Wohnung seit 1 Jahr nicht vermietbar, wg. Wasserrohrschaden. Wer zahlt mir den Mietausfall?

2 Antworten

Dieses Apartment ist seit ca. 1 Jahr nicht vermietet und ich wohne in einer anderen Stadt, 2 Autostunden entfernt.

Vielen Dank, Du bestätigst, was ich meinen Mandanten seit 40 Jahren sage, nicht in Wohneigentum investieren, die mehr als 1 Stunde entfernt ist (ausser bei speziellen Gründen).

Am Dienstag ist eine Wohneigentümergemeinschafts-Versammlung und ich geh da zum 1. Mal hin.

War vermutlich ein Fehler, denn dann hättest Du von den Baumaßnehmen eventuell früher erfahren. Hast Du von den anderen Versammlungen keine Protokolle bekommen?

Ich erfuhr, dass der Hausmeister einen Wohnungsschlüssel zu meinem Apartment hat und die Handwerker immer reinließ. Über die Reparaturmaßnahmen wurde ich nicht informiert. Über Planung und Ende der Maßnahmen sagte der Hausmeister immer nur "Tja, wir wissen nicht, wann die Handwerker weitermachen."

Bist Du mal auf die Idee gekommen, den Hausmeister per Einschreiben Rückschein aufzufordern, nach dem Grund für die Reparatur zu fragen und wann die beendet sind?

3.) Und habe ich ein Recht auf ausführliche Informationen, wenn es um mein Apartment geht? Kann der Hausmeister einfach ohne Rückfragen die Handwerker in die Wohnung lassen?

Klar, das muss er sogar, denn er hat Schadensminderungspflicht. Bei einem Rohbruch kannst Du nicht erwarten, dass man zuläßt der Wohnungen unter Deiner zu fluten, bis Du die Genehmigung gibt, dass die Handwerker rein dürfen. Sie froh, dass er einen Schlüssel hat, die hätten die Tür aufbrechen dürfen.

2.) Wie kann ich mein Interesse vorbringen, dass mir der Mietausfall bezahlt wird? (von wem eigentlich?)

Um einen Schadenersatz zu bekommen, musst Du einen finden, der schuldhaft gehandelt hat und sich damit nach § 823 BGB Schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Das könnte hier der Hausmeister sein. Denn wenn es einen Rohrbruch gab, muss der natürlich für eine zeitnahe Reparatur sorgen


Snooopy155  24.11.2014, 11:04

In diesem Fall sind der Hausmeister und die Hausverwaltung verschiedene Personen.

Auch ist zu unterscheiden zwischen den notwendigen Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung und zur Abwicklung der Instandsetzungsmaßnahmen. Im letzteren Fall würde ich verneinen, dass der Hausmeister ohne Rücksprache die Wohnung zugänglich machen darf. Den Auftrag für die Instandsetzung muß entweder die Hausverwaltung oder die Eigentümergemeinschaft erteilen, je nach vorhandenener Satzung. Dazu ist in jedem Fall auch der Eigentümer der betroffenen Wohnung zu informieren. Das ist in diesem Fall schon mal nicht erfolgt.

Da jährlich mindestens einmal diese Eigentümerversammlung stattfinden muß hätte seine Teilnahme sicherlich manches beschleunigen können.

Um Schadensersatz zu bekommen sollte eigentlich ein darauf spezialisierter Rechtsbeistand zugezogen werden.

Der Vermieter muß sich in jedem Fall vorhalten lassen, dass er nicht ausreichend seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist - damit wird er sicherlich seinen Schaden im Erfolgsfall einer Klage nur teilweise ersetzt bekommen.

mig112  24.11.2014, 10:59

Im Punkt der Haftung bin ich anderer Meinung! Der arme Hausmeister (Verrichtungs- / Erfüllungsgehilfe der Hausverwaltung) hat definitiv keinen Einfluß auf die Handwerkerleistungen, denn er ist nicht deren Auftraggeber.

da es keine Versicherung fur Mietausfall gibt.

Ich bin selber Vermieter und habe eine Gebäudeversicherung die Mietausfall im Zusammenhang mit ansonsten dadurch versicherten Schäden übernimmt.

Wenn hier ein Rohrbruch Anlaß für die Reparaturmaßnahmen gewesen wäre, wäre das ein Versicherungsfall. Bloße Sanierungen aber ohne solche Anlaß wären in der Tat allgemeines Lebensrisiko.

Allerdings meine ich, dass man hier schon Schadensersatzansprüche erwägen könnte und zwar ggü der Hausverwaltung. Die scheint den Handwerkern keine verbindlichen Fristen gesetzt zu haben und keinerlei Terminkontrolle vorgenommen zu haben.

Mach Dir aber keine Hoffnung, dass Dir irgendjemand Deinen Schaden freiwillig begleichen wird. Das scheint mir der Fall für ein langes Gerichtsverfahren zu sein.