Tochter verweigert Hausverkauf der Mutter - wer bezahlt das Heim?
Der Verkauf eines Hauses soll die Heimunterbringung der Mutter finanzieren. Durch den verstorbenen Vater bilden die Geschwister mit der Mutter eine Erbengemeinschaft. Eine Tochter verweigert die Zustimmung zum Hausverkauf (sie möchte es selbst unter Wert kaufen). Sind die Geschwister für den Unterhalt der Mutter heranzuziehen, obwohl sie ja eigentlich eigenes Vermögen besitzt und dieses auch veräußern möchte, aber nicht kann?
4 Antworten
Wieso nicht kann? Als Miteigentümer braucht man nicht um Zustimmung zum Verkauf zu betteln, sondern kann Teilungsversteigerung beantragen.
Schon alleine diese, vielen Mitmenschen offenbar unkannte, Möglichkeit macht im übrigen so manchem verstockten Miteigentümer Beine.
Genau richtig, vor allem weil es ja auch eine Möglichkeit sein, kann das Objekt so günstig selbst zu bekommen. Man kann ja selbst mitsteigern
Wenn man sich nicht einigen kann macht das der Anwalt, der die Immobilie versteigert. Es kann (billiger) sein das Haus unter Wert der Schwester zu geben. Das geht schneller und einfacher, als lange klagen.
Üblichweise beauftragen alle zusammen eune Gutachter der einen Preis nennt, denn so bewerten eh nur "Gier und Neid" die keine Ahnung haben
Man kann ja auch ohne Zwangsversteigerung die Erbengemeinschaft auflösen.
Es wird zwar nichts über den Anteil der Mutter an der Immobilie ausgesagt, aber die Mutter dürfte deutlich mehr als die Hälfte davon geerbt haben.
Es kann doch die Tochter das Haus übernehmen und in Gegenzug die anderen Erben außer der Mutter mit dem Schätzwert anteilig ausbezahlen und für die Mutter monatlich einen Zuschuß zu den Heimkosten übernehmen. Damit wären doch alle Interessen der Erben berücksichtigt - die anderen Kinder müssen keine Heimkosten mittragen und die eine Tochter kann das Haus selbst nutzen.
Die Mutter hat kein eigenes Vermögen - die Erbengemeinschaft hat welches.
Die Verweigerin kann nichts unter Wert verkaufen, weil sie aus dem selben Grund nichts hat.
Dann muss man es eben verteilen. .