Umgangsrecht mit Tante im Pflegeheim

Meine Tante und ich! - (Pflegeheim, auskunft)

3 Antworten

Meine Frage ist, darf sie verbieten, mir Auskunft zu geben?

Der gesetzliche Betreuer kann in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis für den Betreuten handeln und alle diejenigen Dinge veranlassen, die dieser selber auch vornehmen könnte. Die Frage ist also zu bejahen.


blnsteglitz  23.05.2014, 08:28

nur:

Der Betreuer soll / darf ncht gegen den Willen des Betreuten handeln .... und bei dem guten Verhältnis dass Anemari und die Tante haben ist es fraglich, ob die Tante die Entscheidung der Betreuerin gutheißt. (wenn sie sich denn äußern könnte)

Anemari 
Beitragsersteller
 23.05.2014, 13:51
@blnsteglitz

Es ist so, das die Betreuerin ( meine Schwägerin) gegen den Willen meiner Tante entscheidet! Die Tante hatte es ja vor dem Schlaganfall nicht festgelegt, wie und was mal werden wird, wenn sie nicht mehr kann! Obwohl ich oft gesagt habe, du mußt eine Betreuungsverfügung machen, denn es kann schnell mal was passieren, damals war sie 84 Jahre. Als es geschehen war, ist meine Schwägerin Amok gelaufen um als Betreuerin eingesetzt zu werden. Sie sagte immer, wenn ein staatlicher Betreuer eingesetzt wird ist alles weg ( Sie ist von der Sorte "alles gehört mir") So wäre ein staatlicher, für die Tante und alle Anderen viel besser gewesen! Denn die Tante hatte keine Reichtümer, nur Intarsien Bilder und diese reichlich. Diese hatte mein Vater angefertigt und da ich vor 1 Jahr meine Schwägerin ansprach, diese Bilder unter den Geschwistern aufzuteilen! Da begann das Drama mit ihr und sie wurde zur Furie! Doch nun sind mir die Bilder auch egal, Hauptsache die Tante hat es noch etwas schön und laut den Aussagen vom Pflegepersonal, freut sie sich und strahlt, wenn einmal in der Woche Post kommt oder wenn wir zu Besuch kommen. Das sagt doch schon einiges, das es nicht gegen den Willen der Tante ist! ODER!

blnsteglitz  23.05.2014, 22:11
@Anemari

ich gebe dir da völlig Recht. Du kannst versuchen das zuständige Amtsgericht mit deinen Argumenten zu überzeugen... das kostet dich vorerst nur Porto.

Setz einen ganz sachlichen Brief auf- schildere deine Bedenken, geh nicht auf die Bilder etc. ein- es geht dir ja vorrangig um die Auskünfte die dir verwehrt werden. Das Gericht wird dem nachgehen (dazu ist es verpflichtet) und die Betreuerin zur Stellungnahme auffordern. Du hast nichts zu verlieren.......

Viel Glück.

Der Fallschilderung nach kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, welche Gründe hier maßgebend wären, dir Kontakt und Umgang zu untersagen.

Da würde ich mir zunächst mal die Legitimation, insbes. die der behauptet geregelten Personensorge nachweisen lassen. Um zu klären, ob deine Tante der Ehefrau deines Bruders eine Vorsorgevollmacht erteilte oder ob eine betreuungsgerichtliche Bestellung n. § 1897 BGB vorliegt.

Im ersten Fall könnte man sie darüber belehren, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht der Berücksichtigung und Durchsetzung der Vorstellungen und Wünsche der Betroffenen dienen, nicht dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung einer Rechtsmacht im eigenen Interesse ermöglichen und sie dann schrfitlich auffordern, innerhalb von 7 Tagen die Anweisung der Kontaktsperre zurückzunehmen und ankündigen, danach Antrag auf Kontrollbetreuung zu stellen.

Im zweiten Fall kann das Gericht hiergegen bei Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit der Komntakstsperre durch eine Weisung an den Betreuer einschreiten.

Denn der Betreuer hat bei einem volljährigen Betreuten in keinem Fall ein Erziehungsrecht. Verbietet der Betreuer dir grundlos oder aus Eigennutz den Kontakt mit dem Betreuten, so wäre dies nur ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Betreute schwere Schäden erleiden würde, beispielsweise psychische Schäden, aber auch finanzielle Nachteile.

G imager761


Snooopy155  23.05.2014, 08:31

Von einer Kontaktsperre war in der Frage nichts zu lesen; medizinische Auskünfte dürfen in der Regel nur dem ensten Verwandtenkreis gegeben werden. Das kann die Betreuerin auch so vom Pflegepersonal verlangen. Da die Dame zwar nicht sprechen kann, bedeutet dies aber nicht, dass sie nicht Ihren Willen kund tun kann; damit wäre zu klären, ob sie mit den getroffenen Regeln einverstanden ist.

Was den Schmuck betrifft, so können im späteren Erbfall die Erben durchaus Auskunft über den Verbleib verlangen, vorher müßte schon der Beweis erbracht werden, dass hier etwas unterschlagenw erden soll.

blnsteglitz  23.05.2014, 08:30

die Betreuerin hat keine Kontaktsperre verhängt sondern dem Personal verboten der Nichte Auskunft zu geben!

Und das darf sie - streng genommen.

Anemari 
Beitragsersteller
 23.05.2014, 13:58

Danke imager761, für den ausführlichen Bericht, sollte sie uns verbieten bei der Tante im Pflegeheim zu erscheinen, dann würden wir die Schritte befolgen. LG und nochmals Danke PS. ich habe unten bei: blnsteglitz ausführlich noch was dazu geschrieben!

Wenn der Betreuer auch Umgangsfragen des Betroffenen regeln möchte, muss er den Aufgabenkreis der Personensorge oder der Umgangsbestimmung übertragen bekommen haben.

Die Aufgabenkreise Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung legitimieren den Betreuer dagegen nicht, Umgangsregelungen zu treffen.

Aber auch wenn er den Aufgabenkreis der Umgangsbestimmung übertragen bekommen hat, darf er den Kontakt zu nahen Angehörigen nicht ohne sachlichen Grund aussprechen.

Ob das auch dem Auskunftsverbot entspricht, vermag ich nicht zu sagen, aber eventuell hilft Dir folgender Artikel weiter:

http://www.betreuungsrecht.de/category/besuchsverbot/


Anemari 
Beitragsersteller
 23.05.2014, 19:19

Vielen Dank Primus, für die Antwort und den Artikel!