357 Abs. 1 AO: (1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Eine eMail genügt demnach. Auch ein einfacher Brief wäre ausreichend, allerdings hat man hier keinen Nachweis für die Fristeinhaltung. Wenn Du bei elster.de registriert bist, empfehle ich die Elster-Nachricht.