Kunst in die Schweiz verkaufen, Rechnungsstellung
Ein Bild wird per Höchstgebot an einen Käufer mit Wohnsitz in der Schweiz verkauft,, zum Zuschlagspreis kommen die Versandkosten. Der Verkäufer, der Künstler, ist umsatzsteuerpflichtig, stellt jedoch, da Lieferung in ein Drittland, eine Rechnung nur mit dem Endpreis plus Versand, jedoch ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer. Die Rechnung enthält den Zusatz ist gemäss § 4 Nr.1a UStG umsatzsteuerbefreit.
Nun frägt der Kunde an ob er denn nicht den Zuschlagspreis minus 7% bezahlen könnte, da ja keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird und er Gebühren bei der Einfuhr fürchtet. In der Tat fällt Zoll an jedoch ist die Einfuhr von Kunst in die Schweiz meines Wissens steuerfrei.
Wie auch immer, muss man denn bei einem festen Endpreis bei der Rechnungsstellung in ein Drittland generell nur den Nettopreis ausweisen, oder ist es korrekt den Endpreis eines Kunstwerkes zu nennen, mit dem Hinweis nicht umsatzsteuerpflichtig etc.
was ist richtig?
2 Antworten
Üblicherweise findet die Aution in Deutschland statt, damit fällt hier Mehrwertsteuer an, denn die muss vom Auktionshaus in jedem Fall abgeführt werden. Es ist aber zu unterscheiden:
Bei Sendungen in das Ausland ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf die Nebenkosten fällig und kann nicht von der Rechnung abgesetzt werden. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die in Deutschland erbracht wurde, und folglich auch hier versteuert werden muss. Das gilt auch für ausländische Bieter.
Der Zuschlagpreis selbst bleibt unversteuert. Dieser muss bei der Einfuhr nach Schweizer Recht versteuert werden.
Alles zu Auktionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion#Rechnungsstellung_und_Versand_der_Ware
Das Vorghen wie geschildert ist richtig. Eine Kaufpreisreduktion von 7% unüblich, da ja der Steigerungspreis ein Nettopreis (excl. allfällige Umsatzsteuern) ist. Die Versteuerung/Verzollung bei der Einfuhr ist Sache des Erwerbers. Dem Käufer sollte diese Problematik vertraut sein oder zumindest hätte er sich darüber informieren können.