zwangssicherungshypotek

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Dein Notar weiß es. Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen werden sind insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch (auf Eigentumsumschreibung) vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 II BGB). Im Übrigen solltest du klären, wie du der Gefahr begegnen kannst, dass der Gläubiger wegen der Forderung von 40 000 Euro womöglich den Kaufpreis pfändet.