Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Privatkäufen?
Hallo, Wer als Unternehmer sonstige Leistungen aus dem Gemeinschaftsgebiet oder Drittländern bezieht, ist ja die Umsatzsteuer pflichtig - unabhängig davon ob er die Leistung privat oder für seinen Betrieb bezieht.
Wie verhält es sich aber bei Lieferungen von Waren, d.h wenn man sich privat etwas aus einem EU oder Drittland bestellt, aber auch unternehmerisch tätig ist (nur halt nicht in diesem Fall) .
Ist man dann auch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen?
Vielen Dank für das Lesen - die Frage ist vielleicht trivial aber würde mich trotzdem sehr über eine Antwort freuen :)
1 Antwort
Wir schauen in § 1a Abs. 1 UStG:
"Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ... 2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, ..."
Mehr persönliche Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gibt's nicht. Wenn also dein Käufer zwar Unternehmer ist, aber die Waren für sich privat kauft, erwirbt er diese Gegenstände nicht für sein Unternehmen - Variante a) scheidet damit aus. Und wenn es sich bei diesem Privatmann um eine natürliche Person handelt und keine juristische, scheidet auch Variante b) aus.
Damit fehlt dem ganzen innergemeinschaftlichen Erwerb die Grundlage und somit auch die (Umsatz)Steuerpflicht.
Anders wäre es nur, wenn die Ware ein neues Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug wäre (wann so was als "neu" gilt, siehe § 1b Abs. 3 UStG). Ich hoffe, dass du nicht nach so was gefragt hast; falls doch, wird dir EnnoWarMal die umsatzsteuerlichen Folgen gerne erläutern.
Kann sein.
Vielleicht wohnt sie ja sogar in den österreichischen Exklaven Jungholz oder Mittelberg. :-)
Vielleicht ist die Person dann aber einfuhrumsatzsteuerpflichtig, um wenigstens etwas Gerechtigkeit herzustellen?