Entscheidend ist zum einen, was im Mietvertrag steht, wobei nicht alle Klauseln rechtswirksam sein müssen. Mit den Farben ist das so eine Sache, denn über Geschmack läßt sich bekanntlich streiten. Im Normalfall müßt Ihr nicht nochmal renovieren, denn Euch wurde die Wohnung zu Wohnzwecken gegen Miete überlassen, entscheidend ist, daß die Wohnung leergeräumt und Besenrein übergeben wird und keine Schäden aufweist, die nicht durch malermäßige Arbeiten beseitigt werden können. Selbst Dübellöcher müssen nicht verschlossen werden. So die allgemeine Rechtsprechung!

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Die Esstischstühle gehören zu einer normalen Wohnungseinrichtung dazu! Der komplette Boden muss nicht erneuert werden! Wie lange besteht das Mietverhältnis? Für Fußböden welcher Art auch immer, egal ob Teppichboden oder Marmorfliesen, solange wie kein Missbrauch mit der Mietsache betrieben wurde (z.B. Handwerkerarbeiten mit schwerem Gerät) gehört das zur normalen Abnutzung und diese ist mit der Mietzahlung bereits beglichen. Je nach Dauer des Mietverhältnisses ist eine Wohnung Besen rein bei Auszug zu übergeben.

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Nein, so einfach ist es nicht. Der Vermieter ist bei Schadensersatzansprüchen in der Beweispflicht. Sollte das Verhältnis allerdings zwischen Euch und Vermieter nicht angespannt sein, besteht die Möglichkeit gemeinsam einen Gutachter zu beauftragen, der die Ursache für den Schimmelpilz feststellt. Gegeben falls kann dann der Vermieter gegenüber etwaigen Handwerkern Nachbesserung fordern, wenn es sich um sanierten Wohnraum handelt? Es besteht auch die Möglichkeit über eine Mietminderungsklage die Sache klären zu lassen, dann wird aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso ein Gutachter beauftragt werden, aber außergerichtlich ist immer besser, wenn man noch länger dort wohnen möchte. Es kann ja auch sein, dass hier eine arglistige Täuschung vom Vermieter vorliegt, dass vorherige Mieter deshalb den Mitvertrag gekündigt haben und der Vermieter für eine Neuvermietung die Wohnung nur oberflächlich renoviert hat?

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