Wechsel zur Regelbesteuerung - Überschneidung mit Abschlagsrechnung?
Hallo zusammen,
ich überlege aktuell zum 1. Januar 2022 vom Kleinunternehmerstatus zur Regelbesteuerung zu wechseln. Basierend auf der Prognose für dieses Jahr müsste ich zum 01.01.2023 ohnehin wechseln; dieses Jahr stehen jedoch einige Ausgaben an, weshalb sich die Regelbesteuerung und Zahlung dieser netto lohnen würde.
Ich habe jedoch nur ein kleines Buchhaltungsproblem, bei dem ich mir nicht sicher bin, wie das zu handhaben ist: Ich habe im Dezember letzten Jahres einen Auftrag bekommen und für diesen bereits eine Abschlagsrechnung erstellt, welche auch noch letztes Jahr bezahlt wurde. Diese natürlich ohne Umsatzsteuer. Nun steht für Ende diesen Monat aber die Schlussrechnung an, auf die natürlich Umsatzsteuer erhoben werden müsste im Falle eines Wechsels. Wie gehe ich da dann vor? Würde ich die 19% USt. auf den gesamten Betrag erheben, der Kunde (im übrigen umsatzsteuerpflichtige GmbH) würde dann also auf den bereits gezahlten Abschlag auch noch nachträglich USt. leisten? Oder aber wird die USt. nur auf den noch offenen Betrag erhoben; die Zahlung aus letztem Jahr verbleibt quasi im Kleinunternehmerstatus und damit umsatzsteuerbefreit? Muss das auf der Rechnung irgendwie kenntlich gemacht werden?
Und dann noch eine Frage hinterher: Sehe ich das richtig, dass ich mich theoretisch von den USt.-Voranmeldungen befreien lassen könnte? Die entrichtete Umsatzsteuer lag letztes Jahr durch den Kleinunternehmerstatus logischerweise bei 0€. Und falls ich mich nicht befreien lasse, wäre das Abgabeintervall durch selbiges vierteljährlich, nicht monatlich, korrekt?
Vielen Dank für konstruktive Antworten.
Nachtrag: Ich bin nun soweit, dass ich weiß, dass Leistungen, die erst nach dem Übergang ausgeführt / fertiggestellt wurden, der Umsatzsteuer unterliegen. Die Anzahlung wäre also umsatzsteuerpflichtig, auch wenn ich keine USt. auf der Rechnung erhoben habe. Jetzt auf der Schlussrechnung nachträglich die 19% USt. noch auf die Anzahlung zu erheben ist wahrscheinlich auch nicht zulässig, richtig? Dann müsste ich die USt. also zahlen, ohne sie erhoben zu haben - ein Grund, den diesjährigen Wechsel nochmal zu überdenken.
1 Antwort
Es ist auf die gesamte Rechnung Umsatzsteuer zu erheben. Ist auch kein Problem, denn die GmbH kann die Steuer sowieso als Vorsteuer abziehen.
Die Leistung ist ja erst dieses Jahr, durch die Ablieferung erbracht worden.
Also (Beispiel) 18.000,- netto + 19 % 3.420,- = Rechnungssumme 21.420,- - 10.000,- Abschlag = 11420,- Restzahlung.
Ich rate Dir nicht darauf zu beharren, dass Du keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen möchtest. Das gibt nämlich am Schluss eventuell eine Hohe Restzahlung.
Machen "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" und mache regelmäßig die Umsatzsteuervoranmeldungen.
Ist das so formal korrekt?
Nein, deshalb habe ich ja extra das Beispiel geschrieben.
Die Anzahlung wird am Schluss von der Rechnungssumme abgezogen und nicht von den Nettorechnungsposten.
Die USt.-Voranmeldung müsste für die Anzahlung aber trotz dessen für das 4. Quartal 2021 gemacht werden,
Nein, da warst Du noch Kleinunternehmer.
Alles klar, ich schaue mir die Rechnung nochmal an, notfalls ist das eine Sache für den Support der Buchhaltungssoftware.
Und das mit dem Voranmeldungszeitraum habe ich offensichtlich falsch verstanden bei meiner Recherche ("erster Voranmeldungszeitraum im neuen Geschäftsjahr" - ich hab wohl gedanklich "erster Voranmeldungstermin" daraus gemacht).
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Vielen Dank für die Antwort! Das hört sich schon weitaus positiver an. Ich kann also quasi auf die bereits geleistete Anzahlung nachträglich in der Schlussrechnung noch die Umsatzsteuer erheben?
Meine Buchhaltungssoftware hat mit der ganzen Sache auch etwas zu kämpfen. Um auf die korrekte Umsatzsteuersumme zu kommen, sehen meine Rechnungsposten nun grob so aus:
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Posten Betrag (Steuersatz)
Zwischensumme netto: 3000€
Umsatzsteuer 0% aus -1000€ netto: 0€
Umsatzsteuer 19% aus 4000€ netto: 760€
Gesamtbetrag: 3760€
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Ist das so formal korrekt? Wenn ich auf die erhaltene Abschlagszahlung auch 19% anwende, zieht das Programm die daraus entstandene Umsatzsteuer (die noch nicht erhoben wurde) wieder ab.
Die USt.-Voranmeldung müsste für die Anzahlung aber trotz dessen für das 4. Quartal 2021 gemacht werden, da der Umsatz dort bereits bei mir eingegangen ist, korrekt? Im 1. Quartal 2022 würde dann der Schlussbetrag vorangemeldet?
Ja, soweit habe ich inzwischen auch gedacht. Der zusätzliche Aufwand für die Voranmeldungen lohnt sich da wohl schon. Vielen Dank auch nochmal für diesen Hinweis.