Mutter ins Pflegeheim-Antrag für Sozialhilfe-Sie hat vorher anonym gespendet.Rückzahlung ?
Hallo, meine 87 jährige Mutter , hat zunehmende Demenz und muß ins Pflegeheim. Sie hat in den vergangenen, ungefähr 4 Jahren - anonym - regelmäßig an verschiedene Organisationen hohe Bargeldbeträge gespendet und in Briefumschlägen per Post verschickt. Heute weiß sie nicht mehr,an wen sie gespendet hat. Ihre Geldbestände sind nun aufgebraucht-und wir müssen für sie beim Sozialamt Hilfe beantragen.Auch ich kann den Heimplatz nicht bezahlen,da ich kaum über Bargeld verfüge - keine Sparbücher etc. da ich nur eine kleine Rente beziehe.Das Sozialamt hat ja Vermögenseinblick über die letzten 10 Jahre.Die anonymen Beträge hat meine Mutter von ihrem Geldbestand bar abgehoben . Wie ist jetzt die Rechtslage ,wenn der Pflegeheimplatz von ihr und von mir nicht bezahlt werden kann ? Meine Mutter hat in den letzten Jahren auch den Enkeln und Urenkeln Geldbeträge zum Geburtstag,Weihnachten usw. gegeben.Ab welchem Betrag ,kann das Sozialamt das zurückverlangen ?Diese sogenannten Gelegenheitsgeschenke sind ja nicht dokumentiert - Muß das mit Datum und Betrag irgendwo aufgeführt sein,damit das Sozialamt es kontrollieren kann ?Danke für die Hilfe im voraus.
2 Antworten
Wenn alles in bar geflossen ist, wo ist denn dann das Problem? Niemand muß nachweisen, dass er kein Geschenk bekommen hat. Wer als Schenker Verarmung als Rückforderungsgrund geltend macht, der muß nachweisen, dass er geschenkt hat. Wenn Sozialbehörden diesen Anspruch stellvertretend für den verarmten Schenker geltend machen, sind die am Zuge.
Hallo,
das ist m.M. nach wirklich eine suspekte Schilderung aber durchaus real !
Bleibt das abgehobene Geld unauffindbar, dann gilt bis zum Auffinden ( vielleicht hat sie es, als sie noch geistig fit war nur versteckt ) höchstwahrscheinlich:
SGB XII § 91 Darlehen Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Ein dingliches Recht bezieht sich auf Sachen und Grundstücke. Diese scheinen nicht (mehr) zu existieren.
Im Notfall solltest du vom Hausarzt bestätigen lassen, dass solche Erinnerungslücken bedingt durch die Demenz in Betracht kommen und es keine Ausrede sein muss um Sozialhilfe zu erschleichen.
Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass in vergleichbarer Situationen eine Pflegeheimunterbringung verweigert wurde. Die Leistung wird vermutlich bis auf den Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden.
Anders wäre es denke ich, wäre die Mutter n i c h t dement, dann könnten im Extremfall Sozialleistungen verweigert werden und ein Fall für XY-Ungelöst ;-))
Betr. Geldgeschenke rückfordern: es heißt, Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dabei liegt eine Bereicherung vor, wenn der Wert an sich noch vorhanden ist. Ein Auto z.B. könnte wieder zu Bargeld gemacht werden, bei einer teuren Reise aber ist das geschenkte Geld weg !
K.