Schönheitsreperaturen/ Renovierung bei Auszug?
Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der zu leistenden Reperaturen/Renovierungsarbeiten bei Auszug. Mein Mietvertrag ist auf Ende Dezember gekündigt. In meinem Mietvertrag stehen folgende Klauseln:
"§9 Schönheitsreperaturen: Die Schönheitsreperaturen sind je nach Art der Mieträume bei tatsächlichem Renovierungsbedarf vorzunehmen. Dies ist im Allgemeinen - gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses oder dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter durchgeführten Schönheitsreperatur - nach folgenden Zeitabständen der Fall:
- in Küchen, Bädern und Duschen in der Regel alle 3 Jahre
- in Wohn-, Ess-, und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in der Regel alle 5 Jahre
- in allen anderen Räumen sowie Lackanstriche an Fenstern, Türen und Heizkörpern in der Regel alle 7 Jahre."
Als Zusatz wurde dann ergänzt:
"Zu §20 Rückgabe - Beendigung des Mietverhältnisses: Die Wohnung ist im selben Zustand wie übernommen und dokumentiert zurückzugeben. D.h. sach- und fachgerechte Renovierung durch anerkannte Handwerksbetriebe. Dies gilt auch für kurze Miteverhältnisse bis zu 2 Jahre."
Der Mietvertrag wurde im Februar 2013 abgeschlossen.
Muss ich die Wohnung zum Auszug also komplett neu weiß streichen (sie wurde von uns damals frisch renoviert und weiß gestrichen übernommen)?
Muss dies durch einen Fachmann geschehen? Oder kann ich den Anstrich auch selbst übernehmen? Meine Vermieterin hat schon angekündigt bei der Übernahme sehr pingelig zu sein, sprich: sind die Übergänge sauber gestrichen etc.
Es gab doch damals eine rechtliche Änderung, dass der Mieter bei Auszug nicht mehr streichen muss, oder? Greift das in meinem Fall?
Ich wäre sehr dankbar für konkrete und stichhaltige Antworten.
Liebe Grüße, Julia
3 Antworten
Meine Vermieterin hat schon angekündigt bei der Übernahme sehr pingelig zu sein, sprich: sind die Übergänge sauber gestrichen etc.
Deine VM darf pingelig sein. 'Sach- und fachgerecht' meint Renovierungsanstriche wie ein Fachmann, aber nicht durch einen :-)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch Grundsatzentscheidung VIII ARZ 1/88 hat der Anstrich
- gleichmäßig deckend, ohne Ansätze, Wolken, Farbläufer bzw. -nasen,
- ohne Pinselhaare, Staub, Sand
- mit sauber abgeklebten Übergängen,
- zuvor verspachtelten Dübellöchern bzw. mit Acryl verschlossenen Rissen
- Ohne Spritzer, Tropfen und Flecken auf unbehandelten Flächen
zu erfolgen.
Ganz so, wie du es von einem Profi erwartest, den du dafür bezahlst - einschliesslich gut abgedeckter Teppichböden und wieder sauber hinterlassenen Räumlichkeiten :-)
Muss ich die Wohnung zum Auszug also komplett neu weiß streichen (sie wurde von uns damals frisch renoviert und weiß gestrichen übernommen)?
Das kommt darauf an: Wurde sie von dir erst kürzlich in "einem hellen, neutralen Farbton, der dem Geschmack der Mehrheit der Mietinteressenten entspricht und einer nahtlosen Weitervermiteung nicht entgegensteht" neu gestrichen, musst du das kurz vor Auszug nicht erneut.
Hat du sie in grellen Farben dekoriert, ist diese Mangel hingegen zu beseitigen und dann kann man auch das günstigste Weiß dafür verwenden.
Ist der Renovierungsanstrich selbst innerhalb der besispielhaft genannten Regelfristen (in bestimmten Bereichen) bereits wieder durch Abnutzung eneut fällig, ebenso geschuldet.
Es gab doch damals eine rechtliche Änderung, dass der Mieter bei Auszug nicht mehr streichen muss, oder? Greift das in meinem Fall?
Nein: Die Schönheitsreparaturpflicht gem. § 9 deines Mietvertrages ist wirksam vereinbart und hat mit Auszugsrenovierung nichts zu tun, da sie auf Grad der Abnutzung ('Renovierungsbedarf') ausdrücklich abgestellt ist.
G imager761
Muss dies durch einen Fachmann geschehen?
Nein
Oder kann ich den Anstrich auch selbst übernehmen?
Selbstverständlich
Welche Klauseln sind unwirksam?
Auch wenn der Mietvertrag einen entsprechenden Passus enthält, müssen Sie als Mieter möglicherweise dennoch keinen Strich pinseln. Denn viele in Mietverträgen enthaltene Klauseln sind unwirksam. Die folgende Auflistung bietet 6 Beispiele, was nicht erlaubt ist.
- 1. Starre Fristen: der Mieter darf nicht – unabhängig vom Zustand der Wohnung – in regelmäßigen Abständen zu einer Renovierung verpflichtet werden.
- 2. Farbklausel: Der Vermieter darf lediglich einen Anstrich in neutralen und hellen Farben verlangen. Eine Vorschrift die „weiß“ als Farbe festlegt, ist nicht gestattet.
- 3. Endrenovierungsklausel: Es ist nicht erlaubt, Mieter grundsätzlich immer zu einer Endrenovierung zu verpflichten.
- 4. Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung: Ebenfalls unwirksam wäre eine Vorschrift, dass nur Fachbetriebe die Arbeiten durchführen dürfen.
- 5. Quotenklauseln: auch eine anteilige Übernahme der Renovierungskosten durch den Mieter darf so nicht im Mietvertrag stehen.
- 6. Schwammige Formulierungen: Vorgaben wie z.B. „die Wohnung muss in vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter übergeben werden“ oder „Endzustand wie überlassen“ dürfen laut BGH nicht mehr genutzt werden.
Meine Vermieterin hat schon angekündigt bei der Übernahme sehr pingelig zu sein,
solltest Du auch, denn bereits das hört sich nach Kampfansage an und der folgenden Verweigerung der Kautionsrückzahlung .... ich hoffe Du bist bereits Mitglied im Mieterschutzbund.
Danke für deine Antwort. Natürlich bin ich noch kein Mitgleid im Mieterschutzbund; das sollte ich wahrscheinlich ändern... Für mich war es selbstverständlich, dass ich streichen werde, wenn ich ausziehe, vor allem die Wände, die (helle) Farben von mir bekommen haben, die Wände, in denen Dübellöcher vorhanden sind und die Wände, die sonst irgendwie Spuren von Möbeln oder ähnlichem haben. Aber das Gespräch mit meiner Vermieterin hat mich dann doch sehr frustriet und ich habe keine Lust im Endeffekt doppelt zahlen zu müssen (Kosten (und Arbeitsaufwand) für meine eigene Leistung + nachher noch Handwerker, weil es ihr nicht gepasst hat).
Der o.g. Vertrag beinhaltet so einige unwirksame Klauseln 😴
siehe:
" Die da wären?"
😴....... wie w ä r e es, zuvor die eingefügte Quelle ( Mietrecht.com, letzte Aktualisierung am: 13. September 2020) oder die inhaltlich identische Antwort von @wilees zu studieren.
Die Klauseln im Mietvertrag der Fragestellerin sind eben nicht unwirksam, weder zu denen deiner Quelle noch wilees Nummern 1-6.
😴 "betr. Grundsatzentscheidung VIII ARZ 1/88...."
eine uralte Entscheidung ‼️😱
tzz.......oder bist du Anwalt für Mietrecht 🤷♀️❓
Leitsätze aus höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen gelten, soweit die Auffassung der Kammer nicht durch neuere Entscheide revidiert werden.
Demnach hat der M fällige Schönheitsreparauren "in mitllerer Art und Güte sachgerecht" auszuführen, ganz so, wie er es von einem Fachmann erwarten würde, den er dafür bezahlt.
Nun bleibst du immer noch eine belegte oder belastbare Antwort auf die konkrete Frage schuldig, welche der von der Fragestellerin benannten denn nun tasächlich "einige unwirksame Klauseln" ihres "o. g. Vertrags" sein sollen.
Bist du eine profillierungsspüchtige Politikerin, die Phrasen redet statt zu antworten, wenn man ihr ein Forum bietet oder darf Jule87 wie der interessierte Nutzer von dir substanttierten Sachbeitrag zu einer präzisen Frage erwarten, ob in ihrem Fall Schönheitsreparaturen geschuldet sind?
..... der Fragesteller hat reichlich Infos erhalten und wird somit seine Schlüsse selbst ziehen können ☝️ bzw. sich gezielt an einen Mieterschutz wenden ‼️
der Fragesteller hat reichlich Infos erhalten
Leider von dir nur falsche, denn Belege für die vollmundige Behauptung, "Der o.g. Vertrag beinhaltet so einige unwirksame Klauseln 😴" bleibst du trotz mehrfacher Rückfrage einfach schuldig.
Wer LESEN kann, ist ..... 🤷♀️☝️
Ich würde dich jetzt doch bitten, lass es damit gut sein 🙏 😴
Die da wären?