Welchen Anspruch auf Rückforderung hat das Sozialamt nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person, die unterstützt (Hilfe zur Pflege) wurde?
Hallo!
Folgende Fallkonstellation: A und B sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Gemeinsam besitzen A und B ein Haus, dessen Wert sich auf circa 100.000 € beläuft. Darüber hinaus ist kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden. Es existiert ein Berliner Testament.
A lebt seit zehn Jahren im Pflegeheim. Die Kosten des Pflegeheims tragen die Pflegeversicherung und B aus laufendem Einkommen (Rente). Da dies nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, tritt das Sozialamt (Hilfe zur Pflege) für die verbliebenen Kosten ein. Im Laufe der Zeit sind so circa 150.000 € durch das Sozialamt aufgebracht worden. Nun ist A verstorben. Wenige Tage nach A ist nun auch B verstorben.
Die wesentliche Frage dieser Fallkonstellation ist der Rückzahlungsanspruch des Sozialamtes. Gegen wen und in welcher Höhe richtet sich dieser? Müssen die Kinder als Schlusserben für Rückzahlungsforderungen aufkommen, die die Höhe des Erbes übersteigen?
Nach einigen Recherchen komme ich zu dem Schluss, dass sich der Rückforderungsanspruch des Sozialamts maximal auf den halben Wert des Hauses (Anteil A.) belaufen dürfte. Der Anteil des Hauses, der auf B entfällt, würde dementsprechend an die beiden Kinder vererbt werden. Zahlungen der Kinder an das Sozialamt sind nicht zu erbringen. Liege ich mit dieser Einschätzung richtig?
Vielen Dank für die Unterstützung!
2 Antworten
Das Vermögen von Kindern interessiert das Gesetz nicht, hierauf hat das Sozialamt keinen Anspruch.
Der Gesetzgeber zielt ausschließlich auf das Einkommen der Kinder ab. Nur wenn dieses 100.000 Euro im Jahr übersteigt, muss sich das Kind (nicht der Ehegatte mit seinem Einkommen!!!) an den Pflegekosten beteiligen.
Ich gehe insgesamt davon aus, dass das Sozialamt einen Anforderungsanspruch von 0,00 Euro hat.
OK, das ihr (die Kinder) die Beerdigungskosten zu tragen habt, versteht sich von selbst!
Das Erbe ist weg, aber die Kinder können natürlich nicht in Anspruch genommen werden, denn deren Einkommen dürfte schon viel früher geprüft worden sein, als der Antrag beim Sozialamt gestellt wurde.
Der Hausanteil von A ist natürlich dessen Vermögen gewesen udn kann eingefordert werden und der von B, weil B als Ehegatte unterhaltsverpflichtet war.