Wandstreicheln nach Auszug ja / nein ?

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Du stellst mal wieder Fragen: "That pulls me out the shoes", wie der Schotte sagt. Was steht denn im Mietvertrag und wie steht es da genau drin? Die meisten Renovierungsklauseln sind unwirksam und dann bleibt alles am Vermieter hängen. Einige verwegene Verweigerer in der Rechtsprechung aber machen davon eine Ausnahme beim Anstrich mit schrillen oder ungewöhnlichen Farben. Wenns bei Dir kackbraun oder kotzgrün ist, könnte es eng für Dich werden.


HilfeHilfe 
Beitragsersteller
 02.09.2013, 09:14

Hallo ??

wir haben uns doch immer hier sehr gut verstanden ! Du solltest langsam wissen das ich geschmack habe was die farbwahl angeht :(

Privatier59  05.09.2013, 15:56
@HilfeHilfe

Hui, war ich so hilfreich? Dann stelle Dir am Sonntag auch eine Kerze auf damit es klappt mit dem Vermieter.

Zunächst schuldet ihr Renovierung nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart und der Nutzung nach geschuldet ist.

Ob die während eurer Mietzeit bereits regelmäßig neu gestrichenen Wände neu gestrichen werden müssen, hinge demnach nur von eurer Farbwahl ab: Eine "dem allgemeinen Geschmack" nicht entsprechende Farbe darf überstrichen verlangt werden, so dem Vermieter oder Nachmieter eure Farbe missfällt.

Und der Güte eurer Arbeit.

Denn schrille, knallige, leuchtende Farbtöne bzw. streifige, fleckige, nicht deckende Anstriche stellen einen Mangel dar, den ihr beheben müsst.

Das klärt man idealerweise vorher mal mit dem Vermieter oder seinen Mietinteressenten ab :-)

G imager761

Entscheidend ist zum einen, was im Mietvertrag steht, wobei nicht alle Klauseln rechtswirksam sein müssen. Mit den Farben ist das so eine Sache, denn über Geschmack läßt sich bekanntlich streiten. Im Normalfall müßt Ihr nicht nochmal renovieren, denn Euch wurde die Wohnung zu Wohnzwecken gegen Miete überlassen, entscheidend ist, daß die Wohnung leergeräumt und Besenrein übergeben wird und keine Schäden aufweist, die nicht durch malermäßige Arbeiten beseitigt werden können. Selbst Dübellöcher müssen nicht verschlossen werden. So die allgemeine Rechtsprechung!

was steht im Vertrag-das ist maßgeblich. Grundsätzlich muß man nicht, denn für Abnutzung zahlt man ja Miete, lies dazu den Anhang. Aber: stehts im Mietvertrag anders, gilt dieser zu beachten. http://journal.juridicum.at/?c=142&a=2368