Wie vererbt man Vermögen/ Immobilien am Besten von Onkel zu Nichte/ Neffe?
Unser Wohnhaus gehört zu einer Hälfte meinem Onkel, zur anderen Hälfte meiner Mutter, meiner Schwester und mir. Gleiche Vermögensverhältnisse liegen bei unserem zweiten Haus vor, das wir vermieten.
Mein Onkel möchte uns die Häuser zu Lebzeiten übergeben, damit wir nicht nach seinem Tod wahnsinnig viel Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Nun stellt sich die Frage auf welche Art und Weise wir das Vermögen am Besten übergeben.
Mein Onkel möchte im Wohnhaus Wohnrecht behalten und im vermieteten Objekt seine Miete weiter bekommen plus eine monatliche "Ratenzahlung", die darüber hinaus geht.
Welche juristischen Modelle gibt es dafür?
Vielen Dank für eure Antworten!
3 Antworten
Da Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer dieselbe Höhe haben, gibt es wenig Spielraum für Steuerersparnisse.
Natürlich läßt sich bei Schenkungen der Freibetrag besser ausnutzen da er alle 10 Jahre neu entsteht. In dem konkreten Fall aber bringt das herzlich wenig Vorteile. Wer Eigentum an Immobilien übeträgt, muß dazu zum Notar und mehrere Einzelübertragungen kosten deutlich mehr als ein einziger Übertragungsvorgang.
Wenn ich allerdings von der beabsichtigten Ratenzahlung lese, dann kommen mir ohnehin Zweifel daran, daß bei Euch wirklich eine Schenkung beabsichtigt ist. Das klingt, je nach Höhe der Ratenzahlung, entweder nach gemischter Schenkung oder nach Verkauf.
Schenkungsteuerlich wird der Wert des Wohn-/Nießbrauchrechts vom Wert des übertragenen Vermögens abgezogen.
Ein Wegfall innerhalb der nach § 14 Abs.2 BewG bestehenden Zeiträume, führt rückwirkend zu einer Wertsteigerung. Ebenso sollte von einem nachträglichen Verzicht abgesehen werden.
Eine Ratenzahlung würde einen sog. teilentgeltlichen Erwerb darstellen bzw. eine sog. gemischte Schenkung. D.h. das/die Gebäude würden anteilig gekauft und anteilig geschenkt (gemindert um das Wohn-/Nießbrauchrecht).
Bei einer derartigen Gestaltung muss schonmal dringend auf die korrekte Gestaltung des Nießbrauchrechts und ggf. weiterer Vereinbarungen (Kostentragungsklauseln) hingwiesen werden. da sonst ggf. Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen steuerlich nicht in Abzug gebracht werden können.
Außerdem beginnt die Frist für den Pflichtteilergänzungsanspruch nicht zu laufen. D.h. andere Erben können auch nach mehr als 10 Jahren ggf. noch insoweit Ansprüche erheben.
Ansonsten ist vielleicht eine ordnungsgemäße Kettenschenkung sinnvoll, wenn die Freibeträge sich entsprechend ergeben.
Das Thema ist hierfür zu kompliziert und es wurden auch keine Daten zu den Immobilien angegeben.
Wendet Euch an einen Fachanwalt für Erbrecht und an einem Steuerberater.