Kryptowährungshandel - Private Veräußerungsgeschäft und die Krankenkasse - Wie hoch sind die Beiträge?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Du verwechselst und vermischt da einiges.

Die Familienversicherung gilt, wenn die eigenen Einkünfte nicht über 425,- Euro gehen.

Für Studenten ist das der Punkt, wo die in den Studententarif wechseln müssen.

Aus dem Studententarif kann(wird) ein Student rausfliegen, der mehr als 20 Wochenstunden im Semester arbeitet.

Ein etwas anderes Thema ist die Sache mit dem privaten Veräußerungsgeschäft. Das gilt natürlich nur, wenn der Handel, egal ob mit Grundstücken, Antiquitäten, ukrainischen Bräuten, oder Bitcoins, Gelegenheitsgeschäfte sind.

Wenn das aber als Erwerbstätigkeit anzusehen ist, dann ist es eine gewerbliche Tätigkeit. Nun wird man es da nicht so streng sehen, wie beim An- und Verkauf von Immobilien, aber wenn der Handel regelmäßig erfolgt ist es eine gewerbliche Tätigkeit und wird nicht mehr gem. § 23 EStG erfasst, sondern gem. § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Das ist ebenso wie beim verleihen von Geld. Leihe ich einem Kumpel einen 1000er, ist es privat. Verleihe ich 4 Leuten je 10.000,- ist es gewerbliches Bankgeschäft und die BaFin meldet sich.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 20:06

Definitiv wird jedoch ein Gewerbe benötigt, wenn man die Bitcoins oder andere Cryptowährungen mint/erschafft.

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 19:59

Also wenn ich im Netz rumlese, gibt es noch keine Klare Regelung bezüglich den Handels mit Kryptowährungen und einem Gewerbe. 

Wenn man mit Aktien handelt oder CFDs, muss man ja auch kein Gewerbe anmelden oder? 

Vor allem: Ab wann gilt "regelmäßig". Wenn ich alle 2 Wochen mein Portfolio anpasse und Gewinne mitnehmen, ist das regelmäßig?

Ein Kollege von mir hat mir 1000€ im Januar angefangen und hat mit 1 Portfolio das Vermögen auf  59.000€ erweitert. Kurse beobachtet hat er immer, aber Anpassungen am Portfolio durchgeführt vielleicht 1 mal alle 2 Woche. Ein Gewerbe hat er nicht.

wfwbinder  20.05.2017, 20:11
@Casio58413

 Wenn man mit Aktien handelt oder CFDs, muss man ja auch kein Gewerbe anmelden oder? 

1. Gewerbliche Einkünfte haben und Gewerbe anmelden, sind zwei Paar Schuhe.

2. Wenn man etwas nachhaltig als Broterwerb betriebt, ist es eine gewerbliche (oder im Einzelfall freiberufliche) Tätigkeit.

 Also wenn ich im Netz rumlese, gibt es noch keine Klare Regelung bezüglich den Handels mit Kryptowährungen und einem Gewerbe. 

Na ja, wenn das Netz es so sagt, muss es ja stimmen. Du fragst hier aber kein Netz, sondern wer Dir hier bisher auf die Fragen geantwortet hat (ich habe jetzt keine Lust nachzublättern, ob sich auch @EnnoWarMal, @Blackleather, lWurzelsepp, @LittleArrow usw. geäußert haben) sind im Zweifel alles Profis mit abgelegter Steuerberaterprüfung und weiteren Qualifikationen. Wenn Du eine Auskunft haben willst, die eine Haftung aus Beratung auslöst, dann gehe zu einem Kollegen und Dir eine Auskunft geben. Wenn die dann falsch ist, haftet der Kollege und er ist versichert.

 Ein Kollege von mir hat mir 1000€ im Januar angefangen und hat mit 1 Portfolio das Vermögen auf  59.000€ erweitert. Kurse beobachtet hat er immer, aber Anpassungen am Portfolio durchgeführt vielleicht 1 mal alle 2 Woche. Ein Gewerbe hat er nicht.

Alles klar, dann muss das ja richtig sein. Bei der langjährigen Erfahrung seit Januar 2017, den zwischenzeitlichen Veranlagungen und diversen Prüfungen durch das zuständige Finanzamt, besteht ja absolute Rechtssicherheit.

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 20:16
@wfwbinder

Naja, mir geht es eigentlich nur darum, nicht von der Krankenversicherung als "Selbstständig" eingestuft zu werden. Ich finde es bescheuert, dass wenn man alle paar Wochen Kryptowährungen  kauft und verkauft, das als gewerbliche Aktivität zählt. Wie gesagt, mein Vergleich mit Aktien und Derivaten zeigt es ja. Vor allem plane ich auch einige Währungen länger als 2 Jahre zu halten.

Ich denke mal, dass ich mich dann von einem Anwalt oder Steuerberater nochmal darüber beraten lasse. Fakt ist aber, dass diese ganze Kryptosache noch Neuland ist ;)

wfwbinder  20.05.2017, 20:25
@Casio58413

 Fakt ist aber, dass diese ganze Kryptosache noch Neuland ist ;)

Nur weil es Kryptowährungen noch nicht solange gibt, bedeutet es nicht, dass man deshalb das Steuerrecht neu schreiben wird. Man wird den Handel mit Kryptowährungen einfach in das System einpassen und so behandeln, wie vergleichbare Dinge. 

Deine Schilderungenschwanken ausserdem von Frage zu Frage udn von Kommentar zu Kommentar. Mal laufender Handel, mal alle zwei Wochen, oder 1 mal monatlich, dann auf "eventuell zwei Jahre halten."

Also wird es so laufen, dass ich das Finanzamt 1, oder zwei Jahre ansieht und es dann einordnen. Wobei die Frage "privates Veräußerungsgeschäft," oder "gewerbliche Einkünfte," für die einkommensteuer sowieso nur interessant ist, wenn der Gewerbesteuerhebesatz in der Gemeinde über 380 % sein sollte.

Die Krakenversicherung wird sich vermutlich nicht einmal darum kümmern, wenn der Studententrif gewählt wurde. Das schützt aber nicht davor, dass die eventuell mal einen Einkommensteuerbescheid sehen wollen. Die snd auch nicht an die Einstufung der Einkünfte durch das Finanzamt gebunden. Die können auch Beiträge anfordern, wenn die Einkünfte gem. § 23 EStG jedes Jahr einige tausend Euro sind.

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 20:30
@wfwbinder

Ja, meine Zeitangaben schwanken, weil ich plane, 2 Portfolios anzulegen. Ein Portfolio, wo Währungen reinkommen, die langfristig ein großes Potential haben und über mehrere Jahre gehalten werden und eben ein Portfolio, wo ich alle paar Tage oder Wochen Veränderungen vornehmen muss.

wfwbinder  20.05.2017, 20:33
@Casio58413

Zwei Portfolios mit unterschiedlichen Strategien. Damit sind wir definitiv im Bereich der nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften. 

Gewerbliche Einkünfte. Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, weil keine werbende Tätigkeit besteht und keine Aussenwirkung besteht.

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 20:47
@wfwbinder

Okay, das wäre dann schon mal geklärt. Liegt hier aber eine selbstständige Tätigkeit vor? Eine selbstständige Tätigkeit würde beim Handel auf dem FInanzmarkt zum Beispiel nicht zutreffen oder?

wfwbinder  20.05.2017, 20:59
@Casio58413

 Eine selbstständige Tätigkeit würde beim Handel auf dem FInanzmarkt zum Beispiel nicht zutreffen oder?

Gibt es denn einen Arbeitgeber? Nein, somit ist die Tätigkeit selbständig. Ist es ein freier Beruf? Nein, denn die Tätigkeit ist weder in § 18 EStG genannt, noch einer dieser Tätigkeit ähnlich. Also gelten die Vorschriften für gewerbliche Einkünfte, da es auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind.

So einfach ist es, man muss nur die Vorschriften kurz durchprüfen.

Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 21:04
@wfwbinder

Alles klar. Verstehe. Danke für die Erklärung!

Also. mich interessiert diese Frage auch (als Mutter einer studierenden Tochter).

Ich habe jetzt bei “studis-online“ gesehen, dass für die Familienversicherung eine Obergrenze des Einkommens besteht( das wußte ich auch schon) ,für die studentische KV aber offenbar nicht.

Hoffentlich anwortet barmer ja noch.

Es ist aber mit Sicherheit nicht so, daß “bei Pflichtversicherten das Gesamteinkommen keine Rolle spielt“, dann müßten ja alle Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen bzw.nur geringe Beiträge.

VG


Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 20:49

Habe ich auch gelesen. Und zwar hier:
http://www.studieren-im-netz.org/im-studium/geld/studenten-krankenversicherung#gesetzlicheversicherung

Zitat: "

Um zum Tarif der gesetzlichen Studenten Krankenversicherung versichert zu sein, musst Du keine Gehaltsobergrenze beachten. Allerdings musst Du vorranging studieren. Das bedeutet, dass Du während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Im Falle einer Selbstständigkeit sind es sogar nur 18 Stunden.
"

Brigi123  20.05.2017, 21:00
@Casio58413

Ja, das sieht gut für Dich aus. Aber ich habe keine Fachkenntnisse.

Wenn Du nicht erneut mit mehrstelligen Nachzahlungen konfrontiert werden möchtest, solltest Du das evtl. schriftlich mit der Krankenkasse vorab klären.

Hallo, ich denke ja.

Solange das Studium die Haupttätigkeit ist, kann die studentische KV beibehalten werden. Das ist ja auch bei Werkstudenten unabhängig vom Einkommen so.

Du solltest nur den Eindruck vermeiden, der Coinhandel sei die Hauptbeschäftigung.

Ähnlich ist es auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Wer Vollzeit beschäftigt ist, kann beitragsfrei nochmal soviel als Gewerbetreibender oder Zocker verdienen.


Viel Glück


Barmer


Casio58413 
Beitragsersteller
 20.05.2017, 22:20

Verstehe. Leider ist es so, dass die Krankenversicherungen es zu ihrem Gunsten setzen. So war ich z.B als Schüler mit 16 Jahren nebenberuflich selbstständig und habe jährlich mehr als 30.000 Euro Gewinn erzielt. Da alles über Internetseiten war, musste ich echt wenig zeit investieren (Täglich max eine Stunde). 

Da ich es damals versäumt habe, mich bei der KV zu melden, wollte ich die beiträge nachzahlen und bin selbst auf die KV zugegangen. 

Die KV hat sich entschieden, mich hauptberuflich einzustufen! Und das obwohl ich ein 16 jähriger Schüler war. Somit wurde die  Nachzahlung etwas höher, als wenn sie mich als nebenberuflich eingestuft hätten.

Da ich aber sowieso der Sünder war (3 Jahre lang keine KV Beiträge gezahlt), habe ich das so mal akzeptiert. Ich glaube, hätte ich beim Sozialgericht geklagt, hätte ich sogar den Prozess gewinnen können. Ich finde es jedenfalls unverständlich, dass ein 16 jähriger Schüler als hauptberuflich eingestuft wird. Begründet wurde das ganze mit dem hohen Einkommen.

barmer  21.05.2017, 19:48
@Casio58413

Der Unterschied ist, dass Du als Schüler mit den Einkünften freiwillig versichert warst und da zunächst mal alle Einkünfte zählen. Mit 30000 p.a. bist Du also schon nahe am Höchstbeitrag gewesen.

Wenn man mit Aktien handelt oder CFDs, muss man ja auch kein Gewerbe anmelden oder? 

Falsch:  für jeden selbständigen Handel benötigt man eine Gewerbeanmeldung.


Dafür benötigt man eine Genehmigung der Industrie-und Handelskammer und muss im Vermittlerregister registriert werden.

Ansonsten bekommt man sehr großen Ärger auch mit der BAFIN.

Nachfolgende Gesetze treffen auch auf deine Tätigkeit zu!

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__84.html

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html