Frist für Widerspruch gegen Grundbucheintrag?

3 Antworten

Wenn Ihr im Grundbuch steht, dann müßt Ihr wirklich sehr klein sein. Vermutlich seid Ihr dort nur als Eigentümer eingetragen.

Was "angefochten" wird ist die letztwillige Verfügung.

Darüber zu urteilen wer denn nun Erbe ist, ist nicht Sache des Grundbuchamts. Da muß der vermeintliche Erbe zunächst anderweitig seine Rechte darlegen, insbesondere vor dem Nachlassgericht. Mangels anderweitiger Fristen hat man dafür 30 Jahre Zeit.


correct  29.06.2018, 10:41

Klasse

fragender1553 
Beitragsersteller
 29.06.2018, 10:51

wieso "klein" und "nur als Eigentümer"?

correct  29.06.2018, 12:21
@fragender1553

Es geht nicht um das "klein", sondern um das "Stehen".

Das kannst Du in einem Bushäuschen.

Im Grundbuch geht das nicht - da ist man eingetragen.

Wieder mal - die deutsche Sprache richtig zu verwenden bringt ungeahnte Vorteile.

Falsche Begriffe führen fast immer ins Nirwana.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück/den Grundstücken auf die drei Erben aufgrund eines Erbscheins oder eines Erbvertrags verfügt.

Seitdem sind die Drei vermutl. Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft, da eine Erbauseinandersetzung bislang nicht stattgefundet hat.

Wenn sich nach 10 Jahren ein Miteigentümer bemüssigt fühlt, Einwände vorzubringen, kann sich dies m. E. nur auf die Erfolge, den Erbschein, beziehen.

Ein Grundbucheintrag erfolgt generell gegen eine öffentliche Urkunde und nicht willkürlich. Also hat etwas derartiges für den derzeitigen Eintrag vorgelegen.

Wenn jetzt jemand diesen Eintrag anfechtet, dann muss er zuerst etwas vorlegen, das sich wiederum in eine für eine Grundbuchänderung erforderliche öffentliche Urkunde umwandeln lässt.

Anders ausgedrückt: er muss die seinerzeitige Erbverteilung anfechten und dem Nachlassgericht Nachweise bringen, die für eine neue Verteilung ausreichen.