Gibt es ein Mietvertrag mit Mindestmietdauer?
Ich habe in meinem Mietvertrag stehen: §17 Kündigung: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich zum Mietvertrag gibt es eine Anlage, die besagt folgendes: Abweichend zu §17 verzichten die Vertragsparteien wechselseitig für die Dauer ab Vertragsbeginn bis zum 30.09.20 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung.
Ist sowas zulässig? Ist von ner Genossenschaft in Hamburg (SAGA Gwg)
7 Antworten
Ist sowas zulässig? Ist von ner Genossenschaft in Hamburg (SAGA Gwg)
Ja: Selbstverständlich darf man auch als Vermieter langfristige Vertragsbindung anstreben, wie das bei Mobilfunkanbietern, Energieversorgern, Versicherern, Fitnesstudios oder Zeitschriftenabos längst üblich ist.
Eine Mietzeit von bis zu 4 Jahren einschl. Kündigungsfrist ist selbst bei Formularmietverträgen zulässig und in der der geschilderten Form wirksam vereinbart.
Demnach kannst du dieses Mietverhältnis frühstmöglich mit Kündigungsschreiben am 01.10. zum 31.12.2020 ordentlich beenden, soweit der Mietvertrag am oder nach dem 31.12.2016 unterschrieben wurde :-)
Das Recht zur außerordentlich fristgerechten Kündigung (Mieterhöhung, Tod) oder fristlosen Kündigung (Mietschulden, Unbewohnbarkeit) ist hingegen für beide Seiten zulässig.
Mangelt es dir an Lese- oder Sprachverständnis? Von Mietdauer lese ich in meinem Kommentar nichts, vielmehr von "Mietzeit von bis zu 4 Jahren einschl. Kündigungsfrist [beginned] soweit der Mietvertrag am oder nach dem (...) unterschrieben wurde" :-O
Dann erkläre mal den Unterschied zwischen Mietzeit und Mietdauer, Dein Zitat:
Eine Mietzeit von bis zu 4 Jahren einschl. Kündigungsfrist.
Wenn deine Aufmerksamkeit, Lese- und Textverständnis denn mal über zwei Absätze reichen könnte und du es unterlassen würdest, die Regelungen für deinen Bestand als allgemeingültig zu postulieren, konnten wir auf dein wenig hilfreiches Geschwafel verzichten.
Der Fallschilderung nach ist auf einen Mietvertragsschluss am 30.09. auszugehen, der ein zeitnahen Mietbeginn nahelegt.
Das die Mietzeit deutlich später begonnen haben soll und damit die Mietdauer kürzer als der längstmögliche 45monatige Kündigunsgverzicht sein soll, rätst du nur.
Gemeint habe ich selbst für diesen theoretisch denkbaren en Fall hingegen genau das, was ich geschrieben habe und was insoweit der gesetzlichen Regelung entspricht.
Bla, bla, bla, Dein Zitat:
Eine Mietzeit von bis zu 4 Jahren einschl. Kündigungsfrist.,
und das gibt es eben in der Praxis nicht.
Denn die Zeit vom Abschluss bis zum Mietbeginn (Wochen? Monate?) ist eben keine Mietzeit, zählt aber für die Laufzeit. Basta!
Sowas ist gängig und zulässig, solange diese Mindestdauer nicht exzessiv lang ist. Ein Jahr ist dabei ziemlich üblich.
(Eine außerordentliche Kündigung ist auch schon vorher möglich, aber dazu müssen eben die Bedingungen für eine solche erfüllt sein.)
Ja, so ein Kündigungsverzicht ist für die Dauer von maximal 48 Monaten zulässig.
Das nennt man keine Mindestmietdauer sondern Kündigungsverzicht. Dieser ist bei dir, da für beide Partein gültig, wirksam vereinbart. Du darfst entsprechend nach Ablauf des Zeitfensters kündigen. D.h., bis 3. WT Oktober zum 31. Dezember 2020. Natürlich kanst du das schon jetzt, aber erst zum Stichtag 31.12.2020.
Ja, Du hast so einen, also gibt es mindestens einen.
Warum auch immer Du so eine Vereinbarung abverlangt hast, bis zu 48 Monate kenne ich es auch aus meinem Bestand.
Auch ich bin lernfähig, muss Verluste vermeiden und die Maklerkosten wieder reinholen.
Ich weiß, trotzdem, kleine Anmerkung, eine Mietzeit von bis zu 4 Jahren sieht der BGH so jedenfalls nicht.
Es gilt für die Laufzeit das Datum vom Vetragsabschluss, und wenn der vor dem Mietbeginn erfolgt, zählt die Zeit mit. Also keine 48 Monate Mietdauer!