Sportverein: Startgeld vom Mitglied zurückfordern?

5 Antworten

Meines erachtens sind die Mitglieder, sofern zuvor die Teilnahme bestätigt wurde, haftbar!

"Persönliche Haftung tritt in den Vordergrund, wenn Vereinsmitglieder fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins handeln. In solchen Fällen müssen die betroffenen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden aufkommen."

https://www.ehrenamt24.de/wissen-fuer-vereine/vereinswiki/haftung-im-verein/


kegus 
Beitragsersteller
 24.11.2024, 19:07

Danke für den Beitrag, aber die verlinkte Seite befasst sich mit der Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern bzw. gegenüber Dritten. Ob eine Haftung des Mitglieds gegenüber dem Verein aus meinem Beispiel hergeleitet werden kann, halte ich ja grundsätzlich für zweifelhaft. Denn worin sollte diese denn bestehen? Es bräuchte dafür eine gesetzliche oder ggf. vertragliche Grundlage. Beides ist aktuell m. E. nicht gegeben. Es gibt derzeit keine vereinsinterne Regelung zu dieser Thematik.

Ich kenne so eine Situation von früher ®️, als ich den Jugendwart eines Vereins gegeben habe.

Der Verein sollte die Zuschussregelung eindeutig(er) formulieren:

Startgelder werden durch den Verein ausgelegt ( => Leihe). Tritt das Mitglied zum gemeldeten Wettkampf an, wird diese Leihe dem Mitglied erlassen.

Ohne eine entsprechende Regelung besteht auch meiner Ansicht nach kein Anspruch auf eine solche Rückzahlung. Schadensersatz kommt wegen nicht entstandenen Schadens nicht zum Tragen.

Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung.

Genau so wenig wie es eine rechtliche Grundlage für die Gewährung des Startgelds gegeben hat.

Das war eine Schenkung. Ob grober Undank die Rückforderung ermöglichen würde sei mal dahin gestellt weil einfaches Fernbleiben da m.E. nicht als grober Undank ausreicht.

Diese sehr unbefriedigende Situation sollte Anlass geben eine Satzungsänderung ins Auge zu fassen.

Ist doch ganz einfach:
Was ist in der Satzung dazu festgelegt?
Davon abhängig zurückfordern oder akzeptieren.

Wer für etwas zahlt, ohne die Bedingungen festzulegen, kann nichts zurück fordern, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden, weil sie eben nicht festgelegt wurden.

Die Zahlungen des Vereins müssen doch sowieso quittiert werden, weil der Kassenprüfer sonst dem Kassenwart Ärger macht und der ahreshauptversammlung empfiehlt keine Entlastung zu erteilen.

Es wäre doch kein Problem diese Quittung so zu formulieren, dass eine Rückzahlung zu erfolgen hat, wenn der empfänger schuldhaft (oder auch nicht schuldhaft) nicht antritt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

Mikkey  26.11.2024, 16:35

Die Konstellation dürfte so ein:

a) Der Verein sammelt die Zusagen der Teilnehmer.

b) Der Verein zahlt gesammelt das Startgeld für alle Teilnehmer

c) Der Verein möchte das Startgeld von den Leuten, die nicht teilgenommen haben, das Startgeld zurückfordern.

Gab es eine Regelung dafür, oder ist beim Einsammeln der Zusagen darauf hingewiesen wurde ist alles klar, die Leute müssen zahlen. Gibt es keine, bleibt der Verein auf den Kosten sitzen.

Deshalb hat der Verein auch nur eine Quittung vom Veranstalter des Wettkampfs, die sagt über dies Problem nicht aus.