Wer hat das Recht bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben wenn einer der Partner bereits vorher das Objekt bewohnt hat?
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne wissen wer das Recht hat in einer gemeinsamen Wohnung, bei einer Trennung der Beziehung, zu bleiben, wenn einer der Partner die Wohnung bereits vorher schon gemietet hatte, die Kaution für die Wohnung alleine bezahlt hat und die Miete von dieser Person auch im gemeinsamen Mietverhältnis von dessen Konto alleine bezahlt wurde, obwohl beide im aktuellen Mietvertrag stehen?
Zur besseren Erklärung! Der Mann hatte das Objekt schon zuvor gemietet und eben die Kaution bezahlt. Nach einem Jahr ist dann auch die Frau in das Objekt eingezogen, worauf ein neuer Mietvertrag aufgesetzt wurde indem beide (Mann und Frau) unterschrieben haben, jedoch keine neue Kaution festgelegt wurde, da die entrichtete Kaution des Mannes mündlich anerkannt geblieben ist.
In weiterer Folge wurde die Miete, so wie auch schon vorher als der Mann alleine in dem Objekt lebte, immer vom Konto des Mannes gezahlt. Der Mann hat, ohne schriftliche Vereinbarung die hälfte der Miete von der Frau auf sein Konto überwiesen bekommen. Die hälfte der Kaution wurde jedoch nicht von der Frau an den Mann bezahlt und auch sonstige Investitionen in dem gemeimsamen Haushalt wurden vom Mann alleine bezahlt.
Die beiden sind in Österreich wohnhaft und der Vermieter ist prinzipiell einvertsanden wenn der Mann die Wohnung wieder alleine bewohnen würde! Es gibt keine Kinder und die beiden sind nicht Verheiratet und haben keine eingetragene Partnerschaft. Es werden offiziell beide als "ledig" geführt.
Hat der Mann das Recht in der Wohnung zu bleiben die er zuvor alleine gemietet hatte, auch wenn die Frau die nunmehr gemeinsame Wohnung nicht verlassen möchte?
Wer hat das Recht in der Wohnung zu bleiben bzw. welche Aussichten stehen zur Debatte, sollte es zu einer gerichtlichen Frageklärung kommen?
Wem steht es zu in der Wohnung zu bleiben?
4 Antworten
Deutsches Recht:
Ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden.
Eine Vertragsänderung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien, also auch des VM
Der VM ist in seiner Mieterwahl frei. Er muss an keinen der beiden neu vermieten .
Im übrigen bedarf der Zuzug einer weiteren Person keine Änderung des Mietvertrages. Zwar muss der Zuzug dem VM gemeldet werden, deswegen muss man aber den Mietvertrag nicht neu machen, nur die Nebenkosten werden angepasst. Und an deinem Fall sieht man warum das nicht nötig ist. Währe kein neuer Mietvertrag aufgesetzt worden, währ die Sache eindeutig.
Also kurz gesagt, wenn der VM nicht mitspielt, müsst ihr beide raus.
Lösung währe, sich zu einigen, wer auszieht, den Mietvertrag unverändert weiterlaufen zu lassen. Die Person, die Wohnen bleibt, zahlt weiter Miete. Dabei entsteht aber das Problem, wenn derjenige der drinn bleibt nicht zahlt, sich der VM die Miete auch von der ausgezogenen Person holen kann, da diese ja weiter Vertragspartner ist.
Im übrigen, stimmt eine Person der gemeinsamen kündigung nicht zu, kann man die Kündigung nach ein paarMonaten n gerichtlich einfordern.
Es gibt hier im Forum kaum Österreicher. Die User aus Deutschland können Dir keine Antworten geben mit denen Du wirklich was anfangen kannst. Trotz gleichen Sprachraums unterscheiden sich die Rechtssysteme im Detail erheblich.
Zunächst ist festzustellen: Es handelt sich um ein nicht verheiratetes Paar. Das Eherecht bleibt außen vor.
Hier in Deutschland können Mietverträge bei denen mehrere Personen Mieter sind nur auf 2 Wegen abgeändert werden:
Entweder, alle Mieter kündigen den Vertrag und der Vermieter schließt mit einem der Mieter einen neuen Vertrag.
Oder aber, alle Parteien, also Vermieter und Mieter, einigen sich auf eine Abänderung des Mietvertrags.
Ein Fall der beschriebenen Art wäre in Deutschland schwierig zu handhaben. Mir fällt dazu nur ein, dass der eine Mieter den anderen Mieter gerichtlich auf Zustimmung zur Änderung des Mietvertrags in Anspruch nehmen müßte.
Ausgang des Verfahrens ungewiß.
Wie das in Österreich ist könnte Dir zum Beispiel die Arbeiterkammer in einer Beratung sagen. Ich empfehle, eine solche in Anspruch zu nehmen. Meine Vermutung ist zwar, dass das in Österreich ähnlich ist, wie in Deutschland. Auf bloße Vermutungen sollte man sich in Rechtsdingen aber besser nicht verlassen.
Das entscheidet alleine der Vermieter!
Denn der bestehende MV muss von beiden Mietern gekündigt werden, der Vermieter alleine entscheidet, ob dieser mit einem von beiden wieder einen MV abschließt.
Da keine Kinder vorhanden sind und das Familiengericht einem Eilantrag stattgeben würde und die Wohnung dem Elternteil zugesprochen würde , welches die Kinder versorgt
bleibt hier am besten der Weg eine einvernehmliche Lösung zu finden .
Eine zweite Wohnung muss her und beim Auszug der Frau geholfen werden
I
Kann man das Familiengericht eigentlich auch als unverheiratetes Paar anrufen?
Das müssten Sie doch als Jurist ( meine ich gelesen zu haben ) am besten wissen ;)
Anrufen ist schlecht
Schreiben ja
Auch per Fax
Auch unverheiratet
"Auch unverheiratet"
Ach ja?
Unter Anrufen versteht man aber doch auch, in rechtlicher Hinsicht anrufen indem man Anträge oder Klagen einreicht.
Ob das in Nepal bei Unverheirateten klappt weiß ich nicht. In D jedenfalls nicht.
Genaugenommen will ja keiner raus also müssen bzw. können beide drin bleiben, solange einer die Kündigung nicht unterschreibt. Dann müsste der andere erstmal auf die Zustimmung der Kündigung klagen.