Was ist bei einer Zweitwohnung, die als Arbeitszimmer genutzt wird, steuerlich zu beachten?
Ein Arbeitsplatz in der Firmenzentrale wird vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. Bisher haben wir einen Raum unserer Wohnung als Arbeitszimmer für Home Office genutzt und auch steuerlich geltend gemacht.
Dieser Raum wird nun allerdings als Kinderzimmer benötigt. Daher mieten wir ein kleines 1-Zimmer-Apartment im Nachbarhaus an und nutzen dieses als Arbeitszimmer.
Nun meine Fragen: - Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu beachten? - Muss die Zweitwohnung irgendwo angemeldet werden? Es gibt keine doppelte Haushaltsführung oder so, ich kann durch den Keller in das andere Treppenhaus laufen und nutze das Apartment als zusätzliches Arbeitszimmer. Ich übernachte dort nicht. - Muss Rundfunkgebühr gezahlt werden? Für die Hauptwohnung zahlen wir ja schon. - Was sonst habe ich eventuell nicht bedacht?
2 Antworten
Das ist dann ein angemietetes Büro.
Da es zum Haushalt gehört keine extra Rundfunkgebühr.
Da Du diese Wohnung nicht zu Wohnzwecken nutzt besteht erst einmal keine Meldepflicht.
Vom Prinzip her wird der Rundfunkbeitrag fällig, aber da Du keine polizeiliche Meldung vornimmst, wirst Du durchs Raster der Gebührenzentrale fallen; wenn die aber feststellen, dass Du der Mieter bist kann durchaus eine Nachforderung der Gebühren entstehen.
Wenn Die Kommune eine Zweitwohnungssteuer erhebt, wäre diese ebenfalls zu entrichten - aber ohne Meldung fällt dies den Behörden ebenfalls erst einmal nicht auf.
Wenn die Kommune keine Satzung zur Zweckentfremdung von Wohnraum hat, mußt Du Dir auch deswegen keine Gedanken machen.
Welche Flächen das Finanzamt letztendlich als Arbeitszimmer anerkennt und wieweit Du somit die Miete nur anteilig steuerlich geltend machen kannst ist ein anderes Thema. Denn eine Küchenzeile oder Kochnische oder ein Badezimmer sind kein Arbeitszimmer.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Da die Wohnung im gleichen Gebäude ist, entfällt bei uns zum Glück die Zweitwohnungssteuer.
Zweckentfremdung ist ein Thema, aber ein Arbeitszimmer ohne Kundenverkehr zählt wohl als Wohnzweck. Wie Du schon ganz richtig anmerkst, wird die Wohnung steuerlich wahrscheinlich nicht vollständig als Wohnzimmer anerkannt und kann theoretisch auch zum Wohnen als Hauptweck genutzt werden (Kochnische, Badezimmer).
Bleibt also nach wie vor nicht richtig Halbes oder Ganzes. Mir geht es auch gar nicht darum, steuerlich den letzten Cent rauszuholen, sondern den notwendigen Platz zum Arbeiten zu organisieren, ohne irgendwas Böses dabei zu übersehen.