Kündigung durch den Arbeitnehmer mit versehentlich falsch gesetzter Frist - Gültigkeit.
Ein Arbeitnehmer kündigt schriftlich bei seinem Arbeitgeber mit Datum zum Tag der Kündigung. Also z.B. am 12.12.2012 zum 12.12.2012. Der AG nimmt die Kündigung an und bestätigt sie schriftlich. Am Tag darauf folgt eine Krankmeldung mit "gelbem Zettel" des AN. Nach dem folgenden Gehaltslauf meldet sich der AN und rügt, zu wenig Geld bekommen zu haben. Seine Kündigung habe irrtümlich das falsche Datum gehabt, aber es gelte ja die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen (Probezeit).
Frage: Gilt die Kündigung wie geschrieben oder mit der Kündigungsfrist (gesetzlich) ?
9 Antworten
Der Arbeitgeber hat die Kündigung akzeptiert und damit ist sie gültig. Der AG hätte sich auf eine längere Kündigungsfrist berufen können - muß das aber nicht. Er hat dem Wunsch des AN nach sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprochen.
Eine Kündigung bleibt so wirksam wie sie ausgesprochen wurde - lediglich ein Gericht kann feststellen, dass sie unwirksam wäre oder zum " eigentlich " gewollten Zeitpunkt wirkt.
Da aber der Arbeitgeber durch schriftliche Bestätigung bekundet hat nicht gegen diese nicht fristgerechte ordentliche Kündigung vorzugehen, hat er noch immer die Möglichkeit gegen dich Schadensersatz geltend zu machen wegen einer nicht gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung.
Dein Fehler kann also auch noch doppelt gegen dich wirken - wenn er das denn so will...
- Es war keine außerordentliche Kündigung
- Ich kann einen Vertrag x-mal unberechtigt außerordentlich kündigen, ohne dass ich mich damit Schadensersatzpflichtig (welcher Schaden?) mache.
am 12.12.2012 zum 12.12.2012
liest sich noch immer als eine fristlose Kündigung - und nein, einen ARBEITSvertrag kann man zwar fristlos kündigen, doch dazu muss ZWINGEND ein wichtiger Grund vorliegen - hat man den nicht, dann kann der Arbeitgeber Schadensersatz einfordern wie bspw dadurch verursachte Mehrarbeit von Mitarbeitern, Vertragsstrafen bei verspäteter Fertigstellung ect pp
Ich würde mich also nicht so weit aus dem Fenster lehnen wenn ich vom Thema keinen Dunst habe, denn gerade hier beim Arbeitsrecht fällst du negativ auf
Der Fragesteller schrieb: "Der AG nimmt die Kündigung an und bestätigt sie schriftlich".
Somit liegt wie ein Aufhebungsvertrag vor, weil beide Parteien sich geeinigt haben. Eine Kündigung liegt nur bei einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Wenn also der Arbeitgeber bsp. nicht zustimmt.
Schadensersatzansprüche liegen nicht vor. Ansonsten würde ein Aufhebungsvertrag keine Rechtssicherheit gewährleisten.
Die Frage einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung und deren Rechtsfolgen stellt sich hier nicht mehr.
Der AG nimmt die Kündigung an und bestätigt sie schriftlich. // Somit liegt wie ein Aufhebungsvertrag vor, weil beide Parteien sich geeinigt haben.
Lassen wir die Kirche mal schön im Dorf..!!! aus der schriftlichen Bestätigung über den Zugang der Kündigung lässt sich keinesfalls ein Aufhebungsvertrag ableiten - schon aus dem Grund nicht, weil es einer Empfangsbestätigung überhaupt nicht bedarf.
Ein Aufhebungsvertrag ist ein rechtlich selbstständiges Objekt und hat mit einer Kündigung nichts zu tun und setzt zwingend das beiderseitige Einverständnis über dessen Abschluß voraus, was der Fragesteller ja aber anzweifeln will...
Hier hast du offensichtlich eine deutliche Lücke....
Die Kündigung gilt wie geschrieben. Willenserklärung des AN und Annahmeerklärung des AG machen die Kündigung zum 12.12.2012 wirksam.
sehe ich auch so, zu machen wäre allenfalls etwas über §119 BGB "Anfechtbarkeit wegen Irrtums"
Dass die Kündigung gültig ist, weisst Du ja jetzt. Ich werde aber trotzdem noch meine persönliche Meinung dazu schreiben.
Wenn der AN wirklich krank war, so möge er mir die folgenden Worte verzeihen, ich gehe aber (leider) davon aus, dass er nach Einreichen der Kündigung einfach nicht mehr in die Firma wollte.
Da war dieser Irrtum ein Eigentor. Selbst den Fehler gemacht, die Bestätigung des AG nicht richtig gelesen und dann die AU-Meldung. Ein AN der nach der Kündigung weiter bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten geht (vorausgesetzt er ist nicht wirklich krank), hätte seinen Irrtum sofort bemerkt, weil sein AG ihn heim geschickt hätte. Da wäre evtl. noch die Möglichkeit zur Klärung des Irrtums gegeben gewesen. So will der AN noch Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen, obwohl ihm (unterstellt) nichts fehlt und merkt erst zu spät, dass er selbst was verbockt hat. Dann ruft man nach dem Gesetz. Das muss ich nicht verstehen.
Ganz ehrlich? Das sollte dem AN eine Lehre sein.
Sorry, wenn ich bezüglich der "Arbeitsunfähigkeit" falsch liege. Das passiert bestimmt immer wieder nach Kündigungen. Aus eigener Anschauung sind mir aber leider viele Fälle bekannt, wo AN nach einer Kündigung, egal ob von AN- oder AG -Seite, blitzschnell krank wurden.
Gilt die Kündigung wie geschrieben
Ja. Eindeutige Willenserklärung des AN und Annahme durch den AG -> Kündigung in beiderseitigem Einverständnis wirksam. Pech. Somit kein Anspruch nach EntgFG sondern nur Krankengeld. NB.: Der AN muss sich in diesem Fall sofort (AU hin oder her) bei der Agentur für Arbeit melden, und zwar am Tag 1, also am 13.12.12.