Wohnrecht nach 12 monatigem Auszug löschen?
Hallo ‚
meine Frage ist ; ich habe das Elternhaus meinen Eltern abgekauft und Ihnen im unteren Stockwerk ein Wohnrecht eingeräumt .
im Notarvertrag steht, dass das Wohnrecht nach 12 monatigem Auszug vom Jeweiligen Wohnrechtbesitzer gelöscht werden muss .
nun hat sich mein Vater von meiner Mutter getrennt und zieht freiwillig in eine neue Wohnung .
das Wohnrecht steht im Grundbuch aber im Notarvertrag steht ausdrücklich dass es eben nach 12 Monaten gelöscht werden muss .
kann ich nach 12 Monaten darauf bestehen ? Ich habe dazu nichts im Internet gefunden , nur dass ein Wohnrecht im Grundbuch immer lebenslang sein muss .
über eine Antwort würde ich mich sehr freuen .
3 Antworten
Hallo,
ich habe dazu folgendes gefunden:
" Ohne eine aktive Handlung des Wohnberechtigten endet das Recht nur in folgenden Fällen:
- Der Wohnberechtigte verstirbt
- Die Räumlichkeiten sind nicht mehr bewohnbar
- Der befristete Vertrag läuft aus
- Bei vertraglicher Nutzungsbedingung, wenn die Bedingung wegfällt "
https://www.homeday.de/de/immobilienverkauf/wohnrecht/#vertrag
vielen Dank für deine Antwort . Im Notarvertrag steht : Das Wohnungsrecht erlischt für den jeweiligen Berechtigten, wenn dieser es länger als 12 Monate zusammenhängend nicht ausübt . Der jeweilige Berechtigte ist dann zur Löschung seines Rechts im Grundbuch verpflichtet . Geldersatz, auch im Hinblick auf Ersparte Aufwendungen, schuldet der Eigentümer ab dem Auszug nicht, es sei denn, der Eigentümer hat den Auszug schuldhaft herbeigeführt .
Klar muss er das austragen lassen auf seine Kosten. Ist ja nicht umsonst. Das ist der Punkt. Wenn Du es austragen lässt, was möglich ist, darfst Du zahlen.
Was für Gebühren anfallen, weis ich nicht. Aber wenn Notare ins Spiel kommen wird das immer teuer. Das das Grundbuchamt das so einfach macht, glaube ich nicht. Aber frag dort mal nach, was erforderlich ist und was es ggf. kostet.
Vermutlich übt die Mutter das dinglichen Wohnrecht noch aus, sodass eine Löschung des Wohnrechts, soweit es den gesamtberechtigten Vater betrifft, wirtschaftlich nichts bringt.
Übrigens: Es wäre interessant zu erfahren, welcher Nachweis dem Grundbuchamt vorzulegen ist, damit auf einfachem Antrag des Eigentümers die Löschung vollzogen wird. Was steht in der Eintragungsbewilligung? Genügt die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts?
wie meinst du „auf seine Kosten“ ? Meinst du die Gebühr für die Austragung beim Grundbuchamt?