Wir haben einen unbebauten, verpachteten Acker und haben einen Abgabebescheid für Abwasser erhalten, kann ich die Pachteinnahmen einfach entsprechend mindern?
Wenn ja, muss ich das in irgendeinem Formular bei den Steuerunterlagen entsprechend ausweisen oder mindere ich einfach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und lege die Belege bei? Die Abgaben wurden von der Gemeinde für das Niederschlagswasser erhoben. Vielen Dank für eine Antwort :)
4 Antworten
Hallo, hab mich vielleicht falsch ausgedrückt. Die Einnahmen sind in einem Pachtvertrag festgelegt und können nicht geändert werden. Ich will nun die Einkommensteuererklärung fertig machen, wo ich ja die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung angeben muss, um sie entsprechend zu versteuern. Wo kann ich diese Abgaben(für das Niederschlagswasser) in der Einkommensteuererklärung geltend machen bzw. ausweisen? Für ein unbebautes Grundstück scheint es so etwas wie Werbungskosten nicht zu geben (von denen ist immer nur bei bebauten Grundstücken die Rede). Kann ich dann einfach die Einkünfte, die ich dem Finanzamt melde, mindern (und eben Belege zur Erklärung dazulegen), oder kann man Werbungskosten bei unbebauten Grundstücken generell nicht geltend machen?
Ich kann die Fragestellung verstehen, nachdem ich mir nochmal die
Anlage V 2014 angesehen habe. Die Einkünfte aus Verpachtung unbebauter Grundstücke sind dort in Zeile 32 (lt. gesonderter Aufstellung) anzugeben.
Die gesonderte Aufstellung beinhaltet erstens die Pachteinnahmen (das, was der Pächter gezahlt hat), zweitens als Minuspostion die Werbungskosten (z. B. die Abwassergebühren, die Grundsteuer, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten etc.) und drittens als Ergebnis die Einkünfte aus Verpachtung, das in Zeile 32 eingetragen wird.
Ein Pachtvertrag sollte neben der Nennung der Pachthöhe auch beinhalten, dass mit dem Grundstück verbundenen öffentliche Abgaben als Betriebskosten dem Pächter weiterbelastet werden dürfen. Dieses Verfahren dürfte aus Mietverträgen bekannt sein. Aber ohne vertragliche Regelung hättest Du keinen Anspruch auf die Weiterbelastung mit Betriebskosten.
Ich freue mich, dass meine Antwort Dir weiterhilft und Du die Kommentarfunktion genutzt hast. Dadurch wurtde ich gleich über Deine Rückmeldung informiert, steffi24:-)
Ergänzung: Die Pachteinnahmen erhöhen sich um die erhaltenen Betriebskostenumlagen!
Wieso willst du die Einnahmen mindern? Eigentlich müsstest du sie doch dem Abgabebescheid entsprechend anpassen, also wohl erhöhen, oder?
Im Text willst du nicht die Einnahmen mindern, sondern die Einkünfte. Da wird man ja ganz wirr! Nicht DU minderst die Einkünfte, sondern die Werbungskosten tun es. Die mit der Verpachtung im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind solche Werbungskosten.
Erstes Jahr der Vermietung?
Wo willst du Belege beilegen? Das habe ich auch nicht verstanden.
Die Flächen sind nicht bebaut und werden von einer agrargenossenschaft bewirtschaftet (Pächter). Es handelt sich um die Gemeinde Nordharz in Sachsen-Anhalt. Die erheben das für die Ableitung überschüssigen Oberflächenwassers auf allen Flächen...
Vielen Dank, die Antwort hat mich weiter gebracht.
Und danke für den Hinweis auf die Pachtverträge...da steht tatsächlich so eine Klausel, dass diese Abgaben der Pächter zu tragen hat. Vielen Dank :)