Warum muss ich als Erbin eine Auflassungsvormerkung aus 2009 im Grundbuch löschen lassen,wenn der Verkauf 2011endgültig abgeschlossen war?
Meine im Jahr 2015 verstorbene Mutter hat 2009 die Hälfte ihres Grundstückes an ihren Nachbarn verkauft.Es würde eine Vormerkung und eine Sicherungshypothek eingetragen,da der Kaufpreis in 3 Raten gezahlt werden sollte.Die Zahlung der letzten Rate erfolgte 2011.Jetzt will der besagte Nachbar das Grundstück an eine Baufirma weiterverkaufen und ich erhielt ein Anwaltsschreiben , mit der Bitte die Vormerkung und die Sicherungshypothek bei einem Notar ohne Kostenübernahme löschen zu lassen.Frage was habe ich als Erbin damit zu tun,weil das Grundstück bereits 2009 veräußert würde und warum kann der Käufer die Einträge nicht selbst löschen lassen?
2 Antworten
Beide Rechte sind zu Gunsten Deiner Mutter eingetragen worden.
Du bist Erbin nach Deiner Mutter. Damit stehen diese Sicherungsrechte Dir zu. Nur Du kannst daher die Löschung bewilligen. Dazu bist Du auch verpflichtet da der Absicherungsgrund zweifelsohne nicht mehr besteht.
Ohne Löschungsbewilligung geht das nicht. Automatisch kann deshalb nicht funktionieren.
Dann hat der neue Besitzer es 2011 versäumt,die Löschungsbewilligung von meiner Mutter zu erhalten.
Ohne Zweifel und zu verstehen ist das nicht. Allerdings wären die Kosten ja auch in 2011 angefallen.
Automatisch? Dann musst du uns schlüssig erklären, woher der Rechtspfleger des Grundbuchamts (für die Löschung zuständig) zuverlässig wissen müsste, dass alle Kaufpreisraten gezahlt wurden und der Veräusserin (bzw. dem Erbe) Rechte aus der Sicherungshypothek nicht mehr zuzustehen.
Ich verstehe nur nicht,warum diese Eintragungen nicht durch die Änderung des Grundbuches auf den neuen Besitzer nicht automatisch gelöscht worden sind.