Darf Vermieter kündigen wegen Umbau/Wohnungszusammenlegung?
Hallo habe folgendes problem: wir wohnen in einer dachgeschosswohnung und die wohnung neben uns ist unbewohnt. die räume dort sind zum teil (3 von 5 räumen) vermietet als abstellräume. als wir vor 2 jahren einzogen, hat der vermieter schon angedeutet, dass er die 2 wohnungen (unsere und die wohnung nebenan) nach userem auszug zusammenlegen will. nun ist es aber so, dass wir in der nächsten zeit nicht umziehen wollen. wir haben einen unbefristeten mietvertrag mit gesetzlicher kündigungsfrist. meine frage: kann der vermieter uns einfach kündigen? weil er durch die zusammenlegung der beiden wohnungen und der anschliessenden vermietung dieser neuen wohnung(ca 100 m2) mehr einnahmen haben wird.
Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe erkennen lassen. § 573 Abs. 2 BGB nennt beispielhaft 3 Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung:
Wirtschaftliche Verwertung Der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert, wodurch ihm erhebliche Nachteile drohen (sog. Verwertungskündigung). Bsp. Notwendige Sanierung eines Altbaus.
vielen dank für die hilfe
6 Antworten
Ich sehe kein berechtigtes Interesse des Vermieters. BGB § 573 (2) Satz 3: „die Möglichkeit durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;“ Ich empfehle, Mieterverein bzw. RA zur Sicherung deiner Rechte zu konsultieren. Zunächst aber abwarten was schriftlich kommt und dann der Kündigung widersprechen. Der Vermieter müsste dann auf Räumung klagen, das dauert und kostet ihm viel Geld, meines Erachtens nutzlos, da er unterliegen dürfte. Er kann sich auch nicht auf vorherige Kenntnis seiner Absicht berufen, da er diese Umbauarbeiten erst nach Ende deines unbefristeten Mietverhältnisses für nachfolgende Mieter in Betracht zog. Außerdem sehe ich zusätzlich § 574 BGB (Härtefallregelung) als relevant.
Mit einer wirtschaftlichen Verwertung hat dies nichts zu tun.
Wie "albatros" sehe ich auch keinen Grund für eine Kündigung.
Unklar ist - wie leider bei allen Fragen zum Thema Vermieterkündigung - ob der VM auch im haus wohnt und ob in dem Haus mehr als zwei Wohnungen sind ( auch in den Leerräumen reicht es aus, wenn der Wasseranschluß und ein Herdanschlu0 vorhanden ist)
Dann kann der Vermieter nach 573a BGB kündigen.
Solange Du keine Kündigung hast und solngne Du die Begründung nicht kennst, ist ohnehin jede Antwort möglicherweise falsch, manche sind es schon im Ansatz.
der vermieter wohnt nicht im haus. wasser- und herdanschluss sind in der zur zeit unbewohnten wohnung vorhanden. in unserem haus gibt es sechs bewohnte wohnungen und eben diese unbewohnte wohnung. was schließt du daraus?
Ja, kann er. Allerdings hätte er auch die Möglichkeit gehabt, von vorneherein einen befristeten Vertrag zu machen - also seid froh, daß Ihr einen "normalen" Vertrag habt und zieht einfach aus, wenn er Euch kündigt.
Ich bin schon davon ausgegangen, daß irgendwann eine schriftlich Kündigung erfolgen wird. Und dann sollten sie halt auch ausziehen.
fristgerecht kann er dir jederzeit den Mietvertrag kündigen - dabei ist es unerheblich ob aus wirtschaftlichen Gründen wie z.B. den umbau und die Zusammenlegung der Wohnungen auf der im Übrigen schon vor Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich hingewiesen wurde, oder auch eines nachweisbaren Eigenbedarfs. Ich würde versuchen dahingehend einen Kompromiss auszuhandeln: Er soll euch eine ädaquate Ersatzwohnung beschaffen....
Falsch. Der VM kann nur nach den Vorschriften des Mietrechts ordentlich und fristgemäss kündigen, mit den Gründen, die in § 573 ff angegeben sind.
Du wirst hier den § 575 BGB im Text mit in die Begründung hinein. Allerdings - dies als Hinweis - muss dies bei Vertragsabschluss schriftlich in den Mietvertrag aufgenommen werden. Selbst die Person, die einzieht, muss benannt werden.
"*fristgerecht kann er dir jederzeit den Mietvertrag kündigen ... *" Dazu muß der VM aber erhebliche Gründe haben.
Du schreibst ja selbst, wirtschaftliche Verwertung. Wenn er die neue, größere Wohnung wirtschaftlicher anbieten kann, ist es in seinem Interesse euch zu kündigen. Selbstverständlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
Es gibt keinen einzigen Rechtsgrund, warum ein Mieter auf die mündliche Absichtserklärung des Vermieters reagieren sollte.