Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht

"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"

Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.

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wird das Einkommen

Weder noch.

Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.

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3- nein, siehe R 33.1 EStR:

§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.

Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.

Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.

Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.

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Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

Hallo liebe Community,

ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.

Es geht um folgendes:

Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Wenn ich es denn richtig verstanden habe:

...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...

Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )


Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:

1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)


Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!

Beste Grüße Klaus

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Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.

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Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.

Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.

Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.

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Betriebsaufgabe geplant - wie vorgehen?

Hallo Foristi,

ein lockerer Bekannter und ehemaliger Geschäftspartner will seine freiberufliche Beratertätigkeit altersbedingt zum Jahresende aufgeben und endgültig nach Mallorca gehen.

Er hat die ganzen Jahre hindurch per E/Ü-Ermittlung seinen Gewinn ermittelt, ordnungsgemäß USt berechnet und abgeführt.

Er hat selbst die Buchhaltung geführt. Sein "Büro" beschränkte sich auf einen Telefonanschluß, einen Laptop und einen Drucker, sowie ein Handy - kein Kfz im Betriebsvermögen. Betriebliche Rückstellungen gibt es auch nicht. Angestellte gab es nicht - eine klassische Einmann-GbR also.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wie soll er nun vorgehen? Dem Finanzamt formlos (?) mitteilen, dass er seinen Betrieb zum Jahreswechsel aufgibt? Umsatzsteuervoranmeldung zum 10 01.2015 einreichen und Jahresumsatzsteuermeldung für 2014 erstellen und ebenfalls im Januar 2015 einreichen?

Seine Büroausstattung ist schon längst abgeschrieben, steht also mit je 1 € im Anlageverzeichnis. Diese Ausstattung will er in sein Privatvermögen übernehmen, da die Geräte zu alt sind um sie noch zu verkaufen. Laptop und Drucker sind über 5 Jahre alt. Das Handy ist noch älter.

Wie soll er einen Wert dafür ermitteln? Muss er das überhaupt oder gilt der "Buchwert"?

Da ich kein Steuerberater bin und davon wirklich keine Ahnung habe, stelle ich hier diese Frage natürlich auch aus eigenem Interesse - schließlich werde ich in ein paar Jahren in eine ähnliche Situation geraten. ... Mallorca reizt mich nämlich auch als Ruhesitz ...;-)

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eine klassische Einmann-GbR also.

Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?

Also, er ist Einzelunternehmer.

Wie soll er nun vorgehen?

Er sicht sich hier

https://www.formulare-bfinv.de/

den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),

füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).

Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.

Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.

Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.

Das wars.

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Tja, kein Umsatzsteuerausweis - kein Vorsteuerabzug. Fertig.

Womöglich ist der Händler ja Kleinunternehmer und weist zu Recht keine Umsatzsteuer aus. Oder die Rechnung ist falsch - wer weiß das schon?

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Hier ist die Lage doch klar:

auf Erbengemeinschaft Mutter und Kinder

Das ist eine veränderte Situation. Wahrscheinlich wurde auch keine F-Erklärung abgegeben für die Erbengemeinschaft, die ja nun auch eine Grundbesitz-GbR ist.

Für die Ermittlung der Einkünfte benötigt das Finanzamt natürlich keinen Erbschein. Aber es möchte natürlich wissen, wem welche Einkünfte zuzurechnen sind. Denn offenbar hat der Vater im Jahr 2013 noch gelebt, so dass nicht nur

Meine Mutter hat ihre Steuererklärung 2013 abgegeben

die Mutter eine Erklärung abgeben musste, sondern auch der Vater - also dessen Rechtsnachfolger natürlich.

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Der deutsche Gesetzgeber unterwirft eine Schenkung ausländischen Vermögens dann der Schenkungsteuer wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte (oder beide) in Deutschland einen Wohnsitz haben. Das ist hier der Fall.

Mit Australien gibt es für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sowohl Deutschland als auch Australien besteuern daher dieselbe Erbschaft oder Schenkung.

Allerdings gibt es in Australien weder auf Bundesebene noch auf Bundesstaatsebene eine Erbschaftsteuer - ob sich das auch auf die Schenkungsteuer ertreckt, weiß ich nicht. Logisch wäre es.

Statt desen gibt es die Capital Gain Tax - eine Art Einkommensteuererhebung auf den Kapitalverkehr, der durch den Vermögensübergang entsteht. Genaueres bitte bei einem australischen CPA erfragen.

In Deutschland wird die australische Steuer auf die deutsche angerechnet, so dass im ergebnis wirtschaftlich gesehen nur insgesamt die höhere der beiden Steuern gezahlt nicht, nicht aber komplett beide.

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Spekkulationssteuer

Das hat der Notar wirklich gesagt? Ist wohl derselbe wie aus der Frage von nebenan von heute morgen?

Was hier passiert, ist doch folgendes:

Die Tochter wendet 80.000 Euro auf, um ein Grundstück im Wert von - na nehmen wir mal die 160.000 an. Sie wendet dieses Geld in der Weise auf, dass sie 20.000 an euch zahlt und 60.000 an ihre Brüder. Genausogut hätte sie auch 80.000 an euch zahlen können und ihr hättet den Brüdern die 60.000 geschenkt. Wäre dasselbe.

Die Tochter kauft also ein halbes Haus und bekommt ein halbes geschenkt.

Aus eurer Sicht sieht das dann so aus:

Ihr habt ein halbes Haus verkauft. Einkauf = 55.000 und Verkauf = 80.000, macht einen Veräußerungsgewinn von 25.000 (abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und plus der Hälfte der bereits geltend gemachten Abschreibung). Das wäre im Rahmen eurer Einkünfte nach Tarif zu versteuern.

Auf 50.000 komme ich hier aber trotzdem nicht.

Die verschenkte Hälfte an die Tochter und die verschenkten 2 x 30.000 an die Jungs ziehen nur dann Steuer, und zwar Schenkungsteuer, nach sich, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre schon soviel geschenkt wurde, dass der Freibetrag ausgeschöpft wäre. Aber das wüsstet ihr, denn dazu hättet ihr 2 x 3 x 400.000 = 2,4 Mio verschenken müssen, und wer soviel Geld hat, spart nicht am Steuerberater.

Also:
Keine gute Idee. Ich würde die fünf Jahre warten. Für den Fall des zwischenzeitlichen Versterbens ist auch gesorgt: Die Vererbung des Hauses zieht keine EInkommensteuer nach sich und Erbschaftsteuer nur dann, wenn die Freibeträge (siehe oben) überschritten werden.

Grunderwerbsteuer fällt in keinem Fall an, da Übertragung in gerader Linie.

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Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85

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Die Begründung des Finanzamts greift nicht.

Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.

Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.

Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.

Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.

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Für die EG ist eine Feststellungserklärung anzufertigen, in der die Kapitalerträge erklärt werden. Die Kapitalerträge sind der EG zuzurechnen, wenn sie nach dem Tod der Mutter ZUGEFLOSSEN sind. Das ist bei Sparbüchern üblicherweise der Fall, da die Zinsen am Jahresende fällig werden und gutgeschrieben werden.

Die in dem darauffolgenden Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sind die Höhe der Kapitalerträge und der anzurechnenden KapSt/SolZ und die Verteilung auf die Beteiligten. Diese Werte übernimmt das Finanzamt in die Einkommensteuerfestsetzungen der Beteiligten von Amts wegen.

Die Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen.

Bei der Erbschaftsteuer gehört der anteilige Anspruch auf Zinsen (brutto), der bis zum Tod entstanden ist, zum Nachlass. Hier gibt es kein Zuflussprinzip. Für die Bestattungskosten gibt es einen Abzugsbetrag von 10.300 oder nachgewiesene höhere Aufwendungen.

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Was du hier willst, ist eine relativ umfassende steuerliche Beratung in Textform, leicht verständlich und natürlich kostenlos.

Das geht nicht, du wirst speziellere Fragen stellen müssen.

Aber für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft habe ich hier genau solch einen Tip verfasst: Umfassend, steuerlich, Textform, leicht verständlich und kostenlos; http://www.finanzfrage.net/tipp/kleinunternehmer

Damit kommst schon mal ein Stück weiter.

Ein Ratschlag sei deiner Schwiegertochter noch mit auf den Weg gegeben: Mitunter ist gerade bei "neuen" Unternehmen kein Steuerberater teurer als ein Steuerberater.

Viele Steuerberater bieten eine Erstberatung ohne Gebühr an. Die Leute sollen ja kommen und nicht vor die Wand fahren. So einen kenne ich persönlich schon recht lange.

Andere nehmen eine Gebühr um die 200 Euro (Steuerberatervergütungsverordnung), erstatten / verechnen sie aber mit den ersten normalen Rechnungen.

Eine normale Monatsbuchhaltung dürfte so um die 100 bis 250 Euro kosten - Selbermachen kann schnell teurer werden. Für den Jahresabschluss mit Steuererklärungen muss man so 500 bis 1.000 einplanen.

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