Buchhaltung Pflegeheim?
Ich arbeite für Berufsbetreuer. Bei Mahnungen vom Pflegeheim konnte mir das Heim kein Debitorenkonto zur Prüfung der Buchungen zur Verfügung stellen, da Pflegeheime nach deren Auskunft keine Kundenbuchhaltung führen müssen. Stimmt das?
Ich kann jedoch ohne eine solche Auflistung nicht nachvollziehen, wo und wann der Differenzbetrag entstanden sein soll. Der Betreute erhält Rentenzahlung, Betriebsrente, Pflegegeld und vom Sozialamt Pflegewohngeld. Alle Gelder werden direkt an das Heim überwiesen und nach unseren Berechnungen kann hier kein Zahlungsrückstand erfolgt sein. Aber das Pflegeheim mahnt weiterhin einen größeren Betrag an, ohne diesen zu begründen, bzw ohne uns eine entsprechende Auflistung über die Verbuchung der Rechnungen und Zahlungen zu senden.
Ein weiterer Punkt, nach Aussage von der Buchhaltung des Pflegeheims werden mit allen Zahlungen erst die ältesten Forderungen ausgeglichen. Daher könnten sie nicht sagen, wann der Zahlungsrückstand entstanden ist. Meiner Meinung nach ist das nicht richtig, da man ja so zB. die Verjährungsfrist umgeht.
Das Sozialamt hat für unseren Betreuten eine hohe Nachzahlung für mehrere Monate geleistet. Auch in diesem Fall konnte man keine Aussage machen, für welche Monate, bzw. Rechnungen diese verbucht wurde. Ich habe noch nicht mal eine Aufstellung, Rechnungen minus geleistete Zahlungen erhalten können da angeblich alles nur auf Sachkonten verbucht würde.
2 Antworten
Wenn Beträge angemahnt werden, dann muss genau ersichtlich sein, welche Rechnungen und damit Leistungen noch nicht bezahlt wurden. Das muss jedes Unternehmen leisten können - und auch Pflegeheime. Und diese Auskunft müssen Sie Ihnen auch zur Verfügung stellen.
Ja das habe ich auch gedacht, laut Auskunft vom Pflegeheim seien diese Institutionen jedoch nicht verpflichtet eine entsprechende Kundenbuchhaltung zu führen und sei auch in den professionellen Buchhaltungprogrammen für Pflege- und Altenheimen nicht vorgesehen.
Hat mich jetzt selber interessiert. Im Netz hab ich folgende Links dazu gefunden:
- PBV.pdf (gesetze-im-internet.de) und diese Verordnung verweist auf das HGB:
- § 238 HGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Ich bin kein Jurist, aber ich würde behaupten, wenn das Pflegeheim nicht zu klein ist, dann muss er ausreichend Aufzeichnungen führen und vorlegen können...