Wie wirken sich Privateinlagen ins Gewerbe auf die Einkommensteuer aus? Und wie in EÜR buchen?
Ich möchte ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung aufmachen, beschäftige mich gerade mit Finanzfragen, EÜR etc.
Zu unten Geschriebenem habe ich nichts im Netz gefunden, wodurch ich befürchte, dass ich schon ganz „Vorne“ irgendwo einen Denkfehler habe, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das sonst niemand fragt... Ich stelle es trotzdem hier rein, bin um Hilfe wirklich dankbar!
Angenommen, ich verdiene in einem Angestelltenverhältnis 1300 Euro brutto im Monat. Jetzt eröffne ich zusätzlich mein Gewerbe, nehme dazu KEINEN Kredit etc. auf, sondern finanziere mir die Dinge, die ich für mein Gewerbe brauche, aus dem Geld aus meinem Angestelltenverhältnis.
Ich kaufe also von meinem Geld aus dem Angestelltenverhältnis 1 Verkaufsstand und 100 Äpfel, die ich später gewinnbringend weiterverkaufen will.
Das Geld dazu ist jetzt quasi eine Privateinlage (erfolgsneutral), soweit richtig? Aber wie verbuche ich das in der EÜR? Für 500 Euro eingekauft, dabei war mein Anfangssaldo im Gewerbe ja null, ich hatte ja gar kein Geld. Wie buche ich sowas richtig? Zuerst eine „fiktive“ Privateinlage in entsprechender Höhe in die EÜR verbuchen, dann die benötigten Sachen vom Privatgeld einkaufen und ebenfalls verbuchen?
Die zweite, ebenso wichtige Frage: Wie wirken sich diese Privateinlagen / Privateinkäufe für das Gewerbe steuerrechtlich aus? Müsste es so sein, wie ich denke, dass das Geld, dass ich für das Gewerbe ausgegeben habe, mein Einkommen schmälert (mal ganz abgesehen vom Gewinn, der sich aus dem Gewerbe ergibt) - ich meine das zu versteuernde Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis? Konkret: Bei meinen 1300 Euro brutto bin ich nämlich nicht so weit von der Grenze weg, dass z.B. die Lohnsteuer entfällt. Wenn ich monatlich die Hälfte meines Geldes für das Gewerbe ausgebe, müsste ich dann die gezahlte Lohnsteuer zurückholen können?
Danke schon mal für eine „geduldige“ Antwort!
1 Antwort
Zuerst legen Sie Geld in den Gewerbebetrieb ein - damit ist es Geld des Betriebs (daran ist nichts fiktiv: ab Gründung des Betriebs haben Sie gedanklich zwei Portemonnaies - ein privates und ein betriebliches. Wenn Sie für die Firma ein Konto eröffnen , haben Sie dann ja auch ein privates und ein betriebliches Konto, so eine Einlage exiatiert also ganz konkret).
Dann kaufen Sie davon Äpfel - das ist eine Betriebsausgabe. Oder Sie kaufen den Verkaufsstand für mehr als 800 € netto - das ist dann eine betriebliche Investition, die abgeschrieben wird, die Abschreibungsbeträge sind dann wieder Betriebsausgaben.
Will sagen: Die Einlage des Geldes in den Betrieb an sich ist steuerneutral, genauso wie spätere Entnahmen aus dem Betrieb.
Gebucht - in einer Buchhaltung, die Sie nicht machen müssen, aber können - würde die Einlage bei Überweisung oder Einzahlung auf das Betriebskonto
"Bank an Privateinlagen", bei Einzahlung in die Kasse
"Kasse an Privateinlagen".
Für den Betrieb ermitteln Sie dann den Gewinn als Saldo aus Betriebseinnahmen und -ausgaben. Der Gewinn (oder Verlust) wird dann zusammen mit Ihren N-Einkünften versteuert. Lohnsteuer bekommen Sie also nur dann zurück, wenn Sie einen Verlust erwirtschaften. Das kann am Anfang natürlich sein - der Steuerbescheid wird dann aber unter Vorbehalt oder vorläufig ergehen, denn der Staat finanziert Ihnen kein Hobby.
Es wird also abgewartet, ob zukünftig ein Gewinn erzielt wird. Passiert das nicht, so wird Ihnen das Finanzamt erklären, dass ihr Betrieb ein Hobby ist, die Verluste werden nachträglich aberkannt und Sie zahlen die Steuer zurück.
(Wenn Sie übrigens tatsächlich Äpfel verkaufen würden, wäre die Option Kleinunternehmer eher nachteilig: Sie würden die Früchte vom pauschalierenden Erzeuger mit 10,7 % USt kaufen, müssten aber selbst nur 7 % in Rechnung stellen, da bei Lebensmitteln i.d.R.keine grossen Spannen erzielt werden, wäre hier die Regelbesteuerung sinnvoller. Mir ist schon klar, dass es vermutlich nicht um Äpfel geht - aber haben Sie kalkuliert, ob die Kleinunternehmerregelung sinnig ist?
Wenn du die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nimmst, machst du eine ganz einfach EÜR. Du brauchst nicht nach SKR buchen. Es wird letztenendes alles zusammengerechnet. Tipp: hol dir das Tax Steuerprogramm, das lotst dich bombensicher durch. Es ist viel einfacher, als es sich anhört. Beachte einfach, dass deine Einnahmen aus Gewebebetrieb in Korrelation mit deinem nichtselbständigen Gehalt nicht zu einer Sozialversicherungspflicht führen. Dann wird es nämlich richtig lustig.
Nur, solange du zeitlich und finanziell unter deinem Hauptjob bleibst. Der Schneehase hat im Kern leider Recht. Solange du über so Grundlegendes nicht informiert bist, ist Buchhaltung dein kleinstes Problem. Aber dafür gibt es eine Lösung: die IHK bietet Existenzgründerseminare an. Da bekommst du das Wichtigste kompakt vermittelt. Frag doch einfach mal in deiner Heimatstadt an? Und du denkst bitte auch dran, falls notwendig, deinem Arbeitgeber den Nebenerwerb anzuzeigen? Es gibt so vieles zu berücksichtigen...
Nein. Im Äpfelbeispiel wäre es aber mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Das muss man kalkulieren, nicht einfach - um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärung zu umgehen - aus dem Bauch entscheiden.
Nehmen wir mal an, Sie kaufen Äpfel für 2 € das Kilo und verkaufen sie zum gleichen Preis. Als Kleinunternehmer wäre das ein Nullsummenspiel, als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer würden Sie an jedem Kilo ~6 Cent verdienen, wenn Sie vom pauschalierenden Erzeuger kaufen.
Erst mal vielen Dank!
Sie schreiben:
“Gebucht - in einer Buchhaltung, die Sie nicht machen müssen, aber können - würde die Einlage bei Überweisung oder Einzahlung auf das Betriebskonto
"Bank an Privateinlagen", bei Einzahlung in die Kasse
"Kasse an Privateinlagen".“
—-> Ok, also „buche“ ich bei meiner EÜR dem Namen nach nichts?
—-> In der EÜR sind in zwei Tabellen Einnahmen und Ausgaben aufgelistet. Woher das Geld für die Einkäufe (Ausgaben) anfangs kam, muss ich nicht angeben? Also muss der Bergriff „Privateinlage“ gar nicht auftauchen?
Sie schreiben:
“Lohnsteuer bekommen Sie also nur dann zurück, wenn Sie einen Verlust erwirtschaften. Das kann am Anfang natürlich sein - der Steuerbescheid wird dann aber unter Vorbehalt oder vorläufig ergehen, denn der Staat finanziert Ihnen kein Hobby.“
—-> da musste ich erst mal kurz drüber nachdenken, so hatte ich es noch gar nicht gesehen. Aber logisch ist es jetzt!
—-> eine neu aufgetauchte Frage: Normalerweise gibt man einen 450-Euro-Job in der Einkommenssteuererklärung ja gar nicht an, weil er pauschal(?) versteuert wird. Wie sähe es aber in meinem o.g. Fall aus? Gibt es Konstellationen, die fürs Finanzamt (Krankenkasse ist ja wieder etwas anderes) relevant sind, bei der ich die Einkünfte aus einem (nicht mehreren) 450-Euro-Job angeben muss?
Und nein, es sind keine Äpfel und kein Verkaufsstand, was mir im Kopf umschwirrt, aber danke für den Hinweis :-) Ich dachte nur, ein einfaches Beispiel genügt, sonst schreibe ich ja Romane über mein Vorhaben.
Die Frage ist, ob Sie und ich unter "buchen" das Gleiche verstehen. Für eine Einnahme-Überschuss-Rechnung muss man keine Buchhaltung machen - wenn man sich auskennt (!), ist die EÜR mit einer Buchhaltung aber schneller gemacht als ohne. Mit den beiden "Tabellen" ist es ja nicht getan, Sie müssen ja auch eine Anlage EÜR ausfüllen und (zwingend) elektronisch übermitteln, ein Buchhaltungsprogramm macht das automatisch.
Privateinlagen und -Entnahmen sind grundsätzlich schon zu erfassen wegen Paragraf 4 Abs. 4a EStG - diese sind in der Anlage EÜR einzugeben, in den "Tabellen" tauchen sie nicht auf.
Ein 450-€- Job ist nicht anzugeben, wenn es ein echter, pauschal versteuerter Minijob ist. Hätte der Arbeitgeber anders entschieden, dann bekämen Sie eine Lohnsteuerbescheinigung zu diesem Job und er wäre anzugeben.
Ergänzung- Sie schreiben:
(Wenn Sie übrigens tatsächlich Äpfel verkaufen würden, wäre die Option Kleinunternehmer eher nachteilig: Sie würden die Früchte vom pauschalierenden Erzeuger mit 10,7 % USt kaufen, müssten aber selbst nur 7 % in Rechnung stellen, da bei Lebensmitteln i.d.R.keine grossen Spannen erzielt werden, wäre hier die Regelbesteuerung sinnvoller.)
—-> bisher dachte ich, in so einem Fall würde ich als Kleinunternehmer keine Steuer (oben genannte 7 %) in Rechnung stellen? Ich weise beim Verkauf keine MwSt. aus, kann mir aber auch bei meinen Einkäufen die bezahlte Steuer (oben genannte 10,7%) nicht zurückholen?
Habe ich da etwas falsch verstanden?