Mindestmietzeit, wann kündigen?

6 Antworten

Wenn die Klausel genau so im Mietvertrag steht, dann ist sie unwirksam.

Warum?

Es muss da stehen, dass es ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist.

Sollte die Klausel also unwirksam sein, dann schreibe per Einwurfeinschreiben, dass Deine Kündigung zum 31. Januar rechtens ist, weil die Klausel... unwirksam ist und bei unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Kannst ja noch begründen warum sie unwirksam ist:

Weil Kündigungsverzicht gegenseitig/wechselseitig vereinbart sein muss.

Falls Du die Klausel hier nicht voll wieder gegeben hast und es ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist, dann hat der Vermieter recht.

Der Mietvertrag läuft mindestens 1 Jahr. Nach Ablauf des erstens Jahres ist die Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit vereinbart. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Dieser Wortlaut bedeutet einen Zeitmietvertrag. In Deutschland gibt es Zeitmietverträge nur noch in Verbindung mit der genauen Angabe eines Grundes, weshalb die Mietdauer begrenzt ist. Dieser Grund fehlt ganz offenbar.

Neben dem Zeitmietvertrag besteht ansonsten nur noch die Möglichkeit, einen beiderseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Das muss dann aber wiederum so wörtlich im Mietvertrag stehen, was anscheinend auch nicht der Fall ist.

Somit war Dein Mietvertrag von vorn herein nur einer mit normaler gesetzlicher Kündigungsfrist. Deine Kündigung zum 31.1.2018 ist also rechtens und der Vermieter ist im Unrecht, wenn er verlangt, dass Du bis 30.4.2018 Miete zahlst.

Nachzulesen im §575 BGB, wo die Möglichkeiten eines Zeitmietvertrags erklärt sind und in Absatz 4 ausdrücklich steht, dass abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters nicht erlaubt sind.

Für gegenseitigen Kündigungsverzicht gibt es keinen Paragraphen. Hier handelt es sich um eine freie Vertragsvereinbarung, die dann aber auch wirklich so abgefasst sein muss, dass sie für beide Seiten gilt.

albatros  18.12.2017, 18:04

Für gegenseitigen Kündigungsverzicht gibt es keinen Paragraphen

..aber diverse Urteile des BGH.

Der Vermieter hatte die Absicht, einen Kündigungsausschluss für 1 Jahr zu vereinbaren, also dass frühestens nach einem Jahr gekündigt werden kann. Mit der von Dir zitierten Formulierung hat er das aber nicht getan. Sondern mit der Formulierung ist es ein Zeitmietvertrag.

Einen Kündigungsausschluss würde man so formulieren, dass man vereinbart, dass die fristgerechte Kündigung frühestens nach einem Jahr möglich ist. Das ist juristisch etwas ganz anderes als eine Laufzeit des Vertrags auf eine Mindestzeit.

Bei einem Zeitmietvertrag ist gemäß §575 BGB ein Grund für die Frist anzugeben. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund ist die Klausel im Mietvertrag unwirksam und du hättet am 1.10. schon zum 31.12. kündigen können.

Daraus folgt, dass dein Mietverhältnis zum 31.1. endet.

Jakaia102 
Beitragsersteller
 18.12.2017, 15:01

Dankeschön, das ergibt schon viel Sinn. Hätte da jetzt gestanden: Es gilt ein Kündigungsverzicht (beider Seiten) von einem (1) Jahr. Dann wäre ein frühstmöglicher Auszug zum 30.04.18 korrekt gewesen oder?

Renick  18.12.2017, 16:04
@Jakaia102

Ja richtig. Allerdings, wenn kein genaues Datum dabei steht, ab wann die Kündigung frühetens möglich ist, dann beginnt das Jahr mit der Vertragsunterzeichnung zu laufen, nicht mit Vertragsbeginn. Oftmals unterschreibt man ja den Vertrag schon einige Zeit früher.

Nach geltendem Recht gibt es keine Mindestmietzeit mehr.

Mietverträge können entweder befristet oder mit wechselseitigem Kündigungsverzicht (bis zu 4 Jahren) abgeschlossen werden. Für Beides sind die gesetzlichen Voraussetzungen lt. Text deines Mietvertrages  nicht erfüllt. Du hast also einen regulären unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Du hast am 1.10.17 (nachweisbar?) schriftlich zum 31. Januar (es gilt immer das Monatsende) gekündigt. Die Kündigung hätte jedoch sehr wohl bereits zum 31.12.17 fristgerecht rechtswirksam erfolgen können.

Ich kenne mich leider bei den Deutschen Gesetzen nicht aus, von dem her kann ich nur das Österreichische Gesetz nenne welches aber besagt das der Mieter nach einem Jahr Kündigen kann mit einer 3 Monatigen Kündigungsfrist.

Das heist bei uns kannst du nach 15 Monaten aus der Wohnung raus (Einvernehmlich geht natürlich immer).

Lg Chris

Renick  18.12.2017, 14:42

Und was nützt das jetzt dem Fragesteller für seinen Mietvertrag nach deutschem Recht???