Lebenslanges Wohnrecht (nach richterlicher Anordnung auf Verbleib im Heim) streichen lassen?
Ich habe eine Eigentumswohnung, auf die ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Jetzt ist die im GB eingetragene Person im Pflegeheim und muss auch dort bleiben (nach einem richterlichen Beschluss, der auch rechtskräftig ist). Kann ich jetzt beim GB-Amt die Löschung beantragen und muss eine solche Löschung über einen Notar laufen?
2 Antworten
Ich bin mir absolut sicher, dass das der in dieser Sache für den Wohnrechtsinhaber zuständige gesetzliche Betreuer der Löschung des Wohnrechts entweder überhaupt nicht zustimmen wird oder nur gegen Zahlung eines der Höhe nach vom Wohnwert der Wohnung und der statistischen Lebensdauer des Wohnrechtsinhabers abhängigen Abstands. Einer anderslautenden Vereinbarung würde das Betreuungsgericht nicht zustimmen.
Wenn es zu einer solchen Vereinbarung kommen sollte, müßte sie notariell beurkundet werden.
DH
dieser Fall ist wieder ein Beweis, dass wir in einer Zeit, wo Menschen sind eventuell nciht mehr selbst versorgen können, aber mit passender Betreuung noch ein langes Leben vor sich haben können, die Wohnrechte sehr sorgfätig udn anders als noch vor 25 Jahren formuliert werden müssen.
Bei Fällen die wir auf den Tisch bekommen, schlage ich immer vor: "Das Wohnrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Sollte eine Betreuung in einem Sanatorium, Krankenhaus, oder Pflegeheim auf Dauer notwendig sein, hat der Hauseigentümer das Recht die Zustimmung zur Löschung des Wohnrechts zu verlangen."
Manfred
Zur Löschung des Wohnrechts im Wohnungseigentumsgrundbuch bedarf es üblicherweise der Bewilligung des Berechtigten und des Antrags des Wohnungseigentümers. Beide Unterschriften sind öffentlich - z.B. notariell - zu beglaubigen.
U. U.ist auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Was steht denn in der Wohnrechtsbestellung?
Ist Dir bekannt, dass in Extremfällen der Wohnrechtsinhaber die Wohnung auch vermieten darf? Entsprechende Urteile gibt es. Also vonwegen außen vor!
Der Berechtigte ist m. E. aussen vor, wenn er unter Betreuung steht und das Gericht einen Beschluss gefasst hat, dass der Betreute NICHT in die Wohnung zurück darf!