Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 a, aa, b, bb?

3 Antworten

Das Finanzamt hat Recht.

§ 4, Nr. 21 b

die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

aa)

an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

bb)

an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;

Aber hier hast Du nicht die Leistung erbracht, sondern ein anderer in Deinem Auftrag.

Den Effekt, bei der nur der 1,- Euro, der bei Dir verblieben ist, der Umsatzsteuer unterlegen hätte, wäre erzielt worden, wenn Dein Aushilfslehrer entweder den vollen Betrag an die Schule berechnet hätte, um Dir dann einen 1,- zu bezahlen, oder er hätte so berechnet wie an Dich, aber an die Schule und die Schule hätte Dir den Euro gezahlt.

Was mir unklar ist, warum ein Sicherheitsunternehmen keinen Steuerberater hat.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du brauchtest bei JEDEM Auftrag des Auftraggebers eine Bescheinigung, dass der Lehrauftrag gem. § 4 21 a (bb) umsatzsteuerbefreit sei. Das Unternehmen beruft sich darauf, dass es von der Umsatzsteuer befreit sei. Ein Unternehmen im GANZEN (!) kann nicht vollständig umsatzseteuerbefreit sein ,wenn es neben umsatzsteuerbefreiten Leistungen auch steuerbare Leistungen anbietet. Deshalb ist eine Bescheinigung über JEDEN Auftrag auszustellen. So wie es aussieht, hast du diese singulären Bescheinigungen zur Vorlage beim FA nicht vom Unternehmen erhalten, aber der Unternehmen beruft sich "im ganzen von der Umsatzsteuer befreit zu sein". Das Finanzamt reitet jetzt auf ihr Recht herum. Du kannst dich jetzt nur noch auf die Aussage der Schule berufen. Versuche bitte eine solche Bescheinigung vom Unternehmen zu bekommen, dass es "von der Umsatzsteuer befreit" sei und dass auch die Lehraufträge befreit seien. Damit kannst du dann es auch darauf ankommen lassen und es vor Gericht bescheiden lassen. RISIKO ist aber : Das FA kann auf den Text "bei nicht selbst ausgeführter Tätigkeit" entfällt. Hast du deine Lehraufträge nicht selber ausgeführt oder hat das Unternehmen nur als Vermittler gehandelt? Wenn es nur so ein "Dozentenpool" war, der Aufträge vermittelt hat.....hast du schon verloren. Du kannst einem solchen "Vermittlungsportal" keine umsatzsteuerbefreiten Rechnungen stellen. Nur der Schule. Da du aber tatäschlich selber andere Dozenten geschickt hast : Hat das Finanzamt leider recht. Meine Antwort bezog sich also NUR AUF DEINE eigenen Unterrrichtsstunden.


DKrien 
Beitragsersteller
 29.03.2019, 08:13

Die Bescheinigungen hatte ich von den Finanzämtern der jeweiligen Schulen. Für die Schulen in Berlin und Brandenburg gibt es eine Verordnung zur Umsatzsteuerbefreiung die mein Finanzamt auch vorliegt.

Die freiberufliche Dozenten kenne ich persönlich und habe mit ihnen einen Kooperationsvertrag. Das meine ich mit meinem Dozentenpool. Ist also kein externer Dozentenpool.

Mein Finanzamt hat die Rechnungen, wenn ich selber Doziert habe auch anerkannt. Auch die umsatzsteuerfreie Rechnungen die ich an Vermittlern gestellt habe sind am Finanzamt durgegangen.

Nur die nicht, wo ich freiberufliche Dozenten geschickt habe.

Im Gesetzestext ist für mich dies nicht zu erkennen, dass ich das nicht an freiberufliche Dozenten weitergeben darf. Denn das Wort im Gesetzestext, "Unmittelbar" ist immernoch gegeben. Und die es war immer mit Absprache der Schulen.

Mittlerweile bin ich nur noch verwirrt. Ich habe überhaupt keine Ahnung wer hier Recht hat. Jeder hat eine andere Meinung.

·        Hat das Finanzamt Recht? Die sagen das selbst bei den Schulen die Umsatzsteuerbefreiung entfällt, wenn die Aufträge an einen weiteren freiberuflichen Dozenten gehen.

·        Hat die Schule Recht? Dass sie Umsatzsteuerbefreit sind. Und ich unter Umständen nur den einen Euro pro Unterrichtseinheit versteuern muss.

Kennt jemanden einen guten Steuerfachanwalt der sich mit so einen Fall schon mal beschäftigt hat und mir FACHLICH Informationen für den Umgang mit so einem Sachverhalt geben kann?


Anwaltssohn  30.03.2019, 21:24

Sobald du Tätigkeiten an Dritte vermittelst, Gehst du einer gewerblichen Tätigkeit nach. Als Vermittler. Diese Weiterleitung von Aufträgen stellt somit eine Gewerbetätigkeit da. Das Finanzamt hat leider Recht.

cats123  28.03.2019, 09:35

Es gibt keine Steuerfachanwälte - das ist nur eine selbstgewählte Bezeichnung, die sich jeder Anwalt geben kann.

Aber es gibt Steuerberater.

Einen solchen zu empfehlen ist hier nicht gestattet.