AfA bei geschenkter Immobilie an zwei Brüder und nachträglicher Übernahme des zweiten Anteils
Hallo,
ich würde gern wissen, wie sich die AfA für eine Immobilie berechnet mit folgender Konstellation:
1990: Erwerb durch die Großeltern für 177.500 DM, entspricht 90.754,30 €
1998: Schenkung an zwei Brüder, selbstgenutzt von einem Bruder
2005: Vermietung der Wohnung
2012: Übertrag des zweiten Anteils (50%) durch Kaufvertrag auf den anderen Bruder für 25.000 €
Frage:
a) Bis wann und zu welchem Prozentsatz wird die Wohnung abgeschrieben (ist degressive Abschreibung möglich?)?
b) Wie berechnet sich der Abschreibungsbetrag ab 2012?
1 Antwort
Hallo,
ich gehe davon aus dass bei der Schenkung 1998 keine Schulden von den Großeltern mit übernommen wurden. Dann handelt es sich steuerlich auch um eine Schenkung bei der die sogenannte Fußstapfentheorie gilt. Für die ersten 50% die dir seit 1998 gehören ändert sich von der Abschreibung nichts (Fußstapfentheorie). Also 50% der AfA die seit 2005 berechnet wird. Wenn der Kauf vom Bruder zu einem realistischen Wert war wie unter fremden dritten und nicht verbilligt wegen des verwandschaftsverhältnisses, dann muss man die EUR 25.000 aufteilen in den Anteil der auf den Grund und Boden entfällt und auf das Gebäude. Der Gebäudeanteil kann mit 2% abgeschrieben werden. Welches Baujahr ist das Haus? Wenn schon älter evtl. 2,5% = 40 Jahre. Für die gekauften 50% gilt auch die 10-jährige Spekulationsfrist. ab Kaufdatum. Nur so zur Info.
Vielen Dank für die schnelle Antwort....
Baujahr ist ca. 1980, daher denke ich auch dass das 2% sind, degressive Abschreibung scheidet ja wohl aus, wie ich glaube...
Das heißt aber wohl auch, dass jetzt insgesamt weniger abgeschrieben werden kann als vorher (als Eigentümergesellschaft), ist doch irgendwie blöd.
Laufzeit: Heißt das, dass der "alte" 50% Anteil von 1998 (oder seit Kauf der Großeltern? oder ab erstmalige Vermietung 2005) an 50 Jahre lang abgeschrieben werden und der "neue" 50%-Anteil 50 Jahre ab 2012 abgeschrieben wird?
Was heißt "nicht verbilligt wegen Verwandschaftsverhältnis"? Und wenn dem so wäre? Gilt dann die alte Abschreibung weiter? Gibt es da evtl. nen Rundschreiben oder nen Gesetz zu?
Interessantes Thema und Fallgestaltung. Aber Vielen Dank für Deine gute Antwort