Rückzahlung von Studiengebühren nach Abschluss des dualen Studiums als Werbungskosten absetzbar?
Derzeit bin ich dabei ein duales Studium (Erststudium) zu absolvieren, welches ich bald erfolgreich beenden werde. Ich habe eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 16920€ (36 Monate je 470€). Da ich auf meinen Wunsch das Unternehmen verlasse werde und mich nicht zwei Jahre verpflichten lassen möchte, muss ich die Studiengebühren/Ausbildungskosten zurückzahlen. Die Rückzahlung beginnt im Sommer. Einen neuen Job, welchen ich im Herbst beginne, habe ich auch schon.
Kann ich diese Kosten als Werbungskosten (oder als was anderes) steuerlich geltend machen?
2 Antworten
Also hast du ein Darlehen bekommen.
Hast du denn das Darlehen als Einnahme versteuert, als du es bekommen hast?
Aufwendungen für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten absetzbar, lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 € im Jahr.
Ist das auch der Fall für ein duales Studium? Das ist doch ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder nicht?
Spielt hier aber keine Rolle, weil er lediglich ein nicht verzinstes Darlehen zurückzahlt.
Wofür hat der Fragesteller denn das "Darlehen" aufgenommen? Evtl. für Fortbildungkosten? Ist es nicht eher eine Kostenerstattung statt einem Darlehen?
Ich finde dieses BFH-Urteil, allerdings zu Fortbildungskosten (und nicht Ausbildungskosten).
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/194646/
Und einen Artikel von Lohnsteuer kompakt " Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten", der sich nicht verlinken lässt.
Wofür hat der Fragesteller denn das "Darlehen" aufgenommen?
Für die Studiengebühren, steht doch in der Frage. Die wären als Sonderausgaben abziehbar gewesen.
Ist es nicht eher eine Kostenerstattung statt einem Darlehen?
Was ist damit gemeint? Er muss doch zahlen, inwiefern ist das eine Erstattung?
Hier ist der Artikel
https://www.buhl.de/steuernsparen/rueckzahlung-von-ausbildungskosten/
Und hier noch ein entgegengesetzter.
Deinen anderen Kommentar habe ich so verstanden, dass du jeglichen Kostenansatz bestreitest. Die vorläufige Übernahme der Aufwendungen ist in meinen Augen eine Kostenerstattung/-übernahme, die nun bei Kündigung sozusagen widerrufen wird, so dass die Aufwendungen doch beim Arbeitnehmer "hängenbleiben".
Kann man so versuchen. Bzw. ich würde es so versuchen.
Ist zwar etwas dreist, aber womöglich hat der Sachbearbeiter ja auch keine Lust oder Ahnung.
Argumentativ müsste man das dann so aufbauen:
- Zunächst Kostenübernahme durch den AG, daher kein Ansatz beim Studenten
- Nun muss doch bezahlt werden und so entstehen die Aufwendungen in diesem Jahr und nicht im Studienjahr.
Das war kein Darlehen. Ich habe das Geld nie gesehen. Die Firma hat den Betrag monatlich an die duale Hochschule überwiesen.