Änderung Mietvertrag nur im Exemplar des Vermieters?
Hallo zusammen,
ich habe folgendes Anliegen.
Wir sind letztes Jahr im September in unsere derzeitige Wohnung eingezogen. Aus persönlichen Gründen müssen wir Ende Juni ausziehen und möchten jetzt kündigen um die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
Unser Vermieter hat bei Wohnungsübergabe seine Version des Mietvertrages handschriftlich ergänzt mit dem Zusatz, dass wir frühestens vor Ablauf von 12 Monaten kündigen können. Er hat uns die Ergänzung nur gezeigt, in unserem Vertrag steht sie nicht und deswegen ist sie meiner Meinung nach auch nicht rechtskräftig, richtig?
Könnte mir jemand den Paragraf im BGB bzw. Mietrecht nennen, der Änderungen im Mietvertrag regelt, so dass ich mich darauf berufen kann. Besten Dank und einen schönen Sonntag.
Viele Grüße
5 Antworten
Änderungen in Verträgen - auch Mietverträgen - bedürfen der Unterschrift aller Beteiligten und müßen als nachträgliche unterschriebene Einverständniserklärung erkennbar sein, normalerweise wird so etwas dem bestehenden Vertrag darunter hinzugefügt.
In einem bereits von allen Beteiligten unterschriebenen Vertrag etwas nachträglich zu ändern was den Anschein erweckt es sei von Anfang an Bestandteil des Vertrages gewesen erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung und ggf. des Betruges.
Du mußt Dich an Deinen Vertrag halten, weiter nichts. Sollte der Vermieter versuchen SEINE Änderungen durchzusetzen frage ihn was er von einer Anzeige wegen Urkundenfälschung, wegen Betruges hält und übergib die Sache einem Anwalt. Sollte der Vermieter es tatsächlich zu einem Prozeß kommen lassen so zahlt er am Ende ALLES, auch Gutachter und Deine Anwaltsgebühren. Mache ihm das deutlich.
Er hat uns die Ergänzung nur gezeigt, in unserem Vertrag steht sie nicht und deswegen ist sie meiner Meinung nach auch nicht rechtskräftig, richtig?
Genau so ist es, denn Ihr habt eine vom Vermieter unterzeichnete Ausfertigung ohne diesen Nachtrag . Und einseitig - ohne Eure Zustimmung - kann ein Vermieter nun einmal grundsätzlich keine Änderung vornehmen.
Sprich solange dem Vermieter jetzt Euer Kündigungsschreiben per Ende Juni d.J. bis zum Freitag 3.April zugeht, endet Euer Mietverhältnis auch zum 30.Juni 2020.
Dankeschön
Das zählt nicht. Der Vermieter könnte ja sonst nachträglich alles reinschreiben.
Wird wohl §154 BGB sein, bin aber kein Anwalt. Wenn du das geänderte Exemplar deines Vermieters unterschrieben hast, gilt das wohl trotzdem als vereinbart. Ob es beweisbar ist, ist die nächste Frage, denn der Vermieter hätte das auch nachträglich ergänzen können. Es stellt sich außerdem die Frage, ob eine Mindestvertragslaufzeit bei Mietverträgen überhaupt erlaubt ist.
Um genau zu sein, ist ein Ausschluß der Kündigung beidseitig bis zu 48 Monate nach Vertragsabschluß erlaubt.
Sie können zum 30.06.2020 kündigen.
Aufgrund der Fälschung im Originalmietvertrag, muss der Vermieter damit rechnen, dass wegen Betrugs gegen ihn ermittelt wird.
Das trifft auf denjenigen Urkundenfälscher- bzw. Nutzer zu, der mit dem Dokument versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer durch Täuschung beschädigen oder wahre Tatsachen zu verdrehen.
Vorliegend ist dies gegeben, da der Vermieter Sie länger als ursprünglich vereinbart in die längere Mietzahlungspflicht drängen will.
Sagen Sie ihm das und er dürfte seinen Irrtum einsehen und Ihre fristgerechte Kündigung anerkennen.
§155 vielleicht auch noch.
Laut Internet ist offenbar eine Mindestmietdauer von bis zu 48 Monaten erlaubt.