Das machen viele Firman, also sich ein Auto anschaffen und es dann an einen oder mehrer Kunden vermieten.

Worin liegt dann das Prob[....] vom Support gelöscht.

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Du könntest auch mir was überweisen, aber Steuern sparen kann man damit nicht. Vom Überweisen hat man noch kein Einkommen.

Bei dir lautet die Lösung § 33a (1) EStG. Das ist hier schon so oft Thema gewesen, da findest du garantiert was.

Ein ausführliches BMF-Scheiben gibt es dazu auch: https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

Ich hab den Link zum Gesetzestext wieder rausgenommen, da das BMF den Text sowieso schön abgeschrieben hat.

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Hier mal die Leitsätze aus dem Urteil des BFH vom 26. Juli 1991 - VI R 114/88:

  1. Beträgt die Jahresfahrleistung eines PKW mindestens 40 000 km, so besteht Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrages von 0,42 DM je km lt. Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrages zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt:

  2. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rd. 0,216 DM je gefahrenen km betragen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

Hab ich auch noch nicht gewusst.

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Das ist einfach.

Für 2009 kannst du noch problemlos abgeben. Sofern ein Verlust in 2009 festgestellt wird, wird der nach 2010 vorgetragen und ändert dort die Festsetzung trotz bestehender Bestandskraft. § 10d hat hier eine Spezialvorschrift bereitgestellt.

*Entsteht dadurch die Möglichkeit weitere Aufwände für das Jahr 2010 geltend zu machen, die damals nicht mit angegeben wurden?

Ob du die Veranlagungen für 2010 (außerhalb des vorgetragenen Verlustes) und 2011 bis 2013 noch ändern kannst, kannst du dir hier raussuchen:

https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen

Den hab ich extra für diese Zwecke geschrieben.

(Frist für die freiwillige Abgabe von Steuererklärungen in meinem Fall 7 Jahre rückwirkend).

"Rückwirkend" ist jede Einkommensteuererklärung. Die Antragsveranlagung verfristet nach vier Jahren, nicht nach sieben. In 2009 kommst du mit deinem Ansinnen nur dann hinein, wenn du NUR die Feststellung des VV begehrst, denn der ist keine Antragsveranlagung und verjährt tatsächlich nach sieben Jahren.

Also darfst du kein Häkchen machen bei "Einkommensteuererklärung", sonst guckst du mit dem Ofenrohr ins Gebirge, wenn du nicht aufpasst.

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Das hängt davon ab, ob sich das Grundstück in deinem Betriebsvermögen befindet. In dem Fall wäre der Verkauf immer einkommensteuerverstrickt.

Aber ich gehe davon aus, dass du das wüsstest, wenn es im Betriebsvermögen ist.

Also bleibt für die Besteuerung nur noch die Grunderwerbsteuer und die Grundsteuer übrig.

Die Grunderwerbsteuer hängt davon ab, wer das Grundstück kauft. Außerdem übernimmt die ohnehin üblicherweise der Käufer.

Die Grundsteuer hast du im Jahr des Verkaufes aber noch an der Backe, deshalb musst du sie anteilig im Kaufvertrag mit einfordern. Der Wechsel auf den neuen Käufer erfolgt zum nächsten 1. Januar nach dem Eigentümereintrag im Grundbuch.

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Ich finde es immerhin bemerkenswert, dass du offenbar die Anzahl der verkauften Bücher aufgezeichnet hast. Bleibt nur die Frage, wo du die 2014 Bücher her hast.

Waren die seit Jahren alle oben im Regal oder hast du gehandelt? Das macht einen großen Unterschied. Wenn du nämlich "nur" den Dachboden aufgeräumt hast, ist die Versilberung der 2014 Bücher kein steuerrelevanter Vorgang.

Der Gewinn, den vulkanismus anspricht, ist hingegen für de grundsätzliche Beurteilung nicht relevant.

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Um mal ein wenig was zu ergänzen, die beiden Antworten sind ja schon toll:

was wohl bedeutet, dass meine Firma Lohnsteuer abführen muss.

Lohnsteuer ist nicht das, was der Name sagt, also keine Steuer auff den Lohn. Es ist Einkommensteuer, genauer: Einkommensteuervorauszahlung. Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, weil sie an der Quelle, dem Lohn, erhoben wird.

Dein Nebenerwerb ist aber kein Lohn, sondern selbständig oder gewerblich erwirtschaftetes Einkommen. Deshalb zieht da niemand Lohnsteuer ab.

Es kann aber passieren, dass das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen festsetzt, die vierteljährlich selbst zu zahlen ist. Und das neben der Lohnsteuer.

Mir ist nicht ganz klar, welches Finanzamt jetzt wofür zuständig ist?

Hier beschränke ich mich mal auf den Berliner Teil, das andere ist ja schon erschöpfend erörtert worden.

Für deine Einkommensteuer ist dein Wohnsitzfinanzamt zuständig. Davon hat Berlin 15. Wohnst du also in der Martin-Buber-Straße, dann hast du es nicht weit, weil das FA Zehlendorf auch dort residiert.

Aber: Hast du dein Büro beispielsweise in der Martin-Luther-Straße, dann springt die Zuständigkeit zum Finanzamt Schöneberg (Potsdamer/Ecke Bülow), weil das Wohnsitzfinanzamt in Großstädten dem Betriebsstättenfinanzamt folgt.

So war es lange Zeit bei mir. Ich habe in Schöneberg gewohnt und in Wilmersdorf war mein Büro, deshalb musste ich meine Steuererklärungen in der Albrecht-Achilles-Straße abgeben.

Gruß aus R'dorf..

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Muss ich den Verkaufserlös für meinen alten versteuern?

Welche Steuer meinst du?

Umsatzsteuer? Nein, da nicht im Unternehmensbereich.

Einkommensteuer? Nein, wenn länger als ein Jahr im Familienbesitz. Und nein, da Gebrauchsgegenstand.

Kann ich für den "neuen Gebrauchten" die Mehrwertsteuer komplett absetzen und dann einfach weiter Fahrtenbuch führen?

Wenn du das Fahrzeig beim Kauf der unternehmerischen Sphäre zugeordnet hast - ja. Hast du?

Du offenbarst hier eine Unkenntnis, bei der man nicht weiß, wo man anfangen soll. Ich wette, du weißt gar nicht, ob du das Fahrzeig beim Kauf der unternehmerischen Sphäre zugeordnet hast.

Und den dann in 5 Jahren wieder wie in Frage 1 ohne Steuerabzug verkaufen?

Welche Steuer?

Ich nehme an, du isst auch mal Frühstück, mal Mittag, mal Abendessen. Ist das auch immer alles daselbe?

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Das Schöne am Älterwerden ist, [.... vom Support gelöscht.

HIer ein Beispiel daafür, wie [...] vom Support gelöscht

https://www.finanzfrage.net/frage/eink-aus-vermietung-und-verpachtung-steuer-schuldzinsen?foundIn=unknown_listing

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Nun ist das ja unter der Steuerfreigrenze.

Ich vermute mal, du meinst den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer.

Ich vermute weiter, dass du weiter keine Einkünfte gehabt hast.

Muss ich nun eine Steuererklärung machen?

Ich vermute mal, es geht um die Einkommensteuererklärung.

Nein, wenn meine Vermutungen zutreffen

.</Großer-Konz-Modus>

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Ich möchte wirklich wissen, warum Ria meine Antworten und Kommentare löscht, aber sowas wie das hier stehenlässt.

Ist solch ein Niveau hier wirklich gewollt?

Liebe/r EnnoBecker,

ich nehme an, dass die Antworten bzw. die Kommentare, auf die Du Dich beziehst, inhaltlich oder formell gegen unsere Richtlinien verstoßen haben und aus diesem Grund von einem finanzfrage.net-Teammitglied gelöscht wurden.

Grundsätzlich gilt: Wenn Du die finanzfrage.net-Richtlinien beachtest, einen freundlichen Ton wahrst, dürfte keine Deiner Antworten gelöscht werden. Unsere Richtlinien findest Du unter: http://www.finanzfrage.net/policy.

Vielen Dank für Dein Verständnis und viele Grüße

Ria vom finanzfrage.net-Support

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Nein, da Abschnittsbesteuerung.


Du musst prüfen, ob du in den alten Bescheid noch reinkommst. Hier habe ich ein Prüfschema dazu geschrieben:

https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen

Und einen Praxistip hätte ich auch noch: Nicht groß fragen.

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(mehr als 183 Tage pro Jahr)

Na, das kann dir ja egal sein.

im Ausland verbringen

Nun kommt es natürlich darauf an, ob das "Ausland" mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Es gibt nämlich mehrere Ausländer.

Nehmen wir daher an, es gibt eines. Und nehmen wir weiter an, es funktioniert wie das Musterabkommen.

In diesem Fall kommt es darauf an, ob du im Ausland eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung hast, von der aus du deine Arbeit ausübst. Bei einem Surlehrer würde ich das wohl vermuten.

In diesem Fall werden die Betriebsstättengewinne im Ausland besteuert. In Deutschland unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt oder die ausländische Steuer wird angerechnet - je nach DBA (auch das Musterabkommen bietet beide Varianten an).

Kleinstunternehmung, also keine Umsatzsteuer

Hier hast du eine falsche Vorstellung davon, wie Umsatzsteuer funktioniert. Als im Ausland ansässiger Unternehmer, der an einen in Deutschland sitzenden Unternehmer leistet, musst du sowohl das ausländische als auch das deutsche Umsatzsteuerrecht beachten. Womöglich wird es in beiden Fällen so sein, dass der Ort der Leistung in Deutschland ist. Damit wäre deutsche Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen, aber hier greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und der Leistungsempfänger meldet sie in Deutschland an.

Die Kleinunternehmerschaft endet an der Landesgrenze.

60€ pro Tag, bei Arbeit im Ausland - was hat es damit auf sich?

Keine Ahnung, musst du Man fragen.

Wo kann ich genau zu diesem Fall Informationen erhalten?

Es gibt Menschen, die sich beruflich auf sowas spezialisiert haben. Man nennt sie Steuerberater. Einen solchen solltest du befragen, denn deine Sachverhaltsdarstellung weist zu viele Lücken auf.

Meine Antwort ist auch nur unter den gegebenen Annahmen richtig.

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Situation 2014:

Eine Ehegattenveranlagung ist möglich, da die Voraussetzungen dafür an midnestens einem Tag im Jahr vorgelegen haben.

Ob eine Zusammenveranlagung aber auch günstig ist, muss ausgerechnet werden. Bei dem Mann wirkt sich die Zuzugsbesteuerung steuererhöhend aus.

Situation 2015 (geplant):

Die Ehegattenveranlagung ist weiter möglich, aber der im Ausland erzielte Arbeitslohn unterliegt in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Auch hier ist wieder zu rechnen, ob eine Zusammenveranlagung günstig ist oder nicht.

Muss ich zurück in die Steuerklasse I wechseln oder darf ich die Steuerklasse III behalten?

Da er in Deutschland nicht arbeitet, hat er keine Steuerklasse und du bekommst zwingend die III. Aber das ist eigentlich vollkommen uninteressant.

Ich gehe jedenfalls davon aus, dass er deinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird.

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Wenn sie arbeiten sollte, in welche Steuerklasse würde sie kommen?

Steuerklasse 1 oder 2, jenachdem, ob ohne mit Kind.

würde das Finanzamt bei der Steuererklärung auch meine Einkünfte aus Russland ( obwohl ich in deutschland nicht angemeldet bin), in Betracht ziehen?

Nein.

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Diese Bonuszahlung ist steuerpflichtig.

Das verstehe ich nicht. Aber ich kenne das Modell auch nicht. Was ist denn das für ein Bonus und warum bzw. wie ist der steuerpflichtig?

Die könnte nach meinem Verständnis doch hier höchstens dazu führen, dass die Summe der Aufwendungen für die Krankenversicherung kleiner ausfällt, oder?

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1 . Warum

Weil dein Mann nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.

Eure Ehe war deshalb bis 2013 steuerlich völlig unbeachtlich.

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Offenbar hat das Finanzamt das Kennzeichen U nicht gesetzt.

Wie kann das passieren? Als du deinen Betrieb steuerlich angemeldet hast, hast du wahrscheinlich die Kleinunternehmerschaft angegeben. Folge der Kleinunternehmerschaft ist unter anderem, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen.

Möglicherweise hat der Sachbearbeiter geschlafen (oder sich sogar was dabei gedacht) und das Kennzeichen U nicht gesetzt, damit keine Erinnerungen an die Abgabe der UStVA versandt werden.

Dass dann offenbar die Umsatzsteuererklärungen tatenlos zur Kenntnis genommen wurden, überrascht dann schon eher.

Also:

Finanzamt anschreiben, sie mögen doch bitte deiner Unternehmereigenschaft bestätigen und durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass eine Abfrage durch das Bundeszentralamt positiv beantwortet wird. Alternativ sollen sie begründen, warum du keine Unternehmereigenschaft haben sollst.

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da unser Kind 100% hat?

Das habe ich nicht verstanden. Wovon hat es 100%?

Aber schauen wir mal, woher die Erstattung von 1.500 Euro kommt.

Mit 12.000 Euro brutto dürfte je nach persönlichen Verhältnissen zu keiner oder höchstens zu einer geringen Steuerlast führen. Und nun schaue mal, wieviel Lohnsteuer bei dir abgezogen worden ist. Mein Rechner sagt hier, dass du etwas 1.300 Euro an Lohnsteuern abgedrückt hast.

Sagen wir, es kommt bei 12.000 Euro zu keiner Steuer und du hast 1.300 an Lohnsteuer gezahlt. Und es sind - wie du sagst - 1.500 Erstattung.

Hm... ich fürchte, da will dich jemand über den Löffel ziehen. Dir stehen 1.300 zu.

Zur Aufteilung der Steuerberaterrechnung kann ich nichts sagen. Wer hat denn die Musik bestellt?

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Das kommt drauf an, die Sachverhaltsdarstellung gibt ja nichts her:

§ 4 (5) Nr. 5 EStG, und wenn du Arbeitnehmer bist, dann halt direkt über § 9 (4a) EStG:

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;

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