Kassenführung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung?
Hallo,
ich habe gelesen, dass ab 2017 eine elektronische Registrierkasse Pflicht ist. Ich verstehe nur nicht, ob das auch für Steuerpflichtige gilt, die keine Bilanz machen.
Habe nun 2 Fragen, kann mir jemand helfen?
- Frage:
Ich bin Fahrlehrer und mache meine Steuererklärung selber. Ich mache eine Einnahme-Überschussrechnung. Ich habe fast ausschließlich Bareinnahmen. Meinen Fahrschüler schreibe ich eine Quittung aus. Eine Registrierkasse besitze ich nicht. Dann mache ich eine Excel-Tabelle, wie ein Kassenbuch, obwohl ich keine Kasse besitze, ich besitze nur mein privates Portemonnaie. Ich trage jede einzelne Bareinnahme lt. Quittung ein und jede einzelne Barausgabe lt. Beleg. Wenn der Kassenbestand negativ wird, schreibe ich auf die Einnahmeseite eine Privateinlage. Mit dem übrig gebliebenen Kassenbestand am Monatsende mache ich in der nächsten Excel-Tabelle für den nächsten Monate weiter.
Kann ich das ab 2017 so weiter handhaben?
- Frage:
Mein Bruder verkauft Lebensmittel auf Märkten und macht seine Steuererklärung selber. Er macht eine Einnahme-Überschussrechnung. Ich hat 100% Bareinnahmen. Er hat so eine elektrische Kasse, die aber nicht den Anforderungen ab 2017 entspricht. Er macht eine Excel-Tabelle, wie ein Kassenbuch, dort trägt er täglich die Gesamteinnahmen lt. Tagesbon ein und jede einzelne Barausgabe lt. Beleg. Wenn der Kassenbestand negativ wird, schreibt er auf die Einnahmeseite eine Privateinlage. Mit dem übrig gebliebenen Kassenbestand am Monatsende macht er in der nächsten Excel-Tabelle für den nächsten Monate weiter.
Kann er das ab 2017 so weiter handhaben?
Vielen Dank
2 Antworten
Bitte auch die Antworten der Kollegen beachten:
http://www.rechnungswesenforum.de/threads/1907783-fragen-zur-kassenfuehrung
Noch ist es nicht Pflicht, also keine Panik:
Nein, sind sie nicht.
Aber als Fahrlehrer muss man penibel die Namen der Kunden bei der Einnahme erfassen.
Das braucht ein Marktverkäufer natürlich nicht,
Verstehe ich immer noch nicht.
Beide führen doch ein Kassenbuch.
Ist es wirklich in Ordnung, wenn das ab 2017 genauso weitergemacht wird?
Können beide sagen: Ich führe zwar ein Kassenbuch, aber da ich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung mache, brauche ich mich an keine Vorschriften zu halten?
Wieso keine Vorschriften? Es gibt schon einige Grundsätze, hier zum Nachlesen:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Grundlagen/Einnahmen-Ueberschuss-Rechnung.html
Hallo Hugo12345
Für eine offene Ladenkasse gelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung (GoB)...
Wenn man eine elektronische Ladenkasse besitzt gelten die GoBD. Hier werden zusätzliche Grundsätze vorgeschrieben, die eingehalten werden müssen. Dabei geht es um Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Klarheit, fortlaufende Nummerierung, Vollständigkeit, Unabänderbarkeit, GoBD-konforme Archivierung der Daten und Aufzeichnungen und so weiter.
Natürlich kann man jetzt eine offene Ladenkasse führen, weil viele meinen es herrschen nicht so "strenge" Regeln. Bei einer Kassenachschau, die ab dem 1. Januar 2018 vermehrt durchgeführt werden, werden diese Kassen aber sehr streng kontrolliert, da man hier den verstärkten Verdacht auf Manipulation hat.
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen. Weitere Infos findest du hier:
http://www.registrierkassenpflicht-deutschland.com/
Hallo, danke.
Aber so wie in den beiden oben beschriebenen Fällen ist das dann auch nicht ok, oder?
Also wenn ein Kassenbuch geführt wird (egal wie, Exceltabelle, handschriftlich oder wie auch immer) dann muß es den Anforderungen ab 2017 entsprechen?
Oder kann man sagen: Ich mache Einnahme-Überschussrechnung, ich mache die Kasse wie es mir gefällt.
Sind Selbstständige mit täglich 100% Bareinnahmen zur Kassenbuchführung verpflichtet, auch wenn sie keine Bilanz machen?