Wie muss Geld für Beerdigung angelegt sein, damit es nicht zur Finanzierung des Pflegeheimes dient?
Müssen Senioren, die Geld für ihre Beerdigung gespart haben, dieses Geld für die Finanzierung des Pflegeheimes benutzen, wenn sie sonst keine finanziellen Mittel mehr haben? Wie kann man sich davor schützen?
3 Antworten
Es gibt Sterbeversicherungen, die zwar nur im Todesfall zahlen (damit ist der Betrag vor Zugriff durch Pflegekosten sicher), jedoch bei finanzieller Knappheit aufgrund von Pflegekosten natürlich auch nicht mehr bezahlt werden können.
Der sicherste Weg wäre wahrscheinlich eine Schenkung unter Auflage an einen vertrauenswürdigen Verwandten.
Einkommen sowie insbesondere angespartes Vermögen dient sozialhilferechtlich vorrangig der Deckung des Lebens(unterhalts)bedarfes. Der Tod gehört juristisch gesehen nicht zum Leben in diesem engeren Sinne. Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach den jeweiligen Landesgesetzen auch bestimmte verpflichtete Personenkreise und deren Rangfolgen bestimmt (so z.B. die Erben).
Durch die Rechtsprechung wurde die Betrachtung von zum Zwecke der Bestattung angespartem Vermögen im Hinblick auf einen möglichen Sozialhilfebezug zwischenzeitlich die vorgenannte "harte Linie" etwas aufgeweicht, so sollen Beträge, die zu Lebzeiten zum Zwecke der Versehung der Bestattung als sog. "Bestattungsvorsorge" (Bestattungsvorsorgeverträge mit Bestattungsunternehmen bzw. Sterbegeldversicherungen) angespart wurden in "angemessenem Umfang" belassen werden, wenn ein Sozialhilfebedarf bei Anlage/Abschluss noch nicht absehbar war.
Zwischenzeitlich wird sogar bei bereits absehbarem Sozialhilfebedarf die Belassung angemessener Beträge richterlich abgesegnet, jedoch nur für Fälle, wo der künftig sozialhilfebedürftigen Person aufgrund der Kenntnis der Vermögenslage der Angehörigen ein höherwertiges Interesse zugesprochen wird, die eigene Bestattung gesichert zu wissen. Auch hier jedoch nur in angemessenem Umfang.
Die Angemessenheit ist dabei jeweils von den regionalen Faktoren abhängig und daher nicht pauschal festzulegen. I.d.R. kann jedoch bei einem Betrag, der dem zweifachen der regional üblichen Sätze einer "Bestattung einfacher und würdiger Art" im Rahmen der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII entspricht auf jeden Fall von einer angemessenen Bestattungsvorsorge gesprochen werden.
Alle Ersparnisse des Pflegebedürftigen bis auf ein geringes Schonvermögen müssen eingebracht werden, wenn das Sozialamt sich an den Kosten für die Pflege beteiligen muss. Dazu gehört natürlich auch ein Konto, wo Geld angespart wurde. Die Absicht dieses Geld für die Beisetzung zweckbestimmt zu verwenden ist für das Sozialamt ohne Bedeutung. Insofern ist dein Wunsch hier Möglichkeiten für eine Umgehung dieser Regelung genannt zu bekommen, nicht legal.
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