Gibt es für Eigentümerbeschlüsse eine Gültigkeitsfrist?
Hallo, in unserer Wohnanlage haben vor 6 Jahren mehrere Eigentümer ihre Balkone in Eigenregie von aussen gestrichen, ohne vorherigen Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Das Ergebnis ist nun, dass einige Balkone hellbraun und andere dunkelbraun gestrichen sind.
> In der Gemeinschaftsordnung steht dazu, dass dies gemeinschaftlich von der Hausverwaltung erfolgen sollte.Der Vorbesitzer unserer Eigentumswohnung hat sich vor 5 Jahren in einer Eigentümerversammlung bereit erklärt, ebenfalls seinen Balkon auf eigene Kosten von außen zu streichen. Da er aber dazu ein Gerüst benötigt hätte, wurde dieser damalige Beschluss, aus Kostengründen, nicht umgesetzt.
(Wir wohnen im obersten 6. Stockwerk einer Wohnanlage)Meine Frage nun ist:
*Ist so ein Beschluß zulässig und wenn ja, wielange gilt dieser?
Müssen wir uns an diesen Beschluss halten und nun ein Gerüst aufbauen lassen, damit wir den Balkon von außen streichen können?
2 Antworten
Ein Auszug aus einer Anwaltshotline:
Eigentümerbeschlüsse, die nicht umgesetzt wurden, behalten ihre Gültigkeit drei Jahre, das ist die sogenannte Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform einheitlich für die allermeisten Ansprüche gilt - so auch für den Anspruch der Wohnungseigentümergemeisnchaft auf Umsetzung ihrer Beschlüsse, z.B. die Schaffung einer Sonderumlage für Sanierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen, Ansprüche gegen einzelne Eigentümer auf Hausgeldzahlungen usw. Danach sind Ansprüche aus Beschlüssen aus 2005 mit dem Ende des Jahres 2008 verjährt, die aus den Vorjahren entsprechend früher.
Grundsätzlich sind eintretende Eigentümer an Beschlüsse der Gemeinschaft gebunden, da besteht kein Anfechtungsanspruch. Dies allerdings, wie ausgeführt - unter der obigen zeitlichen Befristung.
Du liegst falsch wenn Du glaubst, die Gemeinschaftsordnung habe solche Dinge angeordnet. Das ergibt sich schon unmittelbar aus dem Umstand, dass der Außenbereich einer in Wohneigentum aufgeteilten Immobilie immer Gemeinschaftseigentum ist und nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft verändert werden darf. Du wirst nicht um den Anstrich rumkommen.
Entschuldige, aber ich verstehe nicht ganz deine Antwort. Mit was soll ich falsch liegen?
Wenn der Außenbereich immer Gemeinschaftseigentum ist, wie können dann einige Eigentümer ihren Balkon hell streichen und die anderen dunkel? Es müssten doch alle in der exakt gleichen Farbe gestrichen werden und dann nicht nur die Balkone im Stockwerk 1 bis 3, sondern alle Balkone gemeinschaftlich.
Kann man denn verlangen, dass Stockwerk 5 + 6 nur für sich, auf eigene Kosten, ein Gerüst aufbauen lassen muss, damit die Balkone von außen gestrichen werden können?
@sonja63
Es müssten doch alle in der exakt gleichen Farbe gestrichen werden
Keineswegs. Wenn die ETG beschliesst, dass jeder in der ihm genehmen Farbe des Regenbogens streicht, dann geht das auch. Aus eigenem Antrieb kann der einzelne Eigentümer nicht machen, was er mag.
Kann man denn verlangen
Das kann man nicht, das ergibt sich schon aus dem Begriff Gemeinschaftseigentum. Die Kosten sind von der Gemeinschaft der Eigentümer zu tragen - ausser der Betroffene ist mit der Auferlegung der Kosten einverstanden.
Super, vielen Dank, dass wollte ich wissen!