Werden gewerbliche Vermietungseinkünfte auf das Elterngeld angerechnet?
Mein Mann erziehlt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsührer einer GmbH, weiterhin vermietet er Büro / Halle an die GmbH, somit liegt eine Betriebsaufspaltung im einkomensteuerlichen Sinne vor = Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Er möchte die ersten 2 Monate in Elternzeit gehen und weiterhin als Teilzeitbeschäftigter (bis 30 Wochenstd.) für die GmbH tätig sein. Jetzt meine Frage, werden die EK aus der gewerbl. Vermietung auf die EK aus nicht selbstständiger Tätigkeit angerechnet werden und das Elterngeld gekürzt wird? Es wäre schon ziemlich unfähr. Wenn jemand mehrere V+V Objekte hat und diese nicht gewerblich vermietet sind, werden diese EK nicht angerechnet und er bekommt das Elterngeld nicht gekürzt. Hat da jemand Erfahrungen mit gemacht, was ist beim Elterngeld unter dem Wort Erwerbstätigkeit zu verstehen? Ist die Betriebsaufspaltung in dem Fall nicht zu berücksichtigen wie ganz normale V+V Einkünfte? Muss man der Elterngeldstelle den Einkommensteuerbescheid ein Jahr später nachreichen, als Nachweis, welche Einkünfte man hatte? Danke im Voraus!
1 Antwort
Ich würde gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen udn genau mit der Argumentation vorgehen.
Die Qualifikation als gewerbliche einkünfte hat ja rein steuersystematische Gründe und beruht nicht auf einer tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit.
Ich habe mal etwas recherchiert udn zu dem Thema direkt ncihts gefunden. also hat es den Fall bisher in der Form wohl nicht nicht gegeben. Wäre ein spannender Prozeß. könnte mich sogar reizen.