Mietvertrag - Fristen für Mietende?
Hallo,
ich habe im vergangenen Jahr einen Mietvertrag abgeschlossen, der folgende Klausel zur Mindestmietdauer enthält.
"Beide Parteien verzichten für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsbeginn auf das Recht zur ordentlichen Kündigung. Nach Ablauf der Verzichtszeit ist der Vertrag für beide Teile nach den gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar."
Nun, da leider eine berufliche Veränderung ansteht, wollte ich zum Ende der aus meiner Sicht einjährigen Mindestmietvertragsdauer kündigen. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass ich frühestens nach Ablauf der 12 Monate meine Kündigung einreichen können und ab dann die dreimonatige Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
De facto hätte ich damit eine Mindestmietzeit von 15 Monaten.
Das wäre bei den Mietpreisen in Berlin für mich eine enorme Zusatzbelastung. Kann die o.g. Klausel wirklich so ausgelegt werden? Muss ich wirklich 15 Monate Miete zahlen?
Zusatzpunkt: Ich bot der Vermieterin an, mich bei der Nachmietersuche zu beteiligen, um so evtl. früher aus dem Vertrag zu kommen und erhielt diese Antwort:
Wir gestatten uns an dieser Stelle den Hinweis, dass die Suche nach einem Nachmieter durch Sie, für den Eigentümer ein unverhältnismäßiges Risiko darstellt und er dies nicht akzeptieren muss.
Würde mich sehr freuen, wenn ich eine Bewertung zu der o.g. Klausel und Tipps zum weiteren Vorgehen erhalten könnte.
Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
Volltreffer, du hast Recht; du hast diese Wohnung mind. 15 Monate gemietet.
ein beidseitiger Kündigungsverzicht bis zu 4 Jahren ist zulässig. klar kannst du jederzeit ausziehen, wenn du dir eine doppelte Miete leisten kannst ...
Um einen Mietvertrag vor Ablauf des Kündigungsausschlusses zu beenden, kommen sechs Möglichkeiten in Betracht:
- Ist die Vereinbarung zum Kündigungsausschluss überhaupt gültig?
- Verweigerte Untervermietung
- Stellung eines Nachmieters
- Arbeitsplatzwechsel, Familienzuwachs und Co.
- Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- Sonderkündigungsrecht bei einem Mieterhöhungsverlangen
https://deutschesmietrecht.de/kuendigung/664-kuendigungsausschluss-mietvertrag.html
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das Thema Untervermietung werde ich mir genauer anschauen. Leider scheint man da aber auch vorgebeugt zu haben, denn im Vertrag steht:
Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt. Die Erlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall und kann bei wichtigem Grund widerrufen werden.
Ich lese das so, dass ich mir die Erlaubnis einholen muss, und wie unter Deinem angegebenen Link beschrieben, hat der Vermieter dem zuzustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Also nochmals Danke!
Du hast diese Klausel durch Unterschrift bestätigt. Diese ist bis zu 48 Monaten möglich.
Wenn du beruflich umziehen musst, kannst du das natürlich tun. Aber genau gegen diesen Fall wollte der Vermieter sich ja absichern. Du kannst selbstverständlich jederzeit ausziehen, bist aber verpflichtet, bis zu 3 Monate NACH dem Ablauf der Klausel zu zahlen. Natürlich darf der Vermieter dann nicht doppelt kassieren, wenn er die Wohnung neu vermietet.
Danke für die schnelle Antwort. Auch wenn ich mir ein anderes Ergebnis gewünscht/erhofft hätte. ;-)
Dass ein gefundener Nachmieter nicht von diesem Kündigungsverzicht befreit, ist richtig.
Leider berechtigt auch ein beruflicher Grund nicht zur außerordentlichen Kündigung.
Vielleicht könntest du mit deinem Vermieter aber schauen, ob du die Wohnung für den Zeitraum untervermietest. Einer Untervermietung ist bei einer Abwesenheit von mind. 3 Monaten zuzustimmen.
Hast du vielleicht jemanden in deinem Bekanntenkreis, der eine Wohnung sucht?
Alternativ könntest du eine WG auf machen, falls dies von der Größe der Wohnung her möglich wäre, um die Kosten zu senken.
Ansonsten sieht es für dich leider schlecht aus.
VG :)
Danke für die ausführliche Antwort.
Die Klausel ist korrekt und nicht rechtlich anfechtbar. Die Kündigung ist tatsächlich erst zum Ablauf des 15. Monats gerechnet ab vereinbartem Mietbeginn möglich.