Vorfälligkeitsentschädigung und Sondertilgungen
Ich habe eine Frage zu Sondertilgungen und der VKE.
In meinem Vertrag steht: Die Darlehnsnehmer haben das Recht das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Sofern in dem mit den Darlehensnehmern abgeschlossenen Darlehensvertrag bei Vertragsabschluss ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, kann im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung während dieser Sollzinsbindung die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge nicht überschreiten: - Ein Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, beträgt, 0,50% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - Den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Was heißt das jetzt für mich? Ich habe jetzt extra eine niedrige Rate vereinbart um immer zahlen zukönnen. Aber auch mal mehr zu zahlen. MIt geänderten Zahlenwerten: Sollzinsleitungen während Zinsbindung: 50000 Nettodarlehnsbetrag: 70000 Sollzinsleitungen nach Zinsbindung: 56000 Wenn ich jetzt 10000 Ero Sondertilgungleiste was muss ich dann der Bank an VKE zahlen?
2 Antworten
Wenn die Sondertilgung 10.000 Euro beträgt, dann darf die Bank maximal 1% = 100 Euro Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Wenn die Sondertilgung im letzten Jahr stattfindet, dann nur 0,5% = 50 Euro.
zusatzfrage: bezieht sich das immer nur auf die Sondertilgungsumme, oder unter umständen auch auf die gesamte darlehenssumme? Danke
Das bezieht sich immer auf die Sondertilgungssumme und nicht auf die Darlehenssumme. Vorfälligkeitsentschädigung heißt ja, daß man eine Entschädigung zahlt, weil man ein Darlehen vor der Fälligkeit (= vereinbartes Darlehensende) zurückzahlt. Der Rest des Darlehens läuft ja bist zur Fälligkeit weiter, daher also 1% nur auf das, was vorher zurückgezahlt wird.
Wirf am besten auch mal einen Blick in § 502 BGB. Wichtig wäre nämlich in diesem Zusammenhang auch mitunter zu wissen, woher die Mittel stammen, mit denen vorzeitig (teilweise) abglöst wird. Ich kann mir zwar im Moment vorstellen, dass Absatz 2 des Paragraphen nicht erfüllt ist, aber für eine entsprechende Dir dienliche Antwort müsste man den Sachverhalt komplett kennen. Das ist in diesem Fall allerdings nicht gegeben und für die Zeit diesen komplett zu erfassen, müsste man ein entsprechendes Honorar verlangen.
Das ist übrigens nach der neuen VKR (Verbraucherkreditrichtlinie) für alle Banken bindend.