Verbuchung Factoringerlös (EÜR)?
Hallo,
folgendes Buchungsbeispiel:
Kleinunternehmer K (keine Umsatzsteuer) erbringt über ein Portal eine Beratungsleistung. Die Bedingungen mit dem Portalbetreiber P sind so, dass zwischen dem Beratenen und K ein direkter Beratungsvertrag und hieraus eine Forderung zustande kommen. Nun wird just in der gleichen juristischen Sekunde die Forderung an P verkauft und abgetreten. P zahlt sodann an K (nach Abzug/Verrechnung bestimmter Gebühren) z.B. 50 % der Forderungssumme. Es handelt sich hierbei um echtes Factoring.
Kleinunternehmer A darf nach EÜR buchen. Somit gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Ist in diesem Fall daher folgende Annahme richtig?
A muss nur den Geldeingang durch P verbuchen. Die zwischenzeitlichen Verrechnungen von Gebühren muss A in der Buchhaltung nicht abbilden. Die Forderung an den Beratenen muss A als solche nicht abbilden / erfassen.
Falls ja: Wäre das als Factoringerlös (und nicht Honorarerlös) zu verbuchen?
Vielen Dank für die Hilfe!
2 Antworten
- Es ist natürlich Honorarerlös. Er hat ja eine Beratungsleistung erbracht.
- Für den Beispielfall ist es völlig egal.
- Ein Problem würde es bei einem Istbesteuerer. Würdest du dort den Erlös als Erlös aus Forderungsverkauf buchen, würde keine Umsatzsteuer fällig § 4 Nr. 8 c UStG. Der Unternehmer hat aber seinem Beratungskunden Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Vielen Dank für die Antwort. Ich fragte deshalb, weil die Einnahme ja (jedenfalls rechtlich) nur mittelbar aus der Beratungsleistung resultiert und unmittelbar aus einem Forderungsverkauf (Einnahme = Erfüllung der Kaufpreisforderung). Denn die Honorarforderung wurde abgetreten und wird unmittelbar vom Kunden gegenüber der Factoringgesellschaft erfüllt.
DU betreibst doch kein Factoring, also hast Du doch auch keine Factoringerlöse?
Nenne es, wie du möchtest - Erlöse aus Forderungsverkäufen eben.