Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
wird das Einkommen
Weder noch.
Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.
Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.
Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten
BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85
Die Begründung des Finanzamts greift nicht.
Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.
Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.
Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.
Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.
Für die EG ist eine Feststellungserklärung anzufertigen, in der die Kapitalerträge erklärt werden. Die Kapitalerträge sind der EG zuzurechnen, wenn sie nach dem Tod der Mutter ZUGEFLOSSEN sind. Das ist bei Sparbüchern üblicherweise der Fall, da die Zinsen am Jahresende fällig werden und gutgeschrieben werden.
Die in dem darauffolgenden Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sind die Höhe der Kapitalerträge und der anzurechnenden KapSt/SolZ und die Verteilung auf die Beteiligten. Diese Werte übernimmt das Finanzamt in die Einkommensteuerfestsetzungen der Beteiligten von Amts wegen.
Die Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen.
Bei der Erbschaftsteuer gehört der anteilige Anspruch auf Zinsen (brutto), der bis zum Tod entstanden ist, zum Nachlass. Hier gibt es kein Zuflussprinzip. Für die Bestattungskosten gibt es einen Abzugsbetrag von 10.300 oder nachgewiesene höhere Aufwendungen.
Was du hier willst, ist eine relativ umfassende steuerliche Beratung in Textform, leicht verständlich und natürlich kostenlos.
Das geht nicht, du wirst speziellere Fragen stellen müssen.
Aber für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft habe ich hier genau solch einen Tip verfasst: Umfassend, steuerlich, Textform, leicht verständlich und kostenlos; http://www.finanzfrage.net/tipp/kleinunternehmer
Damit kommst schon mal ein Stück weiter.
Ein Ratschlag sei deiner Schwiegertochter noch mit auf den Weg gegeben: Mitunter ist gerade bei "neuen" Unternehmen kein Steuerberater teurer als ein Steuerberater.
Viele Steuerberater bieten eine Erstberatung ohne Gebühr an. Die Leute sollen ja kommen und nicht vor die Wand fahren. So einen kenne ich persönlich schon recht lange.
Andere nehmen eine Gebühr um die 200 Euro (Steuerberatervergütungsverordnung), erstatten / verechnen sie aber mit den ersten normalen Rechnungen.
Eine normale Monatsbuchhaltung dürfte so um die 100 bis 250 Euro kosten - Selbermachen kann schnell teurer werden. Für den Jahresabschluss mit Steuererklärungen muss man so 500 bis 1.000 einplanen.