Säumniszuschläge / Krankenkasse / Berechnung?

7 Antworten

Interessante Frage.

Gerade in dem beschriebenen Fall mit der gerichtlichen Auseinandersetzung, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beiträge tatsächlich erst nach Ausurteilung, bzw. gerichtlichem Vergleich fällig gewesen sind.

Auf jeden Fall würde ich asap einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.

Hier ein erläuternder Artikel, der ein wenig Licht in die "Zwangslage" der KV bringt: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/saeumniszuschlaege-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI727274.html


Der Säumniszuschlag beträgt 1% des Beitragrückstandes für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges. Dabei wird der Beitrag auf volle 50,-€ abgerundet. § 24 SGB IV.

Der Zahlungsverzug besteht natürlich so lange, bis Du gezahlt hast. Das hat doch mit dem Wechsel der KV nichts zu tun.

Bei Dir wurde also auf 150,-€ abgerundet, davon 1% sind 1,50€.

Nun kannst Du ja selbst rechnen: Beitrag für 10/14 war säumig von 10/14 bis evtl. 12/15 (Deine Zahlung von 1800,-€ Ende 2015) , also 15 Monate mal 1,50€, macht 22,50€.

Beitrag 11/14 ... 14 Monate säumig, .21,-€. Usw.

Vielleicht hat die KV auch die Zahlungen  jeweils auf die neuesten Forderungen angerechnet. Dann komme für den Beitrag 10/14 auf 37 Monate zu 1,50€ usw.

Für das strittige Semester wurden ja scheinbar noch gar keine Säumniszuschläge erhoben, oder?


user0816 
Beitragsersteller
 28.10.2017, 14:59

Das strittige Semester wurde ignoriert, das ist korrekt.
Bleibt nur noch die Frage nach den Mahnkosten und deren Steigerung von 1,07€ auf 5€. Bei den Säumniszuschlägen sehe ich jetzt eher wenig Erfolg auf Reduzierung. Vielleicht noch Jürgens Weg.

user0816 
Beitragsersteller
 28.10.2017, 15:03
@user0816

Die Anrechnung auf die neuesten Forderungen sind eigentlich ausgeschlossen, da ich im Betreff der Überweisung explizit den Verwendungszweck, also die jeweiligen Monate genannt hatte.

Brigi123  28.10.2017, 16:14
@user0816

Zu den Mahngebühren wirst Du sicher ehenso schnell wie ich die entsprechende Rechtssprechung finden. Demnach wäre die Pauschale von 5,-€ zu hoch.

Hallo, wenn ich das richtig verstehe, geht es nur um die Beiträge für die strittigen 6 Monate. Alles andere war zumindest zwischenzeitig bezahlt ?

Ich wurde einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen, da der Rückstand und vor allem die lange Dauer ja aufgrund der falschen Beurteilung der Krankenkasse eingetreten ist. Die Begründung ist nicht ganz wasserdicht, denn Du hättest ja mindestens den Studentenbeitrag weiterzahlen müssen. (Das hat nichts mit Zahlung unter Vorbehalt zu tun.) Aber Versuch macht kluch.

Die genaue Berechnung erschließt sich mir auch nicht. Aufgrund der Höhe kann es eigentlich nur sein, dass auch Säumniszuschläge für die zu spät gezahlten freiwilligen Beiträge entalten sind. Dafür spricht, dass die Erhebung Ende 2015 endet, nachdem das freiwillige Vertsicherungsverhältnis geendet hat.

Viel Glück

Barmer

Du fragst nach der Vorgehensweise.

Wenn ich mit der Berechnung nicht klarkommen sollte, würde ich es mir von dort persönlich erklären lassen und dann zahlen. 

Würde ich es sofort verstehen, würde ich auch umgehend zahlen - ich will ja keinen Vollzugsbeamten o.ä. erleben. 


correct  29.10.2017, 20:53

"Oder alternativ um Aufschlüsselung der Berechnung analog den Rechtsbehelfsbelehrungen bitten. Und dann zahlen" - siehst Du - von wegen wenig hilfreich.

user0816 
Beitragsersteller
 30.10.2017, 21:33
@correct

Auch wenn man nutzlose Aussagen wiederholt, werden sie dadurch nicht automatisch hilfreicher, nur nerviger.
Der Krankenkasse muss man schon knallharte Fakten um die Ohren hauen, sonst passiert da überhaupt nichts.

Ich kann Ihnen genau sagen, was die Kasse auf die gewünschte "Aufschlüsselung der Berechnung" antworten wird:

Sie wird meine zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter ignorieren und einfach schreiben; 10/2014 - 31 Monate säumig, ergibt aufgerundet 47€.

user0816 
Beitragsersteller
 28.10.2017, 12:49

Die Krankenkasse wird schon eine Erklärung liefern, die in ihren Augen den Betrag als richtig dastehen lässt.

Siehe den ganzen Ärger mit dem Sozialgericht. Also als Ansprechpartner taugt die Krankenkasse Null Komma Null. Daher erhoffe ich mir hier eine gute Erklärung. Vielleicht ist die Berechnung ja ausnahmsweise richtig....
Oder die Krankenkasse will am Ende noch mehr Geld als derzeit gefordert. Nene, bevor ich mich da melde, muss ich mir ganz sicher sein, wo ich stehe. Dein Kommentar war leider wenig hilfreich :(

correct  28.10.2017, 14:29
@user0816

Was für eine Erklärung suchst Du denn hier?

Eine Berechnung der Sz kannst Du nicht erwarten.

user0816 
Beitragsersteller
 28.10.2017, 14:57
@correct

aber eine Antwort im Stil von Brigi oder Jürgen. Damit wird mir geholfen.

Hallo,

die Höhe der Mahnkosten legt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Die Satzung ist gültig, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der Krankenkasse genehmigt wurde (Name -> siehe Impressum auf der Internetseite der Kasse).

Eine Anhebung der Mahnkosten ist nur rechtens, wenn die entsprechende Satzungsänderung genehmigt wurde.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mahnkosten-von-der-gesetzlichen-krankenkasse_084204.html

Gruß

RHW


user0816 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 13:54

In der Satzung der TK (um die geht es hier ja, nun werde ich es doch mal erwähnen) finde ich 4 Treffer für "Mahn...", aber nix was die Höhe beschreibt oder festlegt.

user0816 
Beitragsersteller
 29.10.2017, 18:29
@RHWWW

Vielen Dank, der Knappschaft-Bahn-See Link ist perfekt. Zwar nicht unbedingt für mich aber zur Klärung des Sachverhaltes. Das erklärt auch ganz klar, warum seit 2015 dieser Betrag erhoben wird.

Brigi123  28.10.2017, 21:05

RHW, wie immer eine Spitzenantwort.

Ich hab im link nur bis §19 VwVG , mindestens 5,-€ , genau gelesen. 

Das läppert sich natürlich für den Fragesteller, der wohl einiges an Mahnungen erhalten hat. Da muß er wohl in den sauren Apfel beißen...