Dürfen pauschal versteuerte Einkünfte nochmals versteuert werden?
Das FA hat bei der Zusammenveranlagung einfach die ihm von der Knappschaft gemeldeten Einkünfte des Ehepartners aus einem pauschal versteuerten Minijob als Einkommen der Ehefrau (abzüglich der Werbungskostenpauschale) bei der Steuerberechnung einbezogen, was sich natürlich negativ auswirkt (eine getrennte Veranlagung wäre insgesamt noch ungünstiger).
Ist diese, eigentlch doppelte Versteuerung rechtens oder liegt hier eine willkürliche Handlungsweise dieses Finanzamtes vor? Diese Frage drängt sich auch auf, weil diese Einkünfte bei den Vordrucken (Anlage N oder anderen) nirgends "abgefragt" bzw. erfasst werden und vom Steuerpflichtigen nicht angegeben werden können. Merkwürdig ist auch, dass diese Einkünfte auch bei dem ausgezeichneten Steuerprogramm "tax" von Buhl ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Vielleicht hat jemand diesbezügliche Erfahrungen und kann mir helfen. Vielen Dank
Wolfgang
Zur Nachfrage von Wassonst:
Der Minijob wird vom AG pauschal versteuert; es gibt keine Lohnsteuerbescheinigung, sondern nur eine monatliche Gehaltsbescheinigung.
Abgesehen von diesen konkreten Fall, die Frage ist, darf ein pauschal versteuerter Minijob eines Ehepartners bei der Zusammenveranlagung beim Gesamtbetrag der Einkünfte mit einbezogen werden? Man findet einfach keine eindeutigen Antworten.
5 Antworten
Es gibt echte und unechte Minijobs. Wenn die Steuernummer bei der Einstellung gefordert wird, wird vermutlich nicht pauschal versteuert, sondern nach Lohnsteuerklasse. Und im zweiten Fall gehört der Lohn zum gemeinsamen zu versteuernden Einkommen.
Jedenfalls wird nicht doppelt besteuert, sondern der AG spart sich die 2% auf 450,-€ und dafür zahlt Ihr Euren Grenzsteuersatz von vielleicht 30% .
Also würde ich mit dem Arbeitgeber nochmal sprechen oder mir einen echten Minijob suchen.
Sorry, eigentlich hat wassonst das ja auch schon geschrieben.
Steuernummer
Nicht Steuernummer, sondern Steuer-ID, weil damit die ELSTAM-Daten abgerufen werden.
Schaue einmal, ob der AG die Abrechnung via normaler Steuerklasse vorgenommen hat ..... würde Dir / Euch möglicherweise vorher gar nicht aufgefallen sein, wenn Deine Frau auch in LStKl. IV ist, weil da ja keine Steuer anfällt.
Kann es nicht vllt. sein, dass der Minijob gar nicht pauschal besteuert wurde, sondern nach Lohnsteuermerkmalen? Wurde eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt?
Das FA kann das ja nur der Veranlagung unterwerfen, wenn der Arbeitgeber das so übermittelt hat.
Was gegen eine Pauschalversteuerung spricht, ist die Kenntnis des FA. Ihr habt den Job nicht angegeben, also woher soll das FA dann davon wissen, wenn nicht über die Meldung des Arbeitgebers?
Wenn der Job pauschal besteuert wäre, dann wäre damit alles abgegolten und eine individuelle nochmalige Besteuerung wäre unzulässig. Das ist auch eindeutig geregelt.
Willkür des Finanzamts?
Vielleicht sollte man sich erst einmal informieren.
Von einem echten Minijob kann das Finanzamt nämlich nichts wissen.
Also kann von Willkür keine Rede sein.