Sondertilgung eines Baudarlehens nur einmal im Jahr zulässig?
Ohne dass mir der Darlehensvertrag gerade vorliegt, eine Frage: Ist es zulässig, dass die Bank nur eine Sondertilgungszahlung pro Jahr aufgrund zu großen Aufwandes für die Neuberechnung erlaubt ? Pro Jahr sind vertraglich x.000 € Sondertilgung vereinbart.
Aus meiner Sicht stellt das eine Verhinderung dar, weil man ggf. mehrmals im Jahr die Sondertilgung, die sicher nicht im Sinne der Bank ist (Zinsverlust), so nicht vornehmen kann und sie später versäumt.
4 Antworten
Meiner Ansicht nach ist das in den Verträgen (zumindest in denen die ich kenne) klar geregelt.
Beispiele:
Es sind jährlich Sondertilgung bis zu .......,- Euro zulässig. (mehrere Zahlungen erlaubt).
Es ist jährlich eine Sondertilgung bis zu .........,- Euro zulässig. (eine Zahlung zu beliebigem Zeitpunkt im Jahr).
Man braucht sich also nur an den Vertrag zu halten. Im zweiten Fall dürfte die Bank eine zweite Sondertilgung im Jahr zurück weisen.
Zunächst gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Wenn es denn so im Kreditvertrag festgelegt ist, dann hast Du das ja bei Vertragsabschluss mit Deiner Unterschrift akzeptiert.
Alternative wäre seinerzeit gewesen, zu möglichen Sondertilgungen eine andere, Deinen Wünschen entsprechende Vereinbarung zu treffen. Mit Sicherheit hätte es dann aber auch andere, für dich höhere Zins-Konditionen gegeben.
Von Bankseite her ist das Problem die Refinanzierung des an Dich gegebenen Darlehens sowie die kalkulierte Marge.
Dazu ein vereinfachter Exkurs:
- Darlehensvergabe und deren Refinanzierung muss möglichst "fristenkongruent" erfolgen, also "Laufzeit des Darlehens = Laufzeit der Refinanzierung",
- Der Zinsaufwand für die Refinanzierung muss möglichst geringer sein als die Zinseinnahme für das Darlehen, die Diffenenz nennt sich "Marge".
- Von der Anzahl und der jeweiligen Höhe her vorher unkalkulierbare Sonderzahlungen verhindern eine kalkulierbare Fristenkongruenz und damit auch eine zuverlässige Margenkalkulation.
- Eine Sonderzahlung beendet das Darlehen schneller als erwartet und damit auch die ZInserträge der Bank, die Refinanzierung läuft aber weiter und die Bank hat Zinsaufwendungen, denen kein Eingang mehr gegenübersteht. Damit ergibt sich auch ein Margenverlust.
- Das ist ebenso, wenn bei gleichbleibender Laufzeit sich die Annuitätsrate verringert. Dann hat die Bank zwar weiter Ihren Zinseingang, dieser entspricht aber nicht mehr der erforderlichen kalkulierten Höhe der Zinsaufwendung für die Refinanzierung. Und es entsteht ebenfalls einen Margenverlust.
- Natürlich kannst Du, abweichend vom getroffenen Vertrag, auch mehr als 1 Sonderzahlung p.a. leisten, die Bank muss dann aber Dein vertragsabweichendes Verhalten für die interne Kalkulation ausgleichen und den entstandenen "Zinsverlust" durch Vorfälligkeitsentschädigungen wieder den Aufwendungen für die Refinanzierungsseite und der kalkulierten Marge anpassen.
Ungeachet dessen hast Du ja immer die Möglichkeit, bei Ablauf der Zinsbindung Sondertilgungen in der von Dir gewünschten Höhe bis hin zur kompleten Rückzahlung zu leisten.
Brian
Du spricht von Verhinderung.
Warum hast du nicht den Versuch unternommen, vor Erteilung der verbindlichen Darlehenszusage darauf zu bestehen, dass dir die Bank die Möglichkeit einräumt, Sondertilgungen jederzeit und mit sofortiger zinswirksamer Verrechnung auf das Kapital leisten zu dürfen, und zwar entschädigungsfrei?
Zudem noch auf sofortige Erteilung einer möglichst kostenfreien Teillöschungsbewilligung in Höhe des jeweiligen Tilgungsbetrags bestanden und die Teil-Löschung im Grundbuch umgehend veranlasst.
Vielleicht fruchtet Nachhilfe zum Thema "Pfändung des Rückgewährsanspruchs."
Ob Nachhilfe zum Thema "Pfändungsmöglichkeit des Rückgewährsanspruchs" fruchtet?
Aus meiner Sicht ist die Bank gar nicht verpflichtet, bei normaler Vertragsabwicklung Sondertilgungen anzunehmen, es sei denn, dieses Recht wurde im Kreditvertrag eingeräumt und ausführlich beschrieben. Dann sind auch die darin festliegenden Termine und Beträge einzuhalten. Umgekehrt kann die Bank bei ihren eigenen Geldgebern die Kreditaufnahme auch nicht einfach vorzeitig kündigen. Es geht also nicht nur um administrativen Aufwand, sondern auch um Vertragstreue.
Die jährliche (Mindest)Sondertilgung, die idR gegen Ende des laufenden Jahres vorgesehen ist, wird erst zum Folgejahresbeginn tilgungs- und zinswirksam verrechnet. Wenn im laufenden Jahr (also unterjährig) nicht vereinbarungsgemäße Sondertilgungen eingehen sollten, dann werden sie günstigstenfalls zinslos bis zum Jahresende angesammelt und dann als Sondertilgung verrechnet, sofern die Bank nicht die vorzeitige Zahlungsannahme verweigert.
weil man ggf. mehrmals im Jahr die Sondertilgung, ... und sie später versäumt.
Dass Du bei Dir die Gefahr Deiner Versäumnis für die mögliche Sonderzahlung siehst und deshalb ein Recht auf vorzeitige Sondertilgung(sverrechnung) beanspruchst, ist schon etwas weltfremd oder ich habe Deine Aussage nicht richtig verstanden. Möglicherweise würdest Du nach Deinen innerjährlichen Sondertilgungszahlungen auch kurz vor Weihnachten schreiben, um diese Zahlungen zurückzufordern, damit Du einen anderen Zahlungsengpass (z. B. Weihnachtsgeschenke oder ...) reduzieren kannst.
Ich kann zwar nicht alles Geschriebene von Dir nachvollziehen, da teils weit hergeholt, aber dennoch danke für die Infos!
Schade, dass Du nichts Konkretes anmerkst. So kann ich Dir leider noch nicht weiterhelfen.
...was soll den der Quatsch mit der Teillöschung?...freie Grundschulden können später bei neuem Kapitalbedarf u.a. abgetreten werden...einmal gelöschte Grundschulden müsten neu eingetragen werden...Löschung und neueintragung verursachen unnötige Kosten...