Darf der Vermieter hier Parkplatzmiete verlangen?
Situation: Vierparteienhaus. Jede Partei besitzt einen PKW-Stellplatz und zahlt hierfür auch Miete. Eine der Wohnungen ist frei und somit auch der Parkplatz.
Nun ist das Haus bzw. die ganze Straße von der Hochwasserkatastrophe vor gut 6 Monaten betroffen gewesen. Daher wurde der zur Verfügung stehende öffentliche Parkraum sehr oft belegt von Schutt, Containern, Fahrzeugen der Handwerker etc.
Einer der Mieter stellt daher sein zweites Auto seit kurzer Zeit regelmäßig auf den freien Parkplatz.
Darf der Vermieter hier rückwirkend Parkplatzmiete verlangen, oder hat er nur die Möglichkeit, das Parken auf dem freien Platz zu untersagen, wenn er damit nicht einversatanden ist?
6 Antworten
Er darf keine Miete verlangen, weil dies einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Nutzer bedarf. Hier ist schon allein unklar, wie hoch die Miete sein soll.
Der Vermieter kann lediglich die Nutzung untersagen oder er einigt sich über einen künftigen Mietvertrag
Wobei ich denke, dass das im Zweifel vor Gericht kaum Bestand haben dürfte. Der Vermieter hätte ja vorab nach Kenntnisnahme den Nutzer darauf hinweisen können.
Ja, klar. Der Mieter kann die Nutzung des freien Parkplatzes verbieten.
Für das illegale Nutzen, steht dem Vermieter auch eine Entschädigung zu.
Dem Vermieter würde hier höchsten ein Schadenersatz zu stehen. Die Frage ist nur: Welcher nachweisliche (!) Schaden ist ihm entstanden?
Der Mieter kann die Nutzung des freien Parkplatzes verbieten.
Ja, und aus welchem Rechtsgrund ?
BGB § 858 Verbotene Eigenmacht
Rückwirkend könnte es schwierig werden, im Normalfall müsste so etwas dann ausgeschildert bzw. bekannt gemacht worden sein. In der Situation, dass der Mieter ja unzweifelhaft weiß, dass es sich hier um einen kostenpflichtig zu mietenden Parkplatz handelt, könnte man aber auch die Meinung vertreten, dass es dem Nutzer bekannt gemacht wurde.
Auf jeden Fall hätte der Mieter dort nicht ohne Einwilligung des Eigentümers parken dürfen, was er auch wissen muss. Und der Eigentümer kann sich gegen die Besitzstandsstörung zur Wehr setzen. Ggf. auch mit einem Anwalt und einer kostenpflichtigen Unterlassungserklärung. Das könnte teurer werden, als die Parkplatzmiete.
Ich würde versuchen mich gütlich zu einigen und ggf. einen Vergleich schließen.
Verlangen kann er viel, einen Anspruch hat er nicht.
Rückwirkend sicher nicht mangels Vereinbarung.
Aber er kann dem Mieter einen Mietvertrag für die Zukunft anbieten.
Evtl. könnte man in dem Einzelfall von konkludierten Handeln ausgehen.
Da dem Nutzer die Höhe der Miete und die Tatsache, dass es sich um einen Parkplatz handelt, der vermietet wird, könnte man in dem Einzelfall aber ggf. auf die Idee kommen, dass hier durch konkludentes Handeln ein Mietvertrag entstanden ist.