Darf unser ehem. Vermieter die Mietkaution zum Streichen der Wohnung verwenden, auch wenn der Nachmieter mit dem Zustand der Wohnung einverstanden war?

2 Antworten

Hallo,

erst einmal vielen herzlichen Dank für eure Kommentare.
Es hat sich jetzt folgendes aus der ganzen Situation ergeben:

Wir haben mit unserem Nachmieter telefoniert und erfahren, dass in der Wohnung gar kein Maler drin war. Auf Nachfrage bei der Wohnungsverwaltung, warum uns dann knapp 1100,00€  für das Malern der Wohnung in Rechnung gestellt wurden, erklärte man es uns so:

Wenn man eine unrenovierte Wohnung bekommt, dann kann man sie natürlich auch unrenoviert wieder abgeben. Bekommt man aber eine renovierte Wohnung, dann muss man sie auch im renovierten Zustand zurückgeben, wenn das so im Mietvertrag geregelt ist.

Jetzt hatte unser Nachmieter ja gesagt, dass er mit dem Zustand der Wohung trotzdem so einverstanden ist und sie so übernimmt (die Wohnung galt durch das mangelhafte Streichen als unrenoviert). Jetzt steht natürlich in seinem Mietvertrag drin, dass er eine unrenovierte Wohnung bekommen hat und könnte sie demnach unrenoviert zurückgeben.

Mein Freund und ich müssen aber immernoch dafür einstehen, dass die Wohnung irgendwann wieder in den renovierten Zustand gebracht wird, da wir sie nunmal renoviert bekommen haben. Entsprechend wurde der o.g. Betrag einbehalten, um damit spätere Malerarbeiten decken zu können. (Was davon übrig bleibt, bekommen wir natürlich zurück).

Wir konnten aber mit unserem Nachmieter eine Renovierungsübernahme abklären. Das heißt, dass wir und unser Nachmieter ein Protokoll unterschrieben, in dem sich der Nachmieter bereit erklärte an unsere Stelle zu treten. Wenn er irgendwann auszieht, übernimmt er die zu leistende Renovierung der Wohnung. Nun bekommen wir auch unsere volle Mietkaution zurück.

Alles in allem war es ganz schön umständlich, aber es ist doch alles gut ausgegangen.

Ob hier eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im MV vereinbart wurde, weiß ich nicht.

Hinsichtlich der unbefriedigenden Anstricharbeiten meine ich, dass der Vermieter (bzw. seine Hausverwaltung) eine Nachbesserungsfrist hätte setzen müssen.