Vermieter darf Möglichkeit zum Beladen, Entladen vor den Hauseingaängen verbieten?
Hallo,
wir wohnen in Berlin in einem Wohnkomplex. Vor der Anlage / Haus ist eine Durchfahrtsstraße. Auf dieser konnte bis vor kurzen noch Parken und durchfahren. Neben der Durchfahrtsstraße gibt es auch eine Parkplatzanlage. Jetzt ist es so, dass der Vermieter ( GSW), die Durchfahrtsstraße mit Schranken zugemacht hat. Auf die Parkplatzanlage kommt man auch nicht mehr. Nur durch bezahlen ab dem nächsten Monat durch eine Parkplatzmiete. Das mit dem Parkplatz ist mir ja egal. Mir geht es um die Durchfahrtsstraße: Man kommt jetzt nur noch vor das Mietshaus, wenn man sich einen Parkplatz gemietet hat. Das aus und einladen des Einkaufs oder sonstiges ist somit vorbei, wenn man keinen Parkplatz sich gemietet hat. Das hat mir heute auch der Servicemietarbeiter klar und deutlich klargemacht.
Meine Frage hier ist: Ist das Rechtlich, das der Vermieter uns das be-und entladen verwehrt, weil wir uns keinen Parkplatz gemietet haben?
Hoffe hier kann mir jemand weiter helfen.
7 Antworten
Ist das Rechtlich, das der Vermieter uns das be-und entladen verwehrt, weil wir uns keinen Parkplatz gemietet haben?
Ja das darf er. Du hast also nur die Möglichkeit einen Parkplatz zu mieten.
Ja, das kann er.
Die Beschreibung hört sich so an, als wenn die Durchgangsstraße eine Privatstraße ist und auf dem Grundstück der GSW liegt, denn sonst dürfte die GSW die Straße nicht absperren.
Der Vermieter darf als Eigentümer darüber verfügen, wer die Parkplätze, die Zufahrten und die sonstigen Wege auf ihrem Grundstück mit einem Kfz benutzen darf. Wenn er die Nutzung von der Miete eines Parkplatzes abhängig macht und euer Wohnungs-Mietvertrag nichts anderes aussagt, dann ist das so.
Da ihr kein Verfügungsrecht über das Eigentum (z.B. durch einen Mietvertrag) anderer besitzt, habt ihr nur die Möglichkeit einen Parkplatz zu mieten und euch so die Zufahrt zu sichern oder draußen zu bleiben.
Wer ist Eigentümer dieser Durchfahrtstraße?
Ist diese im Privateigentum der/s Vermieter/s bzw. des / der Hauseigentümer/s?
Mit etwas geschicktem Fragen bekommst Du dies mit einem Anruf beim Grundbuchamt heraus. Oder aber deim Bauamt ? 7 bei der Stadt.
Selbstverständlich kann er das verbieten und stell Dir mal vor, es gibt in Deinem Haus vielleicht auch Bewohner, die sich kein Auto oder Taxi leisten können. Die müssen ihre Einkäufe immer zu Fuß laufen und vielleicht noch deutlich weiter.
Es gibt kein Grundrecht auf Halten vor der Haustür.
Doch natürlich!
Man kann vor die Zufahrt zur Haustür z. B. Feuerwehrpfosten setzen, die nur die Feuerwehr und wenige sonst Auserwählte öffnen können. Man kann in die Zufahrt einen Baum pflanzen, einen Hecke setzen, einen Pflanzkübel aufstellen. Der Phantasie sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Alles, was irgendwie dazu dient, um unerwünschte PKW und LKW vor den Hauseingangstüren zu verhindern. Beim FS hat man sich mit einer Schrankenanlage beholfen. Man kann aber auch einfach nur sinnlose Verbotsschilder aufstellen, die dann aber so Typen, wie Du, nicht beachten werden.
Gerade eben bin ich durch eine Wohnanlage gegangen, wo es vor die einzelnen Hauseingangstüren nur schmale Fußwege gibt, aber keine Zufahrtsstraße. Was sollen diese Leute dann tun, wenn sie meinen, dass sie ihren Sixpack Bier vor der Haustüre ausladen müssen?
das Argument mit dem fussgänger ist lächerlich. das halten vor der Haustür kann dir zum be- und entladen keiner verbieten...