuch eintragen? Was für Kosten fallen bei Schenkung und Eintragung an? Was kann es für Probleme geben einem Haus das einem gehört aber andere Nutzen dürfen?
Meine Sorge ist, dass am Ende alle (Mutter und Schwester) Spaß mit dieser Regelung haben aber der Besitzer der Dumme und Zahlemann für alles ist. Wenn z.B. Mutter/Schwester im Haus wohnt und die Heizung oder Dach gemacht werden muss erscheint es mir nicht gerecht, dass der Besitzer solche Kosten alleine trägt, da er ja auch auf Jahrzehnte hinaus (Mutter ist erst 70 und Schwester ist gleich alt) wahrscheinlich nichts von der Immobilie haben wird.
2 Antworten
Ich gehe mal davon aus, dass die drei Beteiligten in der Intention dieses Kuddelmuddels einig sind.
Wie wäre es dann mit einem Erbvertrag, der die Schwester berücksichtigt, aber mit der Maßgabe, dass die den erhaltenen Nachlass dem Bruder bzw. dessen Kindern hinterlässt.
Voraussetzung ist evtl., dass die Schwester zusammen mit dem Ehemann soviel Vermögen hat, dass der Pflichtteil von ihrer Hälfte erreicht wird.
In jedem Fall ist es erforderlich einen erfahrenen Notar zu beauftragen die getroffenen Regelungen einwandfrei zu formulieren.
Worauf muss man da achten?
Ist Dir der Begriff "Pflichtteil" geläufig? Die Tochter kann nicht enterbt werden. Das ist zwar nicht gewollt, aber wenn das zugewendete Erbe wertmäßig weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht ist die Versuchung da, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen. Das würde die ganze Rechnung durchkreuzen.