Welche Immobilien-AfA gilt für den Erben? Neubeginn der AfA oder Fortführung?
Liebe Forumsmitglieder,
Es geht um die Festsetzung der Immobilien-AfA im Erbfall. Der Erblasser hatte aufgrund des Errichtungsdatums (1999) folgende degressive AfA angewendet: 8 Jahre lang 5 %, dann 6 Jahre: 2,5 %, usw.
Mein Ratgeberbuch führt aus, dass ein Erbe in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt, und er dessen Anschaffungskosten fortschreiben kann. "Es werden stets die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers abgeschrieben und nicht etwa der Zeitwert zum Eigentumsübergang" An anderer Stelle heißt es: "Die Abschreibungsdauer beginnt für jeden Käufer neu, auch wenn der Voreigentümer die Immobilie bereits voll abgeschrieben hatte."
Die ursprünglichen Anschaffungskosten betrugen im Jahr 2000 z.B. 200.000 Euro. Bis zum Todesjahr 2005 hat der Erblasser 5 Jahre lang degressiv mit 5% abgeschrieben.
Was gilt nun für den Erbe ? A) Für den Erben beginnt die Abschreibung wieder neu (also ab Datum des Besitzübergangs in 2005 für zunächst 7 Jahre 5%, dann 6 Jahre 2,5% usw.)
oder
B) Der Erbe tritt in die laufende Abschreibung des Erblassers ein, der ja bereits seit dem Jahr 2000 5 Jahre lang mit 5% abgeschrieben hat, so dass der Erbe nun weitere 2 Jahre den 5%-Abschreibungssatz nutzen kann. (also in diesem Beispiel bis 2007) und danach kann er 6 Jahre lang zu 2,5% abschreiben usw.
Besten Dank für Eure Hinweise!
1 Antwort
Du hast es doch schoj selbst beantwortet:
dass ein Erbe in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt, und er dessen Anschaffungskosten fortschreiben kann.
Die Abschreibungsdauer beginnt für jeden Käufer neu
Ein Erbe ist kein Käufer, oder?
Spannend wird die Sache, wenn beispielsweise zwei Kinder ein Haus erben und der eine Erbe den anderen später "auszahlt" und das Haus ganz übernimmt. Dann stehen nämlich beide Fälle nebeneinander.
Also ein Erwerb haben beide, Erbe und Käufer - einer unentgeltlich mit Gesamtrechtsnachfolge, der andere entgeltlich mit Einzelrechtsnachfolge. Diesem System folgt auch das Steuerrecht.
Wie ist denn Deine Antwort zur spannenden Sache (Thema Erbauseinandersetzung) für den abgekauften Anteil bei einem bereits vollabgeschriebenen bzw. teilabgeschriebenen Objekt?
PS: Und wenn der erwerbende Erbe das (vermietetee) Objekt dann nach 3 oder 11 Jahren mit "Gewinn" verkauft, ist der dann für den erworbenen Anteil steuerpflichtig oder bleibt der Gewinn völlig steuerfrei?
Das sind zwei verschiedene Fragen.
Zur Erbauseinandersetzung kannst du dich im BMF-Schreiben vom 14.03.2006, BStBl 2006 I S. 253, informieren. Es kommt darauf an, wie man sich auseinandersetzt. Gesetzt den Fall, es wird sich nur über das Haus mit Ausgleichszahlung auseinandergesetzt, so gilt für den unentgeltlich erworbenen Teil § 11d (1) EStDV mit der Folge "Fußstapfentheorie". Für den entgeltlich erworbenden Teil beginnt eine neue Abschreibungsreihe, wobei die degressive Abschreibung entfällt, da das Grundstück (die Grundstückshälfte nicht vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde. Es wird also zwingend linear abgeschrieben.
Die Fußstapfentheorie gilt auch für die Besitzzeiten. Verkauft der erwerbende Erbe das ganze Haus nach 3 Jahren (und hatte der Erblasse vorher mindestens 7 Jahre), dann ist eine Hälfte steuerverstrickt, nämlich die gekaufte.
Was hier zivilrechtlich ein Grundstück ist, zerfällt technisch gesehen steuerrechtlich in zwei unterschiedlich zu behandelnde Teile, auch bei gleichem Nutzungszusammenhang.
Leider findet sich dieses BMF-Schreiben nicht bei bundesfinanzministerium.de und der diesbezügliche Zugang zum Bundessteuerblatt ist offenbar kostenpflichtig. Kannst Du mir bitte eine kostenfreie Internetquelle nennen?
http://www.steuerberater-dorn-berlin.de/bmf_schreiben2006/14032006.pdf
Ist natürlich einfacher, wenn man einen Zugang beispielsweise zu NWB hat. Aber Tante Google hat auch geholfen.
Besten Dank für die Klarstellung. Mir war die unterschiedliche Behandlung von Erbe und Käufer in diesem Zusammenhang nicht klar.