Verlustrücktrag in Zeiten vor der Ehe?
Person A hatte in den Jahren 2016 und 2017 einkommensteuerliche Verluste. Person B hatte positive Einkünfte. In 2017 Heiraten A und B. Nach Verrechnung der Einkünfte (von B) und der Verluste (von A) in 2017 verbleibt ein Verlustvortrag. Kann dieser in die Zeit vor der Ehe rückgetragen werden, so dass die Verluste von A mit den Einkünften von B in 2016 verrechnet werden?
3 Antworten
Meines Erachtens nicht.
Es sind ja nur die Verluste von A und Verluste sind nur innerhalb der Ehe/Lebenspartnerschaft auf den anderen übertragbar.
Der Verlustvortrag im Bescheid würde ja auch nur für A festgestellt werden.
Vielen Dank. Hab es erst nach meinem letzten Kommentar gelesen.
Vom Bauchgefühl würde ich es auch so sehen, aber werden die Verlustvorträge des Einen durch die Ehe nicht auch die des Anderen. Meine Vermutung ist, dass die Verlustvorträge an die Steuernummer gebunden sind. Erst an die von A, dann an die von A+B, jedoch niemals an die von B alleine. Sicher bin ich mir aber leider nicht... :-(
aber werden die Verlustvorträge des Einen durch die Ehe nicht auch die des Anderen.
Dieser Satz kein Verb. Es ist unklar, was hier ausgesagt werden sollte.
Der Verlustvortrag ist nicht an die Steuernummer gebunden, sondern an den Steuerpflichtigen.
nee, die werden innerhalb der Ehe nur miteinander verrechnet,
Nein. Was später verrechnet wird, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bis zu dessen Ermittlung werden die EInkünfte für jeden Beteiligten extra berechnet, Wortlaut § 26b EStG.
oh, der Germanistik-Papst versteht meine Sätze nicht.
oh, wie kann man einen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnen?
Ich habe bisher immer nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte gesehen.
Dieser Satz kein Verb. Es ist unklar, was hier ausgesagt werden sollte.
Das Verb ist "werden", so wie in "Der Junge wird zum Mann" (vgl. Kopulaverb).
Trotzdem danke.
Danke für den Deutschunterricht. Ich werde meiner Lehrerin einen Zettel aufs Grab legen, auf dem steht, dass in diesem Fall das Hilfsverb "werden" zum Verb befördert wurde.
In einer der nächsten Sessions erhoffe ich mir, dass sie mir zu verstehen gibt, was der Satz an sich bedeuten soll.
Nein.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten einzeln ermittelt; hierzu gehört auch die Verrechnung des Verlustes. Erst dann werden die Ehegatten wie ein (1) Steuerpflichtiger behandelt.
Im Jahr 2016 waren A und B nicht miteinander verheiratet. Eine Nutzung des Verlustes des A duch den B kommt nicht in Betracht, da für 2016 keine Zusammenveranlagung gewählt werden kann.
Habe nun doch noch eine Quelle dazu gefunden, die das bestätigt, was hier bisher auch geantwortet wurde:
"Im Falle der Heirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft, z. B. im Jahr 02 kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten/Lebenspartners aus dem Jahr01 vorgenommen werden."
Quelle: Prof. Klaus Lindberg, Haufe, Finance Office Professional (https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/verlustausgleich-und-verlustabzug-19-negative-einkuenfte-bei-ehegatten_idesk_PI11525_HI2026859.html)
So ist es. DH.