Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?
Guten Morgen,
ich habe eine Frage zur Berechnung bzw. Dauer der Gültigkeit von Säumniszuschlägen der Krankenkasse. Mein Fall ist leider etwas Länger und eventuell auch verwirrend.
Bei meiner alten Krankenkasse war ich bis 12.2015 versichert. Für den Zeitraum von 04.2014-09.2014 wollte mich die Krankenkasse nicht als Student versichern. Die Krankenkasse hat in mehreren internen Sitzungen meine Forderung "als Student versichert zu werden" abgelehnt. Im September 2015 habe ich gegen den Beschluss der Krankenkasse Widerspruch eingelegt und im Februar 2016 vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hatte ich noch verloren. In zweiter Instanz, vor dem Landessozialgericht, aber Recht bekommen. Allerdings haben wir uns nur auf einen Vergleich geeinigt, die Krankenkasse wurde nicht "verurteilt" (oder was auch immer der richtige Terminus in diesem Fall wäre). Die Kasse akzeptiert nun (10.2017), dass ich im oben genannten Zeitraum Student war und berechnet die Beiträge dafür neu.
Leider wusste ich damals (2014) noch nicht, dass eine Zahlung unter Vorbehalt die bessere Lösung gewesen wäre. Ich hatte damals die Zahlungen erstmal komplett eingestellt und nun (10.2017) eine Rechnung über Säumniszuschläge erhalten. In der Zwischenzeit habe ich Ende 2015 und Ende 2016 jeweils ca. 1800€ an die Krankenkasse überwiesen, da mir die aufgelaufenen Forderungen zu hoch wurden. Die Beträge für den strittigen Zeitraum hatte ich aber einbehalten.
Jetzt meine Frage: für welchen Zeitraum darf die Krankenkasse die Säumniszuschläge berechnen und wie? Nochmals, ich war dort bis 12.2015 freiwillig versichert. Danach habe ich zu einer anderen Kasse gewechselt. Darf sie von 10.2014-10.2017 die Säumniszuschläge berechnen oder nur bis Ende 2015?
Im Bescheid der Krankenkasse laufen die ausgewiesenen Säumnis-Beträge von 10.2014-12.2015, von 47€ jeweils um 1,50€ jeden Monat reduziert nach unten bis zum Ende 2015. (also 10.2014: 47€, 11.2014: 45,50€, 12.2014: 44€ etc.)
Dazwischen gab es 2x Schwankungen. 2 Monate der gleiche Betrag, dann stieg du geforderte Summe wieder um 1,50€ an, um danach wieder wie gewohnt zu fallen. In diesem Zeitraum habe ich keine Zahlung an die Krankenkasse geleistet. In 12.2015 fällt der geforderte Säumnis-Betrag plötzlich auf 1,50€ für den fälligen Monat, dann endet die Rechnung und es werden ca. 500€ Säumniszuschläge ausgewiesen + Mahnkosten on top. Noch dazu hat sich die Höhe der Mahnkosten von 1,07€ auf 5€ erhöht. Ist dies zulässig bzw. rechtens?
Hierzu würde mich eure Meinung interessieren bzw. was schlagt ihr mir vor, wie ich vorgehen sollte. Mfg user0816
7 Antworten
Interessante Frage.
Gerade in dem beschriebenen Fall mit der gerichtlichen Auseinandersetzung, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beiträge tatsächlich erst nach Ausurteilung, bzw. gerichtlichem Vergleich fällig gewesen sind.
Auf jeden Fall würde ich asap einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.
Hier ein erläuternder Artikel, der ein wenig Licht in die "Zwangslage" der KV bringt: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/saeumniszuschlaege-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI727274.html
Der Säumniszuschlag beträgt 1% des Beitragrückstandes für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges. Dabei wird der Beitrag auf volle 50,-€ abgerundet. § 24 SGB IV.
Der Zahlungsverzug besteht natürlich so lange, bis Du gezahlt hast. Das hat doch mit dem Wechsel der KV nichts zu tun.
Bei Dir wurde also auf 150,-€ abgerundet, davon 1% sind 1,50€.
Nun kannst Du ja selbst rechnen: Beitrag für 10/14 war säumig von 10/14 bis evtl. 12/15 (Deine Zahlung von 1800,-€ Ende 2015) , also 15 Monate mal 1,50€, macht 22,50€.
Beitrag 11/14 ... 14 Monate säumig, .21,-€. Usw.
Vielleicht hat die KV auch die Zahlungen jeweils auf die neuesten Forderungen angerechnet. Dann komme für den Beitrag 10/14 auf 37 Monate zu 1,50€ usw.
Für das strittige Semester wurden ja scheinbar noch gar keine Säumniszuschläge erhoben, oder?
Hallo, wenn ich das richtig verstehe, geht es nur um die Beiträge für die strittigen 6 Monate. Alles andere war zumindest zwischenzeitig bezahlt ?
Ich wurde einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen, da der Rückstand und vor allem die lange Dauer ja aufgrund der falschen Beurteilung der Krankenkasse eingetreten ist. Die Begründung ist nicht ganz wasserdicht, denn Du hättest ja mindestens den Studentenbeitrag weiterzahlen müssen. (Das hat nichts mit Zahlung unter Vorbehalt zu tun.) Aber Versuch macht kluch.
Die genaue Berechnung erschließt sich mir auch nicht. Aufgrund der Höhe kann es eigentlich nur sein, dass auch Säumniszuschläge für die zu spät gezahlten freiwilligen Beiträge entalten sind. Dafür spricht, dass die Erhebung Ende 2015 endet, nachdem das freiwillige Vertsicherungsverhältnis geendet hat.
Viel Glück
Barmer
Du fragst nach der Vorgehensweise.
Wenn ich mit der Berechnung nicht klarkommen sollte, würde ich es mir von dort persönlich erklären lassen und dann zahlen.
Würde ich es sofort verstehen, würde ich auch umgehend zahlen - ich will ja keinen Vollzugsbeamten o.ä. erleben.
"Oder alternativ um Aufschlüsselung der Berechnung analog den Rechtsbehelfsbelehrungen bitten. Und dann zahlen" - siehst Du - von wegen wenig hilfreich.
Auch wenn man nutzlose Aussagen wiederholt, werden sie dadurch nicht automatisch hilfreicher, nur nerviger.
Der Krankenkasse muss man schon knallharte Fakten um die Ohren hauen, sonst passiert da überhaupt nichts.
Ich kann Ihnen genau sagen, was die Kasse auf die gewünschte "Aufschlüsselung der Berechnung" antworten wird:
Sie wird meine zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter ignorieren und einfach schreiben; 10/2014 - 31 Monate säumig, ergibt aufgerundet 47€.
Die Krankenkasse wird schon eine Erklärung liefern, die in ihren Augen den Betrag als richtig dastehen lässt.
Siehe den ganzen Ärger mit dem Sozialgericht. Also als Ansprechpartner taugt die Krankenkasse Null Komma Null. Daher erhoffe ich mir hier eine gute Erklärung. Vielleicht ist die Berechnung ja ausnahmsweise richtig....
Oder die Krankenkasse will am Ende noch mehr Geld als derzeit gefordert. Nene, bevor ich mich da melde, muss ich mir ganz sicher sein, wo ich stehe. Dein Kommentar war leider wenig hilfreich :(
Hallo,
die Höhe der Mahnkosten legt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Die Satzung ist gültig, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der Krankenkasse genehmigt wurde (Name -> siehe Impressum auf der Internetseite der Kasse).
Eine Anhebung der Mahnkosten ist nur rechtens, wenn die entsprechende Satzungsänderung genehmigt wurde.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mahnkosten-von-der-gesetzlichen-krankenkasse_084204.html
Gruß
RHW
In der Satzung der TK (um die geht es hier ja, nun werde ich es doch mal erwähnen) finde ich 4 Treffer für "Mahn...", aber nix was die Höhe beschreibt oder festlegt.
Hallo iser0816,
Entschuldigung. Meine Aussage zur Krankenkassensatzung ist nicht mehr aktuell:
https://www.kbs.de/DE/20_firmenkunden/_00_alle_news/news/14_12_03_Mahngebuehren.html
Maßgebend ist für alle Krankenkassen § 19 Absatz 3 VwVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html
Gruß
RHW
Ausnahmen sind hier abschließend geregelt:
http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/GKV-Beitragserhebungsgrunds-tze--v.-17.02.2010.pdf
RHW, wie immer eine Spitzenantwort.
Ich hab im link nur bis §19 VwVG , mindestens 5,-€ , genau gelesen.
Das läppert sich natürlich für den Fragesteller, der wohl einiges an Mahnungen erhalten hat. Da muß er wohl in den sauren Apfel beißen...
Das strittige Semester wurde ignoriert, das ist korrekt.
Bleibt nur noch die Frage nach den Mahnkosten und deren Steigerung von 1,07€ auf 5€. Bei den Säumniszuschlägen sehe ich jetzt eher wenig Erfolg auf Reduzierung. Vielleicht noch Jürgens Weg.